Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann Raimund A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 25.August 1982, GZ. 7 c Vr 182/82-51, erhobene Berufung wegen Strafe nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Strafberufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann Raimund A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147
Abs 2, 148 und 15 StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.November 1982, GZ. 13 Os 175/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden, desgleichen die angemeldete Schuldberufung.
Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten wegen Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Vielzahl der gleichartigen Vorstrafen, die sogar die Voraussetzungen für die Rückfallsschärfung nach § 39 StGB erfüllen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Taten in mehr als zwanzig Fällen, die überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um das Vielfache und 'die mehrfache Qualifikation der Handlungen zum Betrug'; als mildernd hingegen sah es das fast überwiegende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Die Berufung des Angeklagten strebt eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Wohl haben bei der Qualifizierung der Tat durch gewerbsmäßige Begehung die Vorkriminalität, der rasche Rückfall und die Wiederholung der deliktischen Angriffe keine eigenständige aggravierende Bedeutung und daher als Erschwerungsgründe zu entfallen. Dennoch findet sich der Oberste Gerichtshof zu einer Ermäßigung der Strafe nicht bewogen.
Das Verlangen des Berufungswerbers, im Hinblick auf die Tatzeit zum Faktum 1 noch vor der letzten Verurteilung 'die Strafe unter Berücksichtigung der § 31 und 40
StGB gesondert zu berechnen', muß erfolglos bleiben, wenn ein Angeklagter mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er, wie hier, teils vor, teils nach der Fällung des früheren Urteils begangen hat. Das in Frage stehende Faktum hat auch in Relation zum Unwert der übrigen abgeurteilten Straftaten nicht ein solches Gewicht, daß die theoretische Möglichkeit seiner Erfassung im seinerzeitigen Urteil besonderen Einfluß auf die Strafbemessung beanspruchen könnte (Leukauf-Steininger2, § 31, RN. 12). Aber auch die Kritik an der Gewichtung der Strafzumessungsgründe versagt, zumal die Berufung für deren önderung keine überzeugenden Gründe anzugeben vermag. Nicht, daß der Angeklagte seinen Geldbedarf durch gewerberechtlich unbefugte Boilerentkalkungsarbeiten deckte (S. 349), ist ihm hier vorzuwerfen, sondern daß er die durch diese Tätigkeit geschaffenen persönlichen Kontakte zu seinen Auftraggebern vielfach zur Begehung von Betrügereien planmäßig ausnützte, wobei der Umstand, daß er damit bloß zusätzliche Einkünfte erzielen wollte, der Annahme der Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens nicht entgegensteht.
Weder bei isolierter Betrachtung der einzelnen Angriffe noch in ihrer Gesamtwürdigung, vom Schadensumfang her gesehen, sind die Betrügereien der schweren Kriminalität zuzurechnen. Was den Angeklagten allerdings belastet, ist die gewerbsmäßige Tatbegehung, die ihn durch die damit verbundene gefährliche innere Einstellung und damit das hohe Maß an Charakterschuld besonders kennzeichnet:
Seine Neigung zu chronischer Kriminalität findet in der (in eben dieser Gewerbsmäßigkeit aufgehenden) Tatwiederholung, der Vorstrafenbelastung - der erst 35-jährige Angeklagte hat bisher Freiheitsstrafen (bis zu 18 Monaten) im Gesamtausmaß von etwa 10 Jahren (!) verbüßt - und im raschen Rückfall ihren deutlichen Ausdruck. Dieser ausgeprägt rechtsfeindlichen Einstellung war durch Verhängung einer im Mittelfeld des anzuwendenden Strafrahmens geschöpften Strafe Rechnung zu tragen. So gesehen vermag die vom Tatgericht gefundene Freiheitsstrafe auch vor dem Obersten Gerichtshof zu bestehen.
Anmerkung
E03951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00175.82.1202.000Dokumentnummer
JJT_19821202_OGH0002_0130OS00175_8200000_000