Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 bzw. 21 Abs 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.August 1982, GZ 24 Vr 3384/81-57, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck als Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.April 1950 geborene Rentner Robert A gemäß § 21 Abs 1
StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ernestine A durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Schädelfraktur, mehrere Hämatome, Rißquetschwunden, sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, sohin eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. zugerechnet würde und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene bekämpft diese Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB mit einer auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer (allerdings nicht ausgeführten) Berufung.
Als Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt Robert A die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie zum Nachweis dafür, daß er auf Grund seiner neunmonatigen Behandlung im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol nicht mehr als gemeingefährlich bezeichnet werden könne, zumal der im Verfahren vernommene Sachverständige Prof. Dr. B ihn während dieses Zeitraumes nicht nochmals untersucht habe und daher über den derzeitigen Zustand keine bindenden Aussagen machen könne (II/S. 23 d.A.).
Das die beantragte Beweisführung ablehnende Zwischenerkenntnis begründet das Erstgericht (im Urteil) damit, daß auf Grund des Krankheitsbildes des Betroffenen auch ohne neuerliche Untersuchung gesagt werden könne, daß die bisherige Behandlung in der Anstalt nicht ausgereicht hat, die schwere geistige und seelische Abartigkeit soweit zu heilen, daß von ihm keine weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen zu befürchten seien (II/S. 33 d.A.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Das Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB. kann wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB. bekämpft werden, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist, mithin nur hinsichtlich der Grundvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 StGB erster Teil; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1, Ende, StGB. ist dagegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (vgl. Leukauf-Steininger II, RN. 17 zu § 21 und die dort zitierte Judikatur, ÖJZ-LSK 1979/237, 1976/275). Beweisantrag und Beweisthema hingegen zielen ersichtlich auf eine Anfechtung der (im Ermessen des Erstgerichtes) liegende Gefährlichkeitsprognose ab, sodaß weder der angeführte, noch sonst einer der in §§ 281 Abs 1 Z. 1 bis 11, 281 a StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht werden, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Allerdings ist das Vorbringen als Ausführung der gleichfalls angemeldeten Berufung aufzufassen (ÖJZ-LSK 1977/305), für deren Erledigung aber, weil der Oberste Gerichtshof keine Sachentscheidung zu fällen hatte, in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO das Oberlandesgericht Innsbruck als Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.
Anmerkung
E04018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00183.82.1216.000Dokumentnummer
JJT_19821216_OGH0002_0120OS00183_8200000_000