Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Ing. Friedrich A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB
über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 7. Juli 1982, GZ. 7 c Vr 9783/81-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gaigg und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den Amtsrat der Bundesgebäudeverwaltung I Ing. Friedrich A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB zufolge dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 330 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung die Wiederholung der Tat als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. Dezember 1982, GZ. 13 0s 169/82-4, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf den vom Schöffengericht ohnehin angenommenen Milderungsgrund und Reklamierung von zwei weiteren Milderungsumständen (§ 34 Z. 9 und 13, erster Fall, StGB) die 'schuldangemessene wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe', mithin die Reduzierung der Anzahl der Tagessätze, anstrebt; des weiteren begehrt er die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu, weil das Erstgericht ohnehin eine gerechte Strafe verhängte. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider entstand durch die vom Angeklagten zu verantwortende Tat sehr wohl auch ein materieller Schaden, nämlich ein solcher von insgesamt 17.200 S im Vermögen der Margarete B, die diesen Betrag an den Angeklagten als sogenanntes Schmiergeld zahlte. Dem Angeklagten kommt auch nicht der Milderungsumstand des § 34 Z. 9 StGB zugute, genügt doch zu dessen Annahme nicht die verlockende Gelegenheit allein. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonst rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten keineswegs der Fall, der als öffentlich Bediensteter der Gelegenheit, für die (wenn auch pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter gar keinen Umständen erliegen darf (siehe dazu u.a. 13 0s 156/82).
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht kommt im Fall eines
bestechlichen, zu einer Geldstrafe (§ 37 StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen, die ja im § 43 Abs 1 StGB ausdrücklich verankert sind, nicht in Betracht (betreffend die Wirksamkeit der Generalprävention in einem bestimmten Milieu, Berufsoder Lebenskreis vgl. LSK. 1979/2, 13 0s 128/82).
Anmerkung
E03978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00169.82.1216.000Dokumentnummer
JJT_19821216_OGH0002_0130OS00169_8200000_000