TE OGH 1982/12/21 9Os186/82

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Veröffentlicht am 21.12.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der versuchten Nochtzucht nach § 15, 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Oktober 1982, GZ 20 Vr 1046/

82-51, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wennig und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Geschwornengericht erkannte den am 29. Jänner 1955 geborenen Fleischhauer Franz A (früher B) auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der Verbrechen der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB und des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143

StGB schuldig, weil er am 21. März 1982 bei Gnadenwald in Mils 1) Elisabeth C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben widerstandsunfähig machte und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen versuchte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Bewußtlosigkeit infolge Würgens bis zu einem lebensgefährlichen Ausmaß, und zahlreiche Schlagverletzungen, Quetschungen, Hautabschürfungen, Kratzwunden sowie eine Bißverletzung zur Folge hatten, und 2) der Genannten mit Gewalt und durch Drohung eine Kassiertasche mit ca S 1.520,-- mit dem Vorsatz wegnahm bzw abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Elisabeth C durch die Tat schwere Verletzungen erlitten hatte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Von einer Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO, die der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Anführung des § 39 StGB im Urteilsspruch erblickt, kann keine Rede sein.

Die (in den Strafzumessungsgründen wohl erwähnte) Strafschärfungsvorschrift des § 39 StGB wurde vom Geschwornengericht, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gar nicht angewendet. Sie mußte daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - im Urteilsspruch nicht zitiert werden (ÖJZ-LSK 1975/166).

Da der Angeklagte seine anfänglich vorgetragene Verantwortung, er könne sich infolge seines Alkohol- und Tablettenkonsums an den Tathergang nicht erinnern, schon im Vorverfahren nicht aufrechterhalten hatte und auch in der Hauptverhandlung seine Angabe, daß er zur Tatzeit keinen Vollrausch hatte (Bd I, S 285), nicht widerrief (siehe dazu § 270 Abs. 3 StPO), sondern eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gab, in der er die subjektive Tatseite allerdings leugnete, ist die Frage, ob er zur Tatzeit stark oder nur leicht alkoholisiert war, bestenfalls für die Strafbemessung bedeutsam. Unter diesem Blickwinkel besehen stellt aber die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Erwin D, der auf den Nachweis einer starken Alkoholisierung zielte (Bd II, S 79), keine Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO dar. Im übrigen wäre die Befragung dieses Arztes über den von ihm festgestellten 'Alkoholspiegel' nicht zielführend, weil er nach dem Akteninhalt beim Angeklagten nur eine Blutabnahme und eine wenige Minuten währende klinische Untersuchung vornahm und demzufolge über den beim Angeklagten festgestellten Blutalkohol keine Angaben machen kann. Das Blutalkoholgutachten wurde nämlich vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck erstellt (Bd I, S 311).

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 201 Abs. 2 StGB zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe.

Es wertete das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Strafdrohungen von jeweils fünf bis fünfzehn Jahren, die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten, den besonders raschen Rückfall nach einer erst am 17.Februar 1982 erfolgten Entlassung aus einer mehr als fünfjährigen Strafhaft und die Grausamkeit, mit der der Angeklagte gegen sein Opfer vorging, als erschwerend. Als mildernd nahm es hingegen die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Beute, die Schuldmilderung infolge einer abnormen Neigung im Bereich der Sexualität und den Umstand, daß es bei der Notzucht beim Versuch geblieben ist, an.

In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über

ihn verhängten Strafe.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Geschwornengericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Weitere Milderungsgründe liegen, den Berufungsausführungen zuwider, nicht vor. Insbesondere kommt dem Angeklagten der Umstand, daß er zur Zeit der Tatbegehung etwas alkoholisiert war, nicht als mildernd zustatten, weil er auf Grund einer Vorverurteilung wegen § 287 StGB von der enthemmenden Wirkung des Alkohols auf ihn Kenntnis hatte und demnach der durch den Genuß von berauschenden Mitteln begründete Vorwurf die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit beträchtlich überwiegt.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen, von denen insbesondere die Brutaliät des Angeklagten bei Begehung der Taten, durch die das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde, ins Gewicht fällt, erachtete auch der Oberste Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Strafe als dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung des Strafmaßes kein Anlaß bestand.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00186.82.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19821221_OGH0002_0090OS00186_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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