TE OGH 1982/12/22 11Os177/82

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Veröffentlicht am 22.12.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner R*** wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Ö 304 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schßffengericht vom 29. Juli 1982, GZ 1 e Vr 9.915/81-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach ßffentlicher Verhandlung, nach Anhßrung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Ö 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner R*** des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Ö 304 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß dem Ö 20 Abs 2 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages von 98.700 S verurteilt. Dem Inhalt des Schuldspruchs nach nahm der Angeklagte in Wien als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung I, sohin als Beamter, in der Zeit vom 4. Dezember 1976 bis zum 25. Februar 1980 für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete K*** wiederholt Vermßgensvorteile im Gesamtbetrag von 98.700 S an.

Von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch und die Auferlegung der Verfallsersatzstrafe bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 11 des Ö 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In der Mängelrüge wendet er sich zunächst unter dem Gesichtspunkt einer (angeblichen) Unvollständigkeit der Urteilsgründe gegen die Heranziehung der Geschäftsunterlagen der Margarete K*** als Entscheidungsgrundlage unter Außerachtlassung jener Eintragungen, welche seinem Vorbringen nach äden Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen in fragwürdigstem Licht erscheinen lassen.ä Die Rüge versagt.

Der Umstand, daß in dem private Aufzeichnungen der Margarete K*** enthaltenden, von der Finanzbehßrde sichergestellten Kassabuch neben den hier maßgebenden Eintragungen auch mit dem Angeklagten in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende, zum Teil nicht recht verständliche Vermerke, wie etwa die in der Beschwerdeschrift angeführten aufscheinen, steht der Urteilsannahme, die den Angeklagten betreffenden Eintragungen seien richtig, nach Lage des Falles nicht entgegen; dies umsoweniger, als das Schßffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung jenen Angaben folgte, welche die nunmehr vernehmungsunfähige Margarete K*** gegenüber dem Oberrat des Bundesministeriums für Justiz Mag. H*** unter Hinweis auf den Inhalt des beschlagnahmten privaten Kassabuchs über ihre Praxis im Umgang (ua) mit Beamten der Bundesgebäudeverwaltung machte; überdies konnte sich das Schßffengericht auch auf die mit den erwähnten Eintragungen weitgehend korrespondierenden und diese Notizen daher zusätzlich erhärtenden Aufzeichnungen der Margarete K*** in ihrem sogenannten Schmierheft (vgl S 275 ff/I) stützen.

Das Unterbleiben einer näheren Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift herausgestellten Eintragungen verletzte somit die dem Gericht obliegende Begründungspflicht gemäß dem Ö 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht: Insoweit der Rechtsmittelwerber aus den erwähnten (zum Teil unverständlichen) Eintragungen Schlüsse auf die generelle Unrichtigkeit und Unverläßlichkeit des Inhalts des Kassabuchs ziehen will und die vom Erstgericht gegebene weitere Begründung für die Annahme der Richtigkeit der den Angeklagten betreffenden Eintragungen übergeht, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die schßffengerichtliche Beweiswürdigung.

Eine solche unzulässige Vorgangsweise liegt auch in der Rüge, das Erstgericht hätte begründen müssen, warum es der Aussage des Zeugen Mag. H*** Glauben schenkte, obwohl ein äeklatanter Widerspruchä darin liege, daß der Zeuge über ein weiteres (telefonisches) Gespräch mit Margarete K*** berichtete, das er nach dem Vorhalt des Verteidigers in der Hauptverhandlung bei früheren Vernehmungen nicht erwähnt hatte. Die angebliche Diskrepanz zwischen der im vorliegenden Verfahren abgelegten Zeugenaussagen und früheren Angaben in anderen Verfahren wurde nämlich schon vom Zeugen selbst mit dem Hinweis (vgl S 46/II) hinreichend aufgeklärt, er wisse nicht, ob er früher auch darnach gefragt wurde, sodaß sich im vorliegenden Fall ein näheres Eingehen darauf in den Entscheidungsgründen erübrigte.

Erneut in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des erkennenden Schßffengerichtes erschßpft sich letztlich die Rüge, die vom Erstgericht für die Ablehnung der Darstellung der Zeugin K*** vor der Wirtschaftspolizei angeführten Gründe, sie habe Geldzahlungen an Beamte nur zur Verschleierung von Privatentnahmen ausgewiesen, seien nicht stichhältig. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die frühere Mßglichkeit, äSchmiergelderä steuerlich abzusetzen, geht im gegebenen Zusammenhang, in dem ein solches Vorhaben von der Betriebsinhaberin niemals behauptet wurde (vgl S 5 ff/I), ebenso ins Leere wie jener auf die im Urteil (vgl S 61/II) ohnedies erßrterte geistige Verfassung dieser Zeugin zur Zeit der Eintragungen.

Die Mängelrüge versagt daher zur Gänze.

In der Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung einer Verfallsersatzstrafe nach dem Ö 20 Abs 2 StGB im wesentlichen mit dem Argument, der Verfall sei nur bei Vermßgensvorteilen vorgesehen, die der Täter äfür die strafbare Handlungä erhalten habe, nicht aber bei solchen äaus derä Straftat; ein Verfall von Zuwendungen für eine straflose Handlung, wie vorliegend die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung, sei durch das Gesetz nicht gedeckt.

Daß der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert (und damit in den Fällen des Ö 20 Abs 2 StGB auch die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) nicht nur zulässig ist, wenn der Täter das Geschenk oder die Zuwendung für eine andere strafbare Handlung erhielt, sondern auch dann, wenn diese Leistungen - wie im Fall des Ö 304 Abs 2 StGB - für eben jenes Verhalten erbracht werden, welches seinerseits erst durch ihr Annehmen (oder Fordern oder Sich-Versprechenlassen) strafbar wird, also auch äfür die (eben deswegen) strafbare Handlungä in der damit erfaßten Bedeutung, wird indessen im Schrifttum und von der Rechtsprechung uneingeschränkt bejaht (vgl Dokumentation zum StGB, S 74, letzter Absatz;

Leukauf-Steininger2, RN 5 zu Ö 20 StGB; LSK 1980/134; 13 Os 128/82 ua).

Entgegen den Beschwerdeausführungen findet demnach diese Auslegung im mßglichen Wortsinn des Ö 20 StGB durchaus Deckung, sodaß von einem nach Ö 1 StGB unzulässigen Analogieschluß keine Rede sein kann; der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit einem - durch das Gesetz nicht gestatteten - Verfall von Diebsgut und anderen Vermßgensvorteilen, die der Täter aus einer strafbaren Handlung erlangte, geht folglich ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe, allenfalls die Herabsetzung

der Freiheitsstrafe.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die vom Erstgericht ausgemessene - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe wird dem Verschulden des Angeklagten voll gerecht. Ihr Ausmaß erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatwiederholung und der angenommenen Vermßgensvorteile von nahezu 100.000 S nicht als zu hoch.

Entgegen dem Berufungsbegehren hatte es auch bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu verbleiben, weil der an sich nach dem Gesetz mßglichen Anwendung des Ö 37 Abs 1 StGB, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten präventive Erwägungen entgegenstehen.

Es war daher auch der Berufung des Werner R*** der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00177.82.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19821222_OGH0002_0110OS00177_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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