Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Zoran A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143
erster Fall StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Zoran B und Zeljko C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Mai 1982, GZ. 20 w Vr 632/82-82, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Zoran B, Rechtsanwalt Dr. Doczekal sowie des Verteidigers des Angeklagten Zeljko C, Rechtsanwalt Dr. Mohn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen neben anderen Angeklagten der am 19.April 1960 geborene Zoran B und der am 5.August 1959 geborene Zeljko C des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1.
und 2. Fall StGB., B auch des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 1 und 4 StGB., C auch der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB. und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB., schuldig erkannt. Dem auf dem in Ansehung der beiden Beschwerdeführer durchwegs stimmeneinhellig erfolgten Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Schuldspruch zufolge liegt den genannten Angeklagten zur Last, in Wien in Gesellschaft weiterer Mittäter am 3.November 1981 in vier Fällen, sodann am 14.November 1981 und ferner zu zwei nicht näher bekannten Zeitpunkten im November 1981 teils bekannte, teils unbekannte Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teilweise auch unter Verwendung einer Waffe, Bargeld, Wertgegenstände und Gebrauchsgüter weggenommen zu haben.
überdies hat B in Gesellschaft von Mittätern in vier Fällen überwiegend unbekannten Personen, in einem Fall unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos machte, Bargeld in einem 2.500 S übersteigenden Betrag, C in einem Fall in Gesellschaft von Mittätern einem Unbekannten 600 S Bargeld gestohlen und einen Teil der Beute aus dem Diebstahl eines anderen Täters an sich gebracht.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte B dem gesamten Umfang nach, der Angeklagte C ausdrücklich nur im Faktum I A 1 (Raubüberfall vom 3. November 1982 auf Franz D) mit auf die Z. 6, B auch auf Z. 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten beschränkt sich zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO., auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, 'das Beweisverfahren habe Ergebnisse in der Richtung gebracht, daß die als Raub qualifizierten Tathandlungen möglicherweise nur als Mißhandlung und nachfolgender Bedrängnisdiebstahl zu qualifizieren gewesen wären'. Das Erstgericht habe es jedoch unterlassen, entsprechende Eventualfragen zu stellen. Mit diesem Vorbringen, das nicht erkennen läßt, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind, die für die Aufspaltung des Geschehens in die im Tatbild des Raubes vereinten Elemente der Gewaltanwendung und Sachwegnahme sprechen würden, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt, weil es einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erörterung nicht zugänglich ist (9 Os 175/81).
Dies gilt auch für die nur ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO.
gestützten Ausführungen, die lediglich, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, in der (unbegründeten) Behauptung bestehen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen hinsichtlich des Raubes seien dieser Gesetzesstelle zu Unrecht zugeordnet worden, weil die entsprechenden Eventualfragen unterlassen wurden, und damit der Sache nach bloß die oben erörterte Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. wiederholen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B, die schon vom Erstgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 344, 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen gewesen wäre, war daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko C:
Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung § 164 StGB. im Faktum I A 1, weil nach seiner Verantwortung und nach den Aussagen seiner Mitangeklagten er sich an der Ausführung des Raubes nicht beteiligt, wohl aber nach deren Tat aus der Beute den Gummiknüppel des überfallenen erhalten habe. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Gemäß § 314 Abs. 1 StPO. sind Eventualfragen an die Geschwornen - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. - nur zu richten, wenn ihre Stellung durch Verfahrensergebnisse, etwa durch die Verantwortung des Angeklagten oder durch Zeugenaussagen - über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus - indiziert ist, weil die bezüglichen Ergebnisse des Beweisverfahrens für eine rechtlich abweichende Subsumtion der Tat erhebliche Tatsachenbehauptungen enthalten.
Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem ihm angelasteten Raubüberfall auf Franz D bestritten, worüber auf Grund der ihnen vorliegenden Fragen die Geschwornen zu befinden hatten. Er hat sich aber nie damit verantwortet, daß er den ihn von B übergebenen Gummiknüppel als Raubbeute angesehen hat; ebensowenig ist dies aus der Verantwortung seiner Mitangeklagten Zoran A und Zoran B (vgl. S. 19 und 30/II) zu entnehmen. Damit fehlt es aber an einem Tatsachensubstrat, welche die Stellung der gewünschten Eventualfrage erforderlich gemacht hätte.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko C war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte nach §§ 28, 143 (erster Strafsatz) StGB. Zoran B zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, Zeljko C unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Jänner 1982, 5 b E Vr 5554/81, Hv 966/81, zu einer Zusatzstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum schweren Raub in vier Fällen, bei Zoran B außerdem die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum Diebstahl und daß es in einem Raubfaktum zu einer erheblichen Verletzung des Opfers gekommen ist, bei C überdies die einschlägige Vorstrafe; hingegen als mildernd die reumütigen Geständnisse beider Angeklagten, die zur Wahrheitsfindung beitrugen, sowie bei B den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Beuteteilen.
Den Berufungen, mit denen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber Zoran B vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen. Da er die Taten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs, wenn auch kurz darnach, begangen hat, kann ihm dieser Milderungsgrund nicht mehr zugute kommen (Leukauf-Steininger, Kommentar 2, § 34, RZ. 3); auch eine drückende Notlage im Sinne des § 34 Z. 10 StGB. als Tatmotiv ist - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - nach Lage des Falles nicht anzunehmen. Insgesamt hat das Geschwornengericht die in Ansehung beider Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt. Unter Bedacht auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Taten werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) vollauf gerecht, sodaß eine Herabsetzung nicht angebracht ist. Auch den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E04045European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00171.82.0127.000Dokumentnummer
JJT_19830127_OGH0002_0120OS00171_8200000_000