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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Jänner 2005, Zlen. UVS-11/10.509 u 11/10.510/6-2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2005 schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH als Arbeitgeberin mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser zu näher umschriebenen Zeiten drei namentlich genannte Ausländer als Werbeverteiler in V beschäftigt worden seien, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Entsendebewilligungen, Anzeigenbestätigungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise vorgelegen seien.
Wegen dieser als drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tagen) und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, und Zl. 2000/09/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen inhaltlich gleich lautende Beschwerden des Beschwerdeführers, die einen inhaltlich vergleichbaren Sachverhalt betrafen, als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen (vgl. auch das Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153). Der Beschwerdeführer hält (wie schon in der mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/09/0137, abgewiesenen Beschwerde) an seiner bereits mit den genannten Erkenntnissen abgelehnten Auffassung unverändert fest; er bringt in der vorliegend erhobenen Beschwerde nichts Entscheidendes vor, auf Grund dessen im gegenständlichen Fall anders zu erkennen wäre. Der Hinweis auf eine angebliche "Auftragsweitergabe" durch den betretenen bosnischen Staatsangehörigen an zwei afghanische Staatsangehörige ist schon deshalb kein Indiz für das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit, weil die vom Beschwerdeführer repräsentierte GmbH die von den Afghanen unterfertigten "Verträge" entgegengenommen und die erbrachten Leistungen direkt (und nicht der Bosnier als angeblicher "Werkunternehmer") an sie bezahlt hat.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090045.X00Im RIS seit
27.06.2005