TE OGH 1983/2/2 11Os11/83

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Veröffentlicht am 02.02.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.November 1982, GZ. 1 b Vr 7.643/82-28, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl A des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147

Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 29.Jänner 1979 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Österreichischen X-Bank AG. durch Verbergen hinter dem falschen Schein eines rückzahlungswilligen Kreditnehmers, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung eines Kredits von 50.000 S verleitete, wodurch das genannte Unternehmen einen Schaden in dieser Höhe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß das angefochtene Urteil insofern mit einem formellen Begründungsmangel behaftet ist, als das Erstgericht einerseits den von Karl A für den mit 29.1.1979 angenommenen Zeitpunkt der Kreditaufnahme behaupteten Zahlungswillen mit dem Hinweis darauf verwirft, daß er dann 'bereits damals nicht die gesamten Eingänge und sogar mehr als dieselben von dem (mit dem Kreditkonto bei der X-Bank durch einen die monatlichen Rückzahlungsraten betreffenden Dauerauftrag verbundenen Gehalts-) Konto' hätte abheben dürfen (S. 107), andererseits aber feststellt, daß 'die auf das Gehaltskonto eingelangten Lohnbeträge' (erst nach der Kreditaufnahme, nämlich) am '1. und 29.3. 1979' und 'am 1.8.1979' vom Angeklagten wieder abgehoben wurden (S. 105).

Da das Schöffengericht, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge releviert, auch zur subjektiven Tatseite des als verwirklicht angesehenen Delikts nur unzureichend Stellung nahm, und u. a. die - für den erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige -

Komponente des 'Sichabfindens' (§ 5 Abs 1, zweiter Halbsatz, StGB) in der (dazu in Beziehung zu setzenden) Urteilsannahme, der Angeklagte 'habe eine Schädigung zumindest in Kauf genommen' nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte (vgl. EvBl 1978/80 u.v.a.), erweist sich, daß schon im Hinblick auf die bisher aufgezeigten gravierenden Mängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur, die für eine Urteilskassation eintrat - gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E04046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00011.83.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19830202_OGH0002_0110OS00011_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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