Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.August 1982, GZ. 6 a Vr 9.926/81-28, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.April 1928 geborene Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien Johann A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1978 in Wien als Werkmeister der Magistratsabteilung 26 der Gemeinde Wien, sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarethe B einen Vermögensvorteil, nämlich 1.000 S Bargeld, annahm.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht versagt werden kann.
Das Erstgericht stellte fest: Der Angeklagte war Werkmeister der Magistratsabteilung 26 der Gemeinde Wien und hatte im Zug der Auftragsvergabe eingebrachte Angebote auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
Margarethe B, Inhaberin eines auf Bodenverlegungen spezialisierten Unternehmens, die unter anderem auch von der Gemeinde Wien häufig mit solchen Arbeiten betraut worden war, bemühte sich, das Wohlwollen der mit der Auftragsvergabe befaßten Beamten zu bewahren, weil die Geschäftsverbindungen mit der Gemeinde Wien (und mit der Bundesgebäudeverwaltung) für ihr Unternehmen lebenswichtig waren. Aus diesem Grund leistete sie an zahlreiche Beamte Zahlungen, so auch am 15.November 1978 eine in der Höhe von 1.000 S an den Angeklagten, welche dieser auch für die pflichtgemäße Durchführung von Amtsgeschäften in Empfang nahm.
Angesichts dieser (dürftigen) Feststellungen erweist sich eine Verfahrenserneuerung als unumgänglich: Zur Erfüllung des Tatbildes nach dem § 304 Abs 2 StGB ist erforderlich, daß der Täter den Vermögensvorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines (bestimmten) Amtsgeschäftes fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Vermögensvorteil und den Amtsgeschäften besteht. Ein solcher Zusammenhang ist zwar zumeist dann indiziert, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei ident ist, deren Angelegenheiten der das Geschenk annehmende Beamte in erkennbaren zeitlichem Zusammenhang dienstlich zu bearbeiten hat und Anhaltspunkte für eine andere Motivierung dieser Vorgänge fehlen. Die Gewährung eines Vermögensvorteils lediglich zur Sicherung des allgemeinen Wohlwollens des Beamten genügt aber nicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 6 zu § 304; Steininger, Typische Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und ihre Bekämpfung, ÖJZ. 1982, 591). Es bedarf somit einer Feststellung eines Konnexes zwischen Geschenk und Amtshandlung.
Vorliegend stellte das Erstgericht als Motiv für das Geldgeschenk vorerst die 'Bewahrung des Wohlwollens' fest, die demnach (für sich allein) nicht zur Erfüllung des Tatbildes genügen könnte. Zwar setzte das Erstgericht in seinen Urteilskonstatierungen hinzu, daß der Angeklagte die Geldzuwendung 'auch für die pflichtgemäße Durchführung von Amtsgeschäften in Empfang nahm' (Band I S. 488 d. A.), unterließ aber - wozu die Aktenlage allerdings Gelegenheit geboten hätte (siehe hiezu die vom Angeklagten vorgelegten Kostenvoranschläge Beilage A zu ON. 27 d.A.) - jede Feststellung darüber, ob der Angeklagte überhaupt mit der Prüfung von Kostenvoranschlägen der Firma B befaßt war; die Urteilsfeststellungen beschränken sich auf die allgemeine Wendung, daß der Angeklagte 'die eingebrachten Anbote' auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen hatte, was - auch unter Beachtung der Aktenlage - nur als allgemeine Umschreibung eines Teils seines Geschäftsbereiches verstanden werden kann und nicht etwa dahin, daß er generell alle Angebote der Firma B zu prüfen gehabt hätte, und auf die allgemeine Konstatierung, daß der Angeklagte die Geldzuwendung 'für die pflichtgemäße Durchführung von Amtsgeschäften in Empfang nahm', was ebenfalls offen läßt, ob es sich dabei um Amtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Firma B handelte. Schon dieser Mangel in den Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils, der nicht erkennen läßt, ob ein Konnex zwischen Empfangnahme des Bargeldbetrages und einer Amtshandlung bestand, macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unumgänglich; diese Entscheidung konnte sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung ergehen (§ 285 e StPO).
Eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte es damit nicht mehr.
Anmerkung
E04049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00190.82.0202.000Dokumentnummer
JJT_19830202_OGH0002_0110OS00190_8200000_000