Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Astrid A wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z. 1, 5 und 7 sowie § 15 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengerichts vom 11.Mai 1982, GZ. 22 Vr 37/81-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Santner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafe auf vier Wochen und die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 14.November 1964 geborene Schülerin Astrid A des Vergehens der teils versuchten und teils vollendeten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z. 1, 5 und 7 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der strafunmündigen Margit B fremde Sachen beschädigt oder unbrauchbar gemacht und dadurch einen 5.000 S übersteigenden Schaden (I) herbeigeführt:
(A) im November 1979 in St. Michael im Lungau durch Zerstechen je
eines Reifens der Personenkraftwagen zweier unbekannter Eigentümer
(Schaden in unbekannter Höhe), (B) am 23.Februar 1980 in St. Michael
im Lungau (1) durch Umknicken oder Verbiegen der Antennen der
Personenkraftwagen (a) des Klaus Manfred C (Schaden ca. 700 S),
(b) des Johann D (Schaden in unbekannter Höhe), (c) des Max E
(Schaden in unbekannter Höhe), (d) zweier unbekannter
Eigentümer (Schaden in unbekannter Höhe), (2) durch
Umbiegen der Scheibenwischer an drei Personenkraftwagen unbekannter
Eigentümer (Schaden in unbekannter Höhe), (3) durch Legen von
Nägeln unter die Reifen eines Servicewagens der Firma F (Schaden
in unbekannter Höhe), (C) am 26.Februar 1980 durch Besprühen
nachstehender Gegenstände mit Lackfarbe:
(1) in St. Margarethen einer Hinweistafel der Eigentümer der
Schilifte Aineck (Schaden in unbekannter Höhe), (2) in St.
Michael im Lungau (a) des PKW. der Marianne G (Schaden 607,70
S), (b) des PKW. des Franz H (Schaden 590 S), (c) des PKW.
des Max I (Schaden ca. 580 S), (d) eines Abfallcontainers der
Marktgemeinde St. Michael im Lungau (Schaden ungefähr 150
S), (e) der Glasscheibe einer Werbetafel der Marktgemeinde St.
Michael im Lungau (Schaden ungefähr 150 S), (f) von fünf
Kraftfahrzeugen und einer Fensterscheibe jeweils unbekannter
Eigentümer (Schaden in unbekannter Höhe), (g) einer
Fahrplantafel der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung
(Schaden in unbekannter Höhe), (h) von sechs
Verkehrszeichen der Marktgemeinde St. Michael im Lungau, sohin
Sachen, die der öffentlichen Sicherheit oder dem
öffentlichen Verkehr dienen (Gesamtschaden ungefähr 4.500
S), (i) von zwei Außenwandseiten der Kapelle 'Zum
weißen Stein' der Marktgemeinde St.
Michael im Lungau, sohin einer 'der Verehrung durch eine im
Inland bestehende Kirche gewidmeten Sache' (Schaden in
unbekannter Höhe);
(II) herbeizuführen versucht, indem sie am 23.Februar 1980 in St. Michael im Lungau bei vier Personenkraftwagen unbekannter Eigentümer Nägel unter die Reifen legte.
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z. 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme, sie habe im November 1979 zwei Autoreifen zerstochen, weil eine durch die unbestrittene Stichführung verursachte Unbrauchbarkeit der Reifen nicht nachgewiesen sei.
Weder dem Begriff 'Zerstechen', noch einer sonstigen Kon tatierung des Erstgerichtes kann die in der Beschwerde unterstellte Bedeutung entnommen werden, daß die Stiche mit dem Taschenmesser der Angeklagten sogleich Reifendefekte nach sich gezogen haben, obwohl dies, dem Vorbringen zuwider, zumindest bei einem Fahrzeug die Erhebungsergebnisse indizieren (S. 7 und 36). Der relevierte Umstand kann aber als nicht entscheidend auf sich beruhen, weil das Unbrauchbarmachen einer Sache nur eine von mehreren rechtlich gleichwertigen Tathandlungen des Vergehens nach § 125 StGB ist, für dessen Verwirklichung auch ein Beschädigen des Deliktsobjekts ausreicht, ohne daß es zugleich auch unbrauchbar werden müßte. Messerstiche in Autoreifen beeinträchtigen jedenfalls deren Gebrauchsfähigkeit sowie die Sachsubstanz und stellen daher eine Beschädigung dar, auch wenn diese nicht bis zu deren Unbrauchbarkeit geführt haben sollte.
Daß die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Gesamtschadens unzureichend begründet sei, trifft ebensowenig zu. Das Erstgericht ging zwar in einer Reihe von Fakten von einer betragsmäßig unbekannten Schadenshöhe aus, bezifferte aber daneben in vier Fällen den an Kraftfahrzeugen zugefügten Schaden (I B 1 a und I C 2 a b und c) und konstatierte schließlich auch - abgesehen von den zu I C d, e und h genannten Beträgen - den der Gemeinde St. Michael im Lungau zugefügten (und gutgemachten) Schaden mit 4.863,96 S (S. 127). Die Summe allein dieser aus den für unbedenklich erachteten und überwiegend durch Rechnungen belegten Angaben der Geschädigten abgeleiteten Beträge überstieg bereits so deutlich die maßgebliche Schadensgrenze von 5.000 S (§ 126 Abs 1 Z. 7 StGB), daß sich diesbezüglich eine nähere Begründung erübrigte. Die überlegung, ob bei den fünf wegen der Beschädigung ausgewechselten Verkehrszeichentafeln der Gemeinde St. Michael im Lungau eine Schadensermittlung nach dem Zeitwert und nicht nach dem Neuabschaffungspreis geboten gewesen wäre, vermag die überschreitung dieser Wertgrenze nicht in Frage zu stellen, weil nach den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben der Gemeindebediensteten Gerhard J und Hermann K (S. 55, 118 und 128) nur die Tatfolgen und nicht etwa (wertmindernde) altersbedingte Mängel die Neuanschaffungen erforderlich gemacht haben.
Rechtliche Beurteilung
Selbst bei einem Ansatz des bloß halben Neuanschaffungspreises für die Verkehrszeichentafeln wären unter Einbeziehung des übrigen ziffernmäßig festgestellten Schadens aber immer noch 5.000 S überschritten. Der betragsmäßig offen gebliebene und der im Versuch (II) bloß angestrebte Schaden untermauern noch zusätzlich die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z. 7 StGB, die demnach mängelfrei begründet ist. Mit dem Einwand, daß das Alter der unbrauchbar gemachten Verkehrszeichentafeln (und offenbar auch die übliche Verwendungsdauer solcher Tafeln) zu erheben gewesen wäre, wird der Sache nach kein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO) releviert, für dessen Geltendmachung mangels einer diesbezüglichen Antragstellung hier die formellen Voraussetzungen fehlen.
Das als Nichtigkeit nach Z. 5 und (der Sache nach nur) nach Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ins Treffen geführte Vorbringen, wonach eine strafrechtliche Haftung der Angeklagten für die unmittelbar von der am 28.April 1966 geborenen und daher zur Tatzeit strafunmündigen Margit B bewirkten Sachbeschädigungen nur bei diesbezüglichen Anstiftungs- oder Beihilfehandlungen der Angeklagten angenommen werden könne, die aber nicht festgestellt worden seien, verkennt das Wesen der Mittäterschaft und die Regelung des § 12 StGB Nach dem Urteilssachverhalt wurden die Tathandlungen von Astrid A und von der damals dreizehnjährigen Margit B nach gemeinsamer Planung und bei gleichzeitiger Anwesenheit am jeweiligen Tatort im bewußten und gewollten Zusammenwirken vorgenommen (S. 126, 133 f.), wobei die Angriffe zum Teil mit bloßen Händen, zum Teil aber auch mit jeweils von einer Mittäterin beigestellten Werkzeugen dadurch geschahen, daß einvernehmlich Eisennägel bei Kraftfahrzeugreifen angebracht wurden und durch abwechselnde Handhabung eines Taschenmessers und einer Lacksprühdose Schaden gestiftet wurde. Daraus folgt aber eine auf Mittäterschaft beruhende Haftung der Angeklagten Astrid A für sämtliche Deliktshandlungen als unmittelbare Täterin (§ 12, erster Fall, StGB), wozu bei Deliktsbegehung durch eine Personenmehrheit jedes dem gemeinsamen Tatwillen entsprechende Zusammenwirken in der Ausführungsphase ausreicht, ohne daß jeder Beteiligte mit eigener Hand den gesamten Tatbestand verwirklichen muß (EvBl 1980/67; LSK. 1977/17). Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es auch keiner differenzierenden Feststellung einzelner Tatbeiträge und einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiären Anstiftung oder Beihilfe nach dem zweiten oder dritten Fall des § 12 StGB, welcher, der Beschwerde zuwider, nicht Kriterien der Mittäterschaft bezeichnet, sondern die rechtliche Gleichwertigkeit aller dort angeführten Beteiligungsformen statuiert.
Der Versuch der Angeklagten, ihre Anwesenheit bei der Tatbegehung am Tatort überhaupt in Frage zu stellen, negiert die dem entgegenstehende klare Urteilsfeststellung, sodaß hier die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) einer prozeßordnungsmäßigen Ausführung entbehrt.
Schließlich versagen auch die gegen die Qualifikation als schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z. 1, 5
und 7 StGB vorgebrachten Einwände (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO). Durch § 126 Abs 1 Z. 1 StGB werden mit Rücksicht auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an einer unbeeinträchtigten Religionsausübung (RV., 267 f. und 327) Sachen besonders geschützt, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet sind. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß ein Kapellengebäude, hier konkret dessen Außenfassade, keinen Gegenstand religiöser Verehrung im Sinn der zweiten Alternative des § 126 Abs 1 Z. 1 StGB darstellt. Wohl aber sind Kapellen (wie auch Kirchen, Synagogen oder Moscheen) angesichts ihrer Zweckbestimmung ihrem Wesen nach (wenn auch einem in ritueller Form gestalteten Gottesdienst nicht unbedingt regelmäßig dienende, so doch) dem Gottesdienst (schlechthin) gewidmete unbewegliche Sachen (so Kienapfel, TB, RN. 7 zu § 126, ausdrücklich: '... Kapellen ...'; siehe auch Schönke-Schröder21, RN. 3 zu § 304 dStGB). Daß auch die Außenfassade eines solchen Bauwerks dessen integrierender Teil ist, liegt auf der Hand, ist doch die Beschädigung der Außenmauer einer Kapelle zwanglos als Beschädigung ebendieser Kapelle selbst zu verstehen (siehe 9 Os 47/82, allerdings zu § 126 Abs 1 Z. 3 StGB). Die für den qualifizierten Eigentumsschutz vorausgesetzte Unmittelbarkeit der gottesdienstlichen Widmung (RV., 275 zum Wortlaut des § 128 Abs 1 Z. 2 StGB), wie sie eben in einer den Charakter der Sache prägenden und ein funktionelles Naheverhältnis begründenden Bestimmung zur direkten Verwendung beim Gottesdienst liegt, erfüllt demnach die erste Alternative des § 126 Abs 1 Z. 1 StGB Exklusivität der Widmung und Unentbehrlichkeit der Sache für den Ritus, die im übrigen nicht einmal bei den unbestrittenermaßen von der Qualifikation umfaßten Altargerätschaften anzunehmen wären, sind nicht erforderlich. Der Auffassung Bertels (WK., Rz. 2 zu § 126), das Beschmieren von Kirchenmauern stelle keine nach § 126 Abs 1 Z. 1 StGB qualifizierte Sachbeschädigung dar, kann daher nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der beiden Qualifikationsfälle des § 126 Abs 1 Z. 1 StGB schlägt die nunmehrige Annahme der ersten (statt der im Ersturteil herangezogenen zweiten) Alternative des § 126 Abs 1 Z. 1 StGB nicht zum Nachteil der Angeklagten aus. Die Behauptung, die Kapellenfassade wäre auch unabhängig von der Beschädigung mit Autolack bereits erneuerungsbedürftig gewesen, stellt eine unzulässige und solcherart unbeachtliche Neuerung dar, die zudem, weil ohne Einfluß auf die Gebäudewidmung, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bekämpften Qualifikation steht. Der von der Beschwerdeführerin in Ansehung der Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z. 5 StGB reklamierte Feststellungsmangel ist nicht gegeben, weil das Erstgericht ohnedies eine durch die Beschädigungen verursachte Beeinträchtigung der Funktion der betroffenen Straßenverkehrszeichen - die (der öffentlichen Sicherheit oder) dem öffentlichen Verkehr dienen (Leukauf-Steininger, StGB2, RN. 19 zu § 126) - festgestellt hat (S. 123, 133).
Mit ihrem gegen die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Gesamtschadens und die aus einer Zusammenrechnung (§ 29 StGB) folgende Tatqualifikation nach § 126 Abs 1 Z. 7 StGB erhobenen, eine Schadensberechnung nach dem Zeitwert reklamierenden Einwand ist die Angeklagte zunächst auf die bezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Als unbegründet erweist sich aber auch der von ihr darüber hinaus erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe bei den Urteilsfeststellungen das Erfordernis eines die Schadenshöhe erfassenden Vorsatzes nicht beachtet. Für diesen Aspekt der subjektiven Tatseite ist nämlich, der Beschwerde zuwider, keine ziffernmäßige genaue Kenntnis des nötigen Reparatur- oder Neuanschaffungsaufwands erforderlich. Es genügt vielmehr eine annähernde Vorstellung des Täters über den relevanten Schadensumfang, die sich hier schon aus den Urteilsannahmen über die im Bewußtsein der den betroffenen Eigentümern aus den zahlreichen und gezielten Angriffen auf willkürlich ausgewählte Objekte und deren Art erwachsenden Kosten ergibt (S. 134).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über Astrid A nach § 126 Abs 1 StGB (nach den Urteilsgründen in Anwendung des § 11 JGG.; s. S.
135) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachsah. Dabei waren erschwerend die oftmalige Wiederholung der Sachbeschädigung und deren dreifache Qualifikation (§ 126 StGB), mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten, die fast volle Schadensgutmachung, die Tatbegehung aus Unbesonnenheit, das offene und reumütige Geständnis, das zur Sachverhaltsfeststellung beitrug, die ca. zwei Jahre vor Urteilsfällung zurückliegende Tatzeit und das seitherige Wohlverhalten der Angeklagten sowie der Umstand, daß der Angriff auf vier Personenkraftwagen beim Versuch geblieben war. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Reduzierung der Freiheitsstrafe, die Abstandnahme (S. 151) von einer Probezeit zur bedingten Strafnachsicht, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe an. Soweit sie eine Ermäßigung der Strafhöhe und der Probezeit begehrt, kommt der Berufung Berechtigung zu.
Wenn auch angesichts des Zitats des § 11 JGG. in den Entscheidungsgründen (S. 135) nicht schlechthin angenommen werden kann, daß das Schöffengericht in konkreten Fall von einer Höchststrafdrohung von zwei Jahren ausgegangen ist (siehe allerdings S. 124 und 130), so bleibt doch bestehen, daß mit der verhängten Freiheitsstrafe ein Viertel des verfügbaren Strafsatzes ausgeschöpft wurde, obwohl die festgestellten Milderungsgründe nach Gewicht und Zahl die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zur Zeit der Urteilsfällung nach einem unverständlich schleppenden Verfahrensgang über zwei Jahre nach den Taten war auch, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S. 135), klar abzusehen, daß es sich bei den Sachbeschädigungen um eine erst- und einmalige, entwicklungsbedingte Entgleisung einer knapp Fünfzehnjährigen gehandelt hatte und ein Rückfall nicht zu befürchten ist.
Glaubte das Schöffengericht mit Rücksicht auf die Empörung der betroffenen Bevölkerung von St. Michael im Lungau (S. 127) von der Möglichkeit der Verhängung einer alternativ zur Freiheitsstrafe primär angedrohten Geldstrafe absehen zu müssen - was gebilligt werden kann, weshalb der Berufung insoweit ein Erfolg versagt bleibt - so ist ungeachtet der Kumulierung der Qualifikationen zur schweren Sachbeschädigung ein geringeres Strafmaß schon deshalb angebracht, weil eine beeindruckende Konkurrenz überwiegend sehr gewichtiger Milderungsumstände vorliegt und überdies dem erst knapp ein Jahr über der Strafunmündigkeit liegenden Alter der jugendlichen Angeklagten gebührend Rechnung zu tragen ist. Der unverhältnismäßig lange zeitliche Abstand der Taten von der Urteilsfällung ist in Verbindung mit der seither bewiesenen Bewährung der Angeklagten ein weiterer gravierender Grund für eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe. Dazu kommt, daß die Angeklagte nunmehr ihr Mittelschulstudium fortsetzt und sichtlich bemüht ist, sich von ihrer Verfehlung zu distanzieren und einen ordentlichen Lebenswandel zielstrebig einzuschlagen. Ein vierwöchiger Freiheitsentzug erweist sich unter den geschilderten Gegebenheiten als durchaus angemessene Sanktion, die schon nach der Strafart auch dem die Tat durch die Vielzahl der Angriffe aus dem Durchschnitt gleichartiger Delinquenz hebenden Unrechtsgehalt gerecht wird.
Die bereits vor der Urteilsfällung durch über zwei Jahre und seither wieder durch nahezu neun Monate gezeigte tadellose Führung der Angeklagten läßt auch die Forderung nach einer Herabsetzung der Probezeit für diese bedingt nachgesehene Strafe recht und billig erscheinen; sie wurde daher auf ein Jahr reduziert.
Anmerkung
E04051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00189.82.0203.000Dokumentnummer
JJT_19830203_OGH0002_0130OS00189_8200000_000