TE OGH 1983/2/7 1Ob743/82 (1Ob744/82)

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Veröffentlicht am 07.02.1983
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Norm

ABGB §383
ABGB §477 Z5
NÖ JagdG 1974 §4

Kopf

SZ 56/20

Spruch

Das Jagdrecht steht ausschließlich dem jeweiligen Gründeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches oder sonstiges Recht weder begrundet noch bei Übergabe einer Liegenschaft dem bisherigen Eigentümer vorbehalten werden

OGH 7. 2. 1983, 1 Ob 743, 744/82 (OLG Wien 12 R 107/81; KG Wiener Neustadt 3 Cg 496/80)

Text

Mit Notariatsakt vom 23. 10. 1970 übergaben Otto S sen., geboren 1904 (Erstkläger), und sein Bruder Heinrich S, geb. 1897, die ihnen je zur Hälfte gehörige land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 1045 KG P ihrem Sohn bzw. Neffen Otto S jun., geb. 1939 (Beklagten). Sie behielten sich unter Punkt 2 lit. a bis c verschiedene Ausgedingsleistungen vor, die bücherlich sicherzustellen waren. Unter Punkt 2 lit. d wurde festgehalten: "Die Übergeber Otto und Heinrich S behalten sich an dem gesamten Vertragsobjekte das Jagdrecht vor." Es handelt sich hiebei um das Eigenjagdgebiet P III.

Am 29. 11. 1970 schlossen Otto S sen., Maria S, Otto S jun., Hans S (Zweitkläger) und Dipl.-Ing. Heinrich S (Drittkläger) eine Vereinbarung, deren Punkt E mit Nachtrag lautet: "Das Jagdrecht können nach dem Ableben von Heinrich S, Gastwirt, und Otto S sen. alle drei Söhne bis zu ihrem Ableben ausüben. Danach fällt das Jagdrecht automatisch dem Hoferben zu. Die drei Söhne haben die gleichen Rechte und Pflichten, die dieses Jagdrevier betreffen. Das erlegte Wildbret wird aufgedrittelt. Einladungen von Jagdgästen können nach mündlicher Absprache unter den Brüdern erfolgen. Jagdangelegenheiten sind prinzipiell in gegenseitigem Einvernehmen zu erledigen. Wildschadenverhütungsmaßnahmen werden gemeinsam nach gegenseitiger Absprache durchgeführt. Die notwendigen Streicharbeiten gegen Wildverbiß sowie die Streich- und Verstänkerungsmittel werden sowohl arbeitsmäßig als auch kostenmäßig unter den Jagdausübungsberechtigten aufgedrittelt."

Am 3. 1. 1980 schlossen Leopoldine S, die Witwe nach Heinrich S, und Otto S sen. in Form eines Notariatsakts eine als Schenkungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in deren Punkt 3 festgehalten wurde, daß Heinrich S am 1. 9. 1976 verstorben ist und sein Nachlaß mit Einantwortungsurkunde des BG Neunkirchen vom 25. 10. 1976 der Witwe Leopoldine S eingeantwortet wurde. In Punkt 4 des Vertrages wird Punkt 2 lit. d des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 10. 1970 dahingehend ausgelegt, daß die getroffene Vereinbarung - nämlich der Vorbehalt des Jagdrechtes am gesamten Vertragsobjekt - so zu verstehen sei, daß bei Ableben eines Übergeberteiles das Jagdrecht am gesamten Vertragsobjekt uneingeschränkt dem überlebenden Übergeberteil verbleiben sollte. Im Punkt 5 der Vereinbarung wurde festgehalten, für den Fall, daß Leopoldine S auf Grund der eingetretenen Erbfolge nach Heinrich S irgendwelche wie auch immer geartete Jagdrechte zustehen sollten, würden diese von ihr unentgeltlich an Otto S sen., der damit einverstanden sei, abgetreten.

Der Erstkläger begehrt die Feststellung, daß ihm seit 1. 9. 1976 das alleinige Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P III, EZ 1045 KG P, zustehe, und darüber hinaus, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Abschußpläne für 1980 betreffend dieses Eigenjagdgebiet zu übergeben und ihm den Zugang zu, den Eintritt in und die Nutzung der zwei auf der EZ 1045 KG P errichteten Lagerhütten zu gestatten und nicht zu verhindern. Er brachte zur Begründung vor, daß das Jagdrecht im vorgenannten Eigenjagdgebiet anläßlich der Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten ihm und Heinrich S vorbehalten geblieben sei; nach dessen Tod sei das Jagdrecht ihm zugefallen.

Die Zweit- und Drittkläger begehren die Feststellung, daß das Übereinkommen vom 29. 11. 1970 rechtsgültig zustande gekommen und rechtsgültig sei und sie nach dem Tod von Otto S sen. das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P III mit gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam mit dem Beklagten auszuüben berechtigt seien und ihnen auch zu je einem Drittelanteil das Nutzungsrecht an Wildbret zustehe. Zur Begründung führten der Zweit- und der Drittkläger aus, daß der Beklagte dieses Übereinkommen am 22. 9. 1979 gekundigt habe. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, daß dieses Übereinkommen überhaupt nichtig sei. Sie hätten noch bei Lebzeiten ihres Vaters Otto S sen. ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß das Übereinkommen nicht nichtig sei und nach dem Tod ihres Vaters in Kraft treten werde.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren. Auf Grund der Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes sei er allein eigenjagdberechtigt. Das Jagdrecht am Eigenjagdgebiet entziehe sich der Verfügung durch Parteidisposition, es sei untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Die Ausübung des Jagdrechts könne zwar durch Verpachtung oder im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters übertragen werden, beides sei jedoch nicht geschehen. Er bestreite nicht, daß er den Übergebern die Rechte eines Jagdgastes zugestanden habe, dieses Recht sei jedoch höchstpersönlich und in Ansehung des Heinrich S sen. mit dessen Tod erloschen. Er habe nur ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt toleriert, daß seine Brüder Hans und Dipl.-Ing. Heinrich S als Subgäste des Erstklägers auf die Jagd gehen, alleiniger Jagdausübungsberechtigter sei aber er, Beklagter. Er habe demnach auch dem Erstkläger die Abschußpläne für das Jahr 1980 nicht herauszugeben. Das Übereinkommen vom 29. 11. 1970, auf das die Zweit- und Drittkläger ihre Begehren stützen, sei unwirksam, weil es in, der Parteidisposition entzogene, öffentlich-rechtliche Normen eingreife. Dies treffe jedenfalls für den Teil des Übereinkommens zu, wonach der Zweit- und der Drittkläger nach dem Tode des Otto S sen. berechtigt seien, mit ihm, Beklagten, die Jagd im Eigenjagdgebiet mit gleichen Rechten und Pflichten auszuüben. Die Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes schlössen es aus, daß der alleinige Jagdausübungsberechtigte dieses Recht zum Teil etwa in der Form gemeinsamer Ausübung weitergebe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die von ihm am 22. 9. 1979 ausgesprochene Kündigung dieser Vereinbarung gerechtfertigt gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Jagdrecht sei ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht, dessen Ausübung durch öffentlich-rechtliche Normen geregelt werde. Nach den Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes 1974 sei alleiniger Jagdausübungsberechtigter der Gründeigentümer. Über das Jagdrecht könne der Gründeigentümer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Beschränkungen des Nö. Jagdgesetzes verfügen. Eine Abtrennung des Jagdrechtes von Grund und Boden sei unzulässig. Die Begründung obligatorischer Jagdbefugnisse könne nur im Wege der Verpachtung bzw. der Bestellung eines Jagdverwalters erfolgen. In den Vereinbarungen vom 30. 10. und vom 29. 11. 1970 könne weder die Begründung eines Pachtverhältnisses noch die Bestellung eines Jagdverwalters erblickt werden, sodaß dem Kläger Otto S sen. ein Jagdausübungsrecht nicht zustehe; auch die Vereinbarung, daß das Jagdrecht nach seinem Tode auf den Zweit- und Drittkläger übergehe, sei unwirksam. Demzufolge seien die Klagebegehren insgesamt nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil das Ersturteil in Ansehung des vom Erstkläger erhobenen Feststellungsbegehrens und des Begehrens auf Übergabe der Abschußpläne für 1980 und in jenem Teil des vom Zweit- und Drittkläger erhobenen Feststellungsbegehrens, wonach diese nach dem Tod von Otto S sen. berechtigt seien, das Jagdrecht des Eigenjagdgebietes mit gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam mit Otto S jun. auszuüben und ihnen zu je einem Drittelanteil das Aneignungsrecht am erlegten Wildbret zustehe. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert jedes von der Stattgebung betroffenen Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, 60 000 S bzw. 2000 S (Feststellungsbegehren des Zweit- und des Drittklägers) übersteigt.

Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß das Jagdrecht gemäß § 4 Nö. Jagdgesetz mit Grund und Boden untrennbar verbunden sei. Demnach sei auch die Zurückbehaltung des Jagdrechts bei Übergabe der Liegenschaft rechtsunwirksam, weil eine solche Vereinbarung auf die Begründung eines selbständigen, vom Gründeigentum losgelösten Rechts hinauslaufe. Die vorgelegten Urkunden enthielten auch keinen Hinweis darauf, daß mit den getroffenen Vereinbarungen die Überlassung des Jagdausübungsrechtes an Otto S sen. und nach dessen Tod an den Zweit- und Drittkläger beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche die von den Parteien offensichtlich beabsichtigte Aufteilung der Jagdausübung den Intentionen des Nö. Jagdgesetzes, das sowohl im Falle der Ausübung der Jagd durch mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft als auch im Falle der Verpachtung die Verantwortung einer einzelnen physischen Person fordere. Aus dem Übereinkommen der Streitteile vom 29. 11. 1970 könnte lediglich die Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden, den Klägern eine Jagderlaubnis als Jagdgäste einzuräumen, deren Umfang im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln wäre. Auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Verpflichtung sei das Begehren des Zweit- und Drittklägers nicht gerichtet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Jagdrecht hat im ABGB keine nähere Regelung erfahren. § 292 ABGB erwähnt das Recht zu jagen und ordnet dieses Recht den unkörperlichen Sachen zu, § 383 ABGB weist die nähere Regelung des Jagdrechts der politischen Gesetzgebung zu. § 477 Z 5 ABGB zählt das Jagdrecht wie auch das Fischereirecht zu den Felddienstbarkeiten. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wurde bereits durch § 1 des Kaiserlichen Patents vom 7. 3. 1849, RGBl. 154, aufgehoben; die Rechtsprechung bezog aber diese Bestimmung zunächst nur auf Jagdrechte, die aus dem Rechtsverhältnis der Gutsuntertänigkeit entsprangen, und erachtete deshalb fremde Rechte, die auf anderen Titeln, zB Rechtsgeschäften, beruhten, als rechtsbeständig und behandelte sie als dem Eintragungsgrundsatz unterliegende Grunddienstbarkeiten (GlUNF 4478, 4216, 4195, 2381). Nach der späteren Gesetzgebung, in Niederösterreich nach dem Landesgesetz vom 5. 4. 1922, LGBl. 207, galten Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden ohne Unterschied, auf welchem Titel sie beruhten, als aufgehoben. Das mit Verordnung vom 13. 4. 1938, RGBl. I 388 (LGBl. für Österreich 1938/119), eingeführte Reichsjagdgesetz vom 3. 7. 1934, RGBl. I 549, ordnete an (§ 3), daß das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zustehe, daß es untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden sei und als selbständiges dingliches Recht nicht begrundet werden könne. Gemäß Verordnung vom 15. 2. 1939, RGBl. I 421, waren alle auf das Jagdrecht bezüglichen Eintragungen in den Grundbüchern zu löschen. Von dieser Rechtslage gingen auch die nach 1945 beschlossenen Landesjagdgesetze (vgl. Klang in seinem Komm.[2] II 246; Ehrenzweig[2] I/2, 171; Gschnitzer, Sachenrecht 73) und auch das Nö. Jagdgesetz vom 30. 1. 1947, LGBl. 13 (wiederverlautbart zuletzt als Nö. Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500- 0), aus, wonach das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist das Jagdrecht ein aus dem Eigentum am Grund und Boden fließendes Privatrecht, das nach seinem historischen Werdegang, insbesondere auch auf Grund des Art. 7 des Staatsgrundgesetzes vom 21. 12. 1867, RGBl. 142, das gemäß Art. 149 B-VG als Verfassungsgesetz zu gelten hat, vom Eigentum unablösbar ist (VfSlg. 1712/1948); nur seine Ausübung kann im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt werden (VfSlg. 8989/1980, 8779/1980, 7891/1976 ua.). Das Jagdrecht steht demnach ausschließlich dem jeweiligen Gründeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches oder sonstiges Recht nicht begrundet werden (Walter - Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 616; vgl. auch Hürbe, Das niederösterreichische Jagdrecht[3] 6). Es ist auch nicht ersitzbar (Koziol - Welser[6] II 68). Der Bestimmung des § 477 Z 5 ABGB, wonach das Jagdrecht als Grunddienstbarkeit an fremdem Grund und Boden begrundet werden kann, ist daher als derogiert anzusehen. Vom Jagdrecht ist nur die Befugnis zur Jagdausübung zu unterscheiden. Jagdausübungsberechtigt sind gemäß § 5 Abs. 2 Nö. Jagdgesetz in Eigenjagdgebieten die Gründeigentümer, in Genossenschaftsjagdgebieten die Genossenschaft. Gemäß § 5 Abs. 3 Nö. Jagdgesetz kann die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes im Wege der Verpachtung und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters an dritte Personen übertragen werden. Personen, die bloß eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind gemäß § 5 Abs. 4 Nö. Jagdgesetz nicht Jagdausübungsberechtigte.

Der Erstkläger begehrt die Feststellung, daß ihm seit 1. 9. 1976 das alleinige Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zustehe und grundet sein Klagebegehren auf den Inhalt des Notariatsaktes vom 30. 10. 1970, in dem ihm und Heinrich S das Jagdrecht bei Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten vorbehalten worden sei. Nach dem Tod des Heinrich S sei das Jagdrecht ihm allein zugefallen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist aber eine Loslösung des Jagdrechtes von Grund und Boden nicht zulässig. Das Jagdrecht ist vielmehr untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Demnach ist aber der Erstkläger nicht, wie er in der Revision meint, mangels Schenkungsabsicht Träger des Jagdrechtes geblieben, sodaß seinem Klagebegehren auf Feststellung des Jagdrechtes und dem allein daraus abgeleiteten Anspruch auf Übergabe der Abschußunterlagen für das Jahr 1980 der Erfolg versagt bleiben muß.

Das Begehren des Zweit- und des Drittklägers ist nicht auf Feststellung des Jagdrechtes, sondern darauf gerichtet, daß sie nach dem Tode des Otto S sen. das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet gemeinsam mit dem Beklagten mit gleichen Rechten und Pflichten auszuüben berechtigt seien und jedem der Berechtigten das Aneignungsrecht am erlegten Wildbret zu einem Drittel zustehe. Die Revisionswerber leiten ihre Befugnis zur Ausübung der Jagd in der Klage daraus ab, daß nach dem Tod des Heinrich S und des Otto S sen. das diesem vorbehaltene Jagdrecht auf sie und den Beklagten übergehen soll und erst nach deren Tod dem Hoferben zufällt. Erst danach sollten Eigentum und Jagdrecht in der Person des "Hoferben" wieder zusammenfallen. Die Berechtigung des Zweit- und Drittklägers zur Jagdausübung wird demnach ausschließlich von der, wie dargelegt, rechtlich unmöglichen Loslösung des Jagdrechtes vom Eigentum bei Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten abgeleitet. Auch die Revision nimmt die schon vom Erstgericht und sodann mit aller Deutlichkeit vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen dem Jagdrecht (§ 4 Nö. Jagdgesetz) und den Formen der Ausübung des Jagdrechts (§ 5 Nö. Jagdgesetz) nicht zur Kenntnis, sondern geht davon aus, daß Heinrich S und der Erstkläger über es nicht verfügen, sondern es sich vorbehalten wollten. Bei diesem Rechtsstandpunkt ist auch die Abweisung des vom Zweit- und Drittkläger erhobenen Klagebegehrens gerechtfertigt.

Anmerkung

Z56020

Schlagworte

Jagdrecht, kein selbständiges dingliches Hecht, Jagdrecht, kein Vorbehalt des - bei Übergabe einer Liegenschaft, Liegenschaftsübergabe, kein Vorbehalt des Jagdrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0010OB00743.82.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19830207_OGH0002_0010OB00743_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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