Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13.Oktober 1982, GZ. 11 Vr 1353/82-28, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Emberger, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.September 1953 geborene, zuletzt arbeitslose Walter A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.April 1982 in Graz die bei einem Würstelstand als Verkäuferin beschäftigte Renate B zu Boden stieß, würgte und ihr Schläge versetzte und danach einen Geldbetrag von 12.100 S an sich nahm, sohin mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Er wurde hiefür nach § 142 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, daß Renate B durch das Vorgehen des Angeklagten leichte Verletzungen erlitt, als erschwerend, weiters auch zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgte Vorverurteilungen, wobei es aber berücksichtigte, daß diese schon längere Zeit zurückliegen; als mildernd wurde hingegen die teilweise (objektive) Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Geldbetrages von 3.300 S, sowie der nicht nachteilige Leumund und der Umstand angesehen, daß der Tatentschluß eher impulsiv und spontan als im voraus geplant gefaßt worden war.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.Jänner 1983, GZ. 10 Os 194/82-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Auch der Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben. Daß die beiden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen, ist im Urteil ohnedies berücksichtigt worden. Der vom Erstgericht angenommene weitere Milderungsgrund des 'nicht nachteiligen Leumundes' hat jedoch zu entfallen, weil das Gesetz (§ 34 Z. 2 StGB) diesbezüglich nur einen einzigen Milderungsgrund, nämlich die bisherige Führung eines ordentlichen Lebenswandels kennt, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht (12 Os 88/76). Davon kann aber vorliegend schon angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht gesprochen werden, ganz abgesehen davon, daß dieser nach der Aktenlage (S. 128) ein leidenschaftlicher Automatenspieler ist. Der Angeklagte hat übrigens ganz offenkundig aus eben dieser Leidenschaft heraus kurz vor der Tat nicht unbeträchtliche Geldbeträge beim Automatenspielen verloren. Schon deshalb kann ihm entgegen den Berufungsausführungen eine Notlage zur Tatzeit nicht als Milderungsgrund zugebilligt werden.
Ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber im übrigen nichts entgegenzusetzen vermag, erscheint die über ihn vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Es konnte demnach der Berufung, welche eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, nicht Folge gegeben werden.
Anmerkung
E04038European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00194.82.0215.000Dokumentnummer
JJT_19830215_OGH0002_0100OS00194_8200000_000