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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GEG §2 Abs2 idF 2001/I/131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HF in L, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. Juni 2003, Zl. Jv 1355-33a/03, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001 stellte Edith F u.a. den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, weil die Ehe mit dem Beschwerdeführer mit Berufungsurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 rechtskräftig geschieden worden sei, wobei das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Antragsgegner alleine treffe. Weiters stellte sie den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 20. Juni 2001 wurde der Antragstellerin Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 beantragte auch der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und verwies darauf, dass das Vermögensbekenntnis der Antragstellerin mittlerweile unrichtig geworden sei. Beide Parteien stellten den Antrag auf Schätzung der Einrichtungsgegenstände der ehemaligen Ehewohnung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 5. September 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen und der Antragstellerin aufgetragen, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Weitergewährung der Verfahrenshilfe ein neues Vermögensbekenntnis vorzulegen. Mit einem weiteren Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 5. September 2001 wurde Dipl.-Ing. Kurt S zum Sachverständigen zur Frage bestellt, welchen Wert die Liegenschaft der ehemaligen Ehewohnung zum Stichtag 29. August 1997 gehabt habe. Weiters wurde Adolf P zum Sachverständigen zur Frage über den Zeitwert der Einrichtung der ehemaligen Ehewohnung bestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 11. Dezember 2001 wurden die Gebühren des Sachverständigen Adolf P mit einem Gesamtbetrag von S 8.895,-- und jene des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kurt S mit einem Gesamtbetrag von S 23.426,-- bestimmt und der Rechnungsführer angewiesen, diese Beträge aus Amtsgeldern zu überweisen. Weiters wurden beide Parteien zur Tragung der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Am 30. Jänner 2002 schlossen der Beschwerdeführer und Edith F vor dem Bezirksgericht Schwechat über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen zunächst bedingten Vergleich, der in der Folge rechtswirksam wurde. Lt. Pt. 5) dieses Vergleichs waren damit sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Titel des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verglichen. Über eine Tragung bzw. Aufteilung der Kosten des mit diesem Vergleich beendeten gerichtlichen Verfahrens enthielt der Vergleich keine ausdrückliche Bestimmung.
Am 27. Juni 2002 erging an den Beschwerdeführer wegen der im Aufteilungsverfahren angefallenen Sachverständigengebühren eine Zahlungsaufforderung in Höhe von insgesamt EUR 2.348,85. Auf die von ihm dagegen erhobenen Einwendungen antwortete die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Schwechat mit Schreiben vom 11. Juli 2002, dass Einwendungen nur gegen einen Zahlungsauftrag erhoben werden könnten. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 11. Dezember 2001, durch welchen die Parteien zur Zahlung zur ungeteilten Hand verpflichtet worden seien, keinen Rekurs erhoben, sodass die Gebühr diesem Beschluss entsprechend vorzuschreiben gewesen sei. Sollte Edith F die Gebühr ebenfalls nicht entrichten, werde ein Zahlungsauftrag erlassen werden, gegen welchen der Beschwerdeführer Einwendungen erheben könne.
Mit Zahlungsauftrag vom 16. Jänner 2003 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Schwechat dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.348,85 und eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- (insgesamt EUR 2.355,85) zur Zahlung vor.
In seinem in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Berichtigungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, die Gutachten seien auf Antrag und im Interesse der Edith F eingeholt worden. Über deren Antrag sei auch ein berufskundliches Gutachten zu ihrer Vermittelbarkeit durch Adolf P. eingeholt und das Wohnhaus durch Dipl.-Ing. Kurt S geschätzt worden. Die Vorschreibung der Sachverständigengebühren an den Beschwerdeführer sei rechtswidrig. Aus dem Zahlungsauftrag gehe auch nicht hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sein solle. Durch den Vergleich vom 30. Jänner 2002 seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche geregelt worden. Zumindest hinsichtlich des Sachverständigen Dipl.- Ing. Kurt S hätten dem Beschwerdeführer die Gebühren nur zur Hälfte vorgeschrieben werden dürfen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Innenverhältnis die Hälfte von der Antragstellerin Edith F zurückerhalten werde. Er stelle daher den Antrag, den Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben bzw. die Sachverständigengebühren der Antragstellerin vorzuschreiben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 15. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Korneuburg dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte begründend aus, dass die durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bestimmte Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden dürfe. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 11. Dezember 2001, wonach beide Parteien zum Ersatz der aus den Amtsgeldern berichtigten Gebühren verpflichtet worden seien, sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand heiße, dass der Betrag zwar nur einmal geschuldet werde, jede zahlungspflichtige Partei dem Bund gegenüber jedoch für den vollen Betrag hafte. Die Antragstellerin sei infolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe derzeit gebührenfrei. Die Vorschreibung der Sachverständigengebühren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, dass ihm die gegenständlichen Sachverständigengebühren nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen "Verletzung subjektiver Rechte und/oder Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften" aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Z 5 lit. c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. Nr. 501/1984, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
...
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus
Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu
ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
...
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,
Dolmetsche und Beisitzer,
..."
§ 2 GEG idF BGBl. Nr. 501/1984 (Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 131/2001) lautet:
"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
§ 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet:
"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."
§ 7 Abs. 1 GEG idF BGBl. Nr. 646/1987 lautet:
§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den
Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."
§ 3 Abs. 1 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2003, lautete:
"§ 3. (1) Die Bestimmungen der ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes über die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen."
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 70 ZPO, letzterer idF BGBl. Nr. 569/1973, lauten:
"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
...
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,
Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
...
§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden."
§ 234 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854 idF vor seiner Aufhebung durch BGBl. I Nr. 111/2003, lautete:
"§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen."
§ 2 Abs. 2 GEG legt die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über den Ersatz amtswegig vorgestreckter Kosten fest, wenn diese - wie die hier in Rede stehenden Sachverständigengebühren - EUR 300,-- übersteigen. Diese Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist. Als Folge der in § 2 Abs. 2 GEG erfolgten Zuweisung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage des Rückersatzes aus Amtsgeldern bevorschusster Kosten, die den Betrag von EUR 300,-- übersteigen, an die Gerichte, legt § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG fest, dass die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung von Zahlungsaufträgen derartige Kosten betreffend an die gemäß § 2 Abs. 2 GEG vom Gericht getroffene Entscheidung (sog. "Grundsatzbeschluss") gebunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0106).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 11. Dezember 2001 wurden die Gerichtsgebühren der Sachverständigen bestimmt sowie beide Parteien des Aufteilungsverfahrens zur Tragung der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Wenn der Beschwerdeführer nun der Auffassung gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Kosten wären allein von Edith F zu tragen gewesen, so hätte er den gerichtlichen Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2001, welcher seine Solidarhaftung für diese Kosten aussprach, bekämpfen müssen. Indem er dies unterließ, erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft, weshalb die Justizverwaltungsbehörden in der Folge daran gebunden waren. Dem steht auch der Umstand, dass im genannten Grundsatzbeschluss des Bezirksgerichtes Schwechat der Hinweis fehlt, dass durch die Kostenentscheidung "die Wirkungen der einer Partei bewilligten Verfahrenshilfe nicht aufgehoben werden", nicht entgegen, weil ein solcher Hinweis ausschließlich die die Verfahrenshilfe genießende Partei betrifft.
Waren aber die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung des in Rede stehenden Zahlungsauftrages gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG an die gemäß § 2 Abs. 2 GEG vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden, so ist die Vorschreibung des Rückersatzes der in Rede stehenden Kosten an den Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da die Antragstellerin auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im Genuss von Verfahrenshilfe stand, kam die Erlassung eines Zahlungsauftrages ihr gegenüber nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt gegeben worden war. Die Justizverwaltungsbehörden hatten jedenfalls in Durchführung des gerichtlichen Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 2 GEG die amtswegig bevorschussten Sachverständigengebühren dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. Im Übrigen wäre es den Parteien des Verfahrens auch offen gestanden, in ihrem - nach dem richterlichen Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2001 abgeschlossenen - Vergleich vom 20. Jänner 2002 eine von diesem Grundsatzbeschluss abweichende Regelung über einen gegenseitigen Kostenersatz zu treffen. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, "diese Vorgangsweise" wäre unbillig gegenüber dem Beschwerdeführer, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GEG 1962 kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Dass im Sinne dieser Bestimmung durch die Kostenbeamtin die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspräche, wurde aber weder im Berichtigungsantrag noch in der Beschwerde behauptet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Mai 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170232.X00Im RIS seit
27.07.2005