Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 1982, GZ. 4 a Vr 6106/82-10, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt DDr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 41 StGB.
zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hiebei waren der Umstand, daß der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, mildernd; erschwerend war nichts.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3. Februar 1983, 12 Os 191/82-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, in eventu die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der - vom Angeklagten ferner beanspruchte - Milderungsgrund der Z. 7 des § 34 StGB. liegt nicht vor. Die Tathandlung mag zwar einer augenblicklichen Eingebung entsprungen sein, ist aber auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß die Voraussetzungen für diesen Milderungsgrund nicht gegeben sind (vgl. 12 Os 124/82, 13 Os l73/82). Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht; eine Strafherabsetzung war daher nicht angebracht.
Zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der in Betracht kommenden Rechtsnorm gegenüber einem solchen Befugnis- und Vertrauensmißbrauch bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sodaß dem weiteren Begehren - eine bedingt nachzusehende Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe zu verhängen - generalpräventive Erwägungen entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 StGB.).
Anmerkung
E04059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00191.82.0303.000Dokumentnummer
JJT_19830303_OGH0002_0120OS00191_8200000_000