Norm
AHG §6 Abs1Kopf
SZ 56/36
Spruch
Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der den zuständigen Organen der Republik Österreich obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die Kreditinstitute beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewißheit über ein Verschulden der verantwortlichen Organe hat und weiß, daß er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann
OGH 9. 3. 1983, 1 Ob 1/83 (OLG Wien 14 R 178/82; LGZ Wien 40 b Cg 508/80)
Text
Über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank AG wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. 9. 1974, 5 Nc 2/74, die Geschäftsaufsicht, mit Beschluß vom 25. 11. 1974, Sa 67/74, das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 21. 3. 1975, S 36/75, der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger war im Konkursverfahren über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14. 4. 1975, an der der Kläger teilnahm, erklärte der Masseverwalter, er wolle sich bis zur nächsten Sitzung bereits den notwendigen Überblick verschaffen, welche Ansprüche mit Klage geltend zu machen seien. Es solle dann auch eine allfällige Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung ihrer Bankaufsicht erörtert werden. In der vierten Sitzung des Gläubigerausschusses vom 7. 7. 1975 berichtete der Masseverwalter, bei einer Vorsprache im Bundesministerium für Finanzen vom 19. 6. 1975 sei die Frage der Amtshaftung im Zusammenhang mit den beabsichtigten bzw. bereits eingebrachten Wiederaufnahmsanträgen hinsichtlich der Steuern für die Vorjahre angeschnitten worden. Der Kläger wies in Schreiben an den Bundeskanzler vom 29. 9. 1976 und 20. 12. 1976 darauf hin, daß die Bankenaufsichtsbehörde bereits seit 1968 gewußt habe, daß sich die Allgemeine W-Bank in größten Zahlungsschwierigkeiten befunden habe und konkursreif gewesen sei. Diese Tatsachen habe Dr. K am 12. 12. 1974 vor maßgeblichen Zeugen zugegeben.
Der Kläger begehrt, nachdem er gemäß § 8 AHG an die Finanzprokuratur am 17. 5. 1978 ein Aufforderungsschreiben gerichtet hatte, das mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 13. 7. 1978 abschlägig beantwortet worden war, mit der am 16. 11. 1978 eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von 61 000 S sA. Der Kläger habe bei der Allgemeinen W-Bank Spareinlagen getätigt gehabt. Organe des Bundes hätten ihm durch Verletzung ihrer Aufsichtspflichten in Vollziehung des Kreditwesengesetzes 1939, RGBl. I 1955, Schaden zugefügt, von dem er derzeit nur den Betrag von 61 000 S geltend mache. Das Bundesministerium für Finanzen habe erst verspätet im Jahre 1974 Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz gesetzt. Es habe gewußt oder hätte wissen müssen, daß es um die Bonität der Allgemeinen W-Bank schon im Jahre 1968 schlecht gestanden sei. Das Bundesministerium für Finanzen habe schon am 21. 2. 1968 an die Gesellschaft für Revision und treuhändige Verwaltung GesmbH den Auftrag erteilt, eine Sonderprüfung der Allgemeinen W-Bank zum 31. 12. 1967 vorzunehmen. Die Gesellschaft für Revision und treuhändige Verwaltung habe am 24. 5. 1968 einen Bericht erstattet, in dem sie Verletzungen von Bankvorschriften aufgezeigt habe, durch die die Sicherheit der Sparer gefährdet werde. Der Allgemeinen W-Bank sei insbesondere vorgeworfen worden, daß sie mit ihren Ausleihungen an wenige Großgläubiger gebunden sei, die alle demselben Konzern angehörten und sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befänden. Durch Zeitungsmeldungen sei bekannt geworden, daß die N-AG im Jahre 1967 hohe Einlagen abgezogen habe. Die Allgemeine W-Bank habe sich in einem Vergleich vom 10. 4. 1967 verpflichtet, die Einlagen der N-AG in Raten zurückzuzahlen. Die am 30. 6. 1968 zu bezahlende Rate in der Höhe von 5 Mio. S habe die Allgemeine W-Bank nicht leisten können. Das Bundesministerium für Finanzen habe auf Grund laufender Überprüfungen erkennen müssen, daß allergrößte Gefahr für alle Einleger bestehe, es habe aber nichts gegen die Allgemeine W-Bank unternommen. Der Kläger sei zwar Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank gewesen. In den Sitzungen vom 14. 4., 10. 6. und 7. 7. 1975 sei die Frage der Amtshaftung aber nur ganz abstrakt besprochen worden; konkrete Umstände seien nicht bekannt gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, es seien nicht schuldhaft rechtswidrig Maßnahmen der Bankenaufsicht unterlassen worden. Das Bundesministerium für Finanzen habe die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllt. Allfällige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt. Spätestens bei Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank habe der Kläger von der von ihm behaupteten Schädigung durch Organhandlungen bzw. Unterlassungen und seinem Schaden Kenntnis gehabt. Der Kläger sei Mitglied des Gläubigerausschusses gewesen und habe an der Sitzung vom 14.4.
1975 teilgenommen. In dieser Sitzung sei die Haftung der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung erörtert worden, weil die Aufsichtsbehörde ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Auch in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 10. 6. 1975 seien in Anwesenheit des Klägers konkrete Umstände, aus denen ein Ersatzanspruch aus dem Amtshaftungsgesetz hätte abgeleitet werden können, erörtert worden.
Im ersten Rechtsgang hob der OGH die ohne Aufnahme von Beweisen das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen mit Beschluß vom 14. 12. 1979, SZ 52/186, auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung zurück.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren erneut ab. Mit seinem Engagement im Konkursverfahren über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank habe der Kläger sein Vermögen so weit als möglich retten wollen. Er habe bei den Sitzungen des Gläubigerausschusses mindestens zweimal die Frage aufgeworfen, ob eine Amtshaftungsklage möglich wäre. Der Kläger habe sich intensiv um die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Allgemeinen W-Bank stehenden Umstände gekümmert. In den Sitzungen des Gläubigerausschusses sei allerdings (nur) erörtert worden, ob auch der Masseverwalter zur Erhebung einer Amtshaftungsklage aktiv legitimiert sei, was letztlich verneint worden sei. Das überaus rege Interesse des Klägers an den Ereignissen vor und im Zuge des Ausgleichs- und Konkursverfahrens über das Vermögen der Allgemeinen W-Bank ergebe, daß der Kläger spätestens Mitte 1975 auf ein einen Amtshaftungsanspruch begrundendes Organverschulden habe schließen müssen. Der Kläger wäre gehalten gewesen, fachkundigen Rat bis längstens etwa Mitte 1975 einzuholen. Wenn auch der Masseverwalter im Konkurs der Allgemeinen W- Bank angegeben habe, daß bei der wiederholten Erörterung, ob eine Klage gegen die beklagte Partei wegen Vernachlässigung der Bankenaufsicht eingebracht werden solle, die Frage im Vordergrund gestanden sei, ob dazu (auch) der Masseverwalter legitimiert sei, so könne doch die Frage der Gründe für den Entschädigungsanspruch nicht so weit im Hintergrund gestanden sein, daß der Anspruchsgrund als völlig nebensächlich habe erscheinen müssen und "überhörbar" gewesen wäre. Der Kläger habe daher spätestens bis Mitte 1975 zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs der beklagten Partei schließen können.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Frage, wann der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers habe schließen können, sei nur insofern tatsächlicher Art, als es um die Feststellung gehe, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger bestimmte Umstände zur Kenntnis gekommen seien. Soweit es darum gehe, ob die ihm bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt gewordene (festgestellte) Sachlage die Annahme rechtfertige, daß er aus dieser Tatsachengrundlage ohne nennenswerte Mühe ein Organverschulden erschließen habe können, handle es sich um eine Rechtsfrage. Auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließe sich nicht sagen, daß dieser Zeitpunkt mit spätestens Mitte 1975 anzusetzen sei. Es sei zwar bereits in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14. 4. 1975 auch die Erörterung von allfälligen Ansprüchen gegen die Republik Österreich wegen der Bankenaufsicht in Aussicht gestellt und anläßlich der vierten Sitzung vom 7. 7. 1975 die Frage der Amtshaftung insbesondere im Zusammenhang mit den beabsichtigten bzw. bereits eingeleiteten Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich der Steuern für die Vorjahre angeschnitten worden, nicht aber, welche konkreten Umstände dabei bereits bekannt gewesen und erörtert worden seien, aus denen man ein solches Organverschulden ableiten zu können glaubte. Die Ausführung des Erstgerichtes, daß im Zusammenhang mit der dabei im Vordergrund stehenden Frage der Legitimation des Masseverwalters zur Einbringung einer Amtshaftungsklage die Frage der Gründe für den Entschädigungsanspruch nicht so weit im Hintergrund gestanden sein könne, daß der Anspruchsgrund jemandem als völlig nebensächlich hätte erscheinen können und überhörbar gewesen wäre, sei nichts anderes als eine Vermutung, die zwar einige Wahrscheinlichkeit für sich haben möge, aber keinen Aufschluß darüber gebe, was besprochen und bereits als bekannt vorausgesetzt worden sei. Dies sei somit feststellungsbedürftig. Die Verjährungsfrist des § 6 Abs. 1 AHG habe allerdings nicht erst mit jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem dem Kläger alle in der Klageschrift angeführten, auf dem ergänzenden Bericht des Ausgleichsverwalters vom 10. 8. 1977 fußenden Details bekannt geworden seien. Es müsse vielmehr die Kenntnis jener Umstände genügen, welche die Behauptung, daß die beklagte Partei schon Jahre vor Verfügung der Geschäftsaufsicht die wirtschaftliche Lage der Allgemeinen W-Bank gekannt habe, als ausreichend begrundet erscheinen lasse. Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist komme es auch darauf an, wann die Frage, ob der Masseverwalter zur Erhebung einer Amtshaftungsklage legitimiert sei, endgültig verneint worden sei, und zu welchem Zeitpunkt der Kläger davon Kenntnis erhalten habe, weil dem Kläger schon im Hinblick auf das mit der Einbringung einer eigenen Amtshaftungsklage verbundene erhebliche Prozeßkostenrisiko, das im Falle einer Klageführung durch den Masseverwalter weggefallen wäre, nicht zumutbar gewesen sei, den Klageweg vor jenem Zeitpunkt zu beschreiten, in dem der Masseverwalter definitiv erklärt habe, daß er zur Klageführung nicht legitimiert sei.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Auszugehen ist von der im Beschluß des OGH vom 14. 12. 1979, SZ 52/186, bindend ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Verjährung des geltend gemachten Anspruches erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs der beklagten Partei (etwa iS der Klagsbehauptungen) schließen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Frist des § 1489 ABGB grundsätzlich erst dann in Gang gesetzt wird, wenn neben der Kenntnis des Schadens dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begrundende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (ZVR 1982/277; SZ 52/167; VersR 1976, 1198 uva.). Entgegen der Auffassung der beklagten Partei war dies nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, weil zu diesem dem Kläger nur der Schaden und die Organe der Allgemeinen W-Bank als Schädiger bekannt waren. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruches gegen die beklagte Partei begann erst mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger ein Schädiger insoweit bekannt war, als er ausreichende Anhaltspunkte dafür haben konnte, daß Organe der beklagten Partei ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Dies lag zunächst grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel angenommen werden muß, daß die Organe der beklagten Partei ihre Pflichten erfüllen. Um die Verjährung in Gang zu setzen, war im konkreten Fall nicht nur die Kenntnis des Klägers erforderlich, daß Organe der beklagten Partei keine wirksamen Maßnahmen der Bankenaufsicht gesetzt hatten und damit die beklagte Partei gemäß § 1 AHG als haftungspflichtiger Rechtsträger in Betracht kam; die Verjährungszeit begann vielmehr erst zu laufen, als dem Kläger Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die den Schluß auf eine schuldhafte Unterlassung durch Organe der beklagten Partei aufdrängten. Das Erstgericht stellte nun nicht fest, ob und wann dem Kläger solche Umstände bekannt gewesen wären. Aus seinen Feststellungen kann aber auch nicht der der rechtlichen Beurteilung unterliegende (ÖBl. 1978, 151; SZ 35/20; JBl. 1956, 211; 6 Ob 617/79; Fasching IV 340) Schluß gezogen werden, daß ihm solche Umstände hätten bekannt sein müssen. Der Kläger kümmerte sich allerdings intensiv um die Ursachen des Zusammenbruchs der Allgemeinen W-Bank. Er warf bei den Sitzungen des Gläubigerausschusses auch zweimal die Frage auf, ob die Erhebung einer Amtshaftungsklage möglich wäre. Im Gläubigerausschuß wurde aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur die abstrakte Frage erörtert, ob der Masseverwalter zur Erhebung einer solchen Klage aktiv legitimiert sei. Das Erstgericht stellte nicht fest, daß das Verhalten von Organen der beklagten Partei erörtert worden oder Mitgliedern des Gläubigerausschusses ein Verhalten dieser Organe bekannt gewesen sei, aus dem der Schluß schuldhaften Unterlassens von Maßnahmen der Bankenaufsicht hätte gezogen werden müssen. Da die Beweislast die beklagte Partei trifft, durfte das Erstgericht das Klagebegehren nicht auf Grund bloßer Vermutungen wegen Verjährung abweisen. Bei der Fragwürdigkeit des Anspruches, den die beklagte Partei immer noch dem Gründe nach bestreitet, und den Schwierigkeiten, selbst Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen, war es dem Kläger nicht zumutbar, schon zu einem Zeitpunkt zu klagen, zu dem er noch nicht ausreichende Gewißheit über ein Verschulden von Organen der beklagten Partei hatte und damit rechnen konnte, daß noch auf andere Weise, insbesondere im Konkursverfahren, sein Wissensstand erhöht werden könnte. Erst mit der Herstellung ausreichender Gewißheit oder mit dem Wissen, nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit nicht mehr zu gewinnen war, begann die Verjährungsfrist zu laufen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger klar sein mußte, daß er nun selbst tätig werden müsse, war ihm allerdings auch zumutbar, sachverständigen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen und sodann die Entscheidung über eine Klageführung zu treffen; die Unterlassung der Einholung sachverständigen Rates schob den Beginn der Verjährungsfrist nicht mehr weiter hinaus. Nicht hängt der Beginn der Verjährung nur vom Zeitpunkt ab, zu dem der Masseverwalter zum Ergebnis gelangte, daß er zur Erhebung einer Amtshaftungsklage aktiv nicht legitimiert sei, sodaß hierüber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nur insoweit Feststellungen erforderlich sein können, als jedenfalls vorher die Verjährung nicht begonnen haben kann. Ohne Belang ist es entgegen der Auffassung der beklagten Partei, welchen Inhalt ein Aufforderungsschreiben haben muß (EvBl. 1982/84), weil diese Frage mit der hier wesentlichen, wann der Kläger sein Risiko abwägen konnte, nichts zu tun hat. Es bedarf aber ergänzender Feststellungen über das Verhalten des Klägers im oben dargestellten Sinne.
Anmerkung
Z56036Schlagworte
Amtshaftung wegen unterlassener Bankaufsicht: Beginn der Verjährung, Bankaufsicht, Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruches, Kreditinstitut, s. a. BankaufsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0010OB00001.83.0309.000Dokumentnummer
JJT_19830309_OGH0002_0010OB00001_8300000_000