TE OGH 1983/3/10 13Os34/83

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Veröffentlicht am 10.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.November 1982, GZ. 9 f Vr 6701/82-30, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45-jährige, zuletzt beschäftigungs- und unterstandslos gewesene Leopold A des Verbrechens nach den §§ 127 Abs 1, 128

Abs 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen dem 27.Oktober und dem 9.November 1981 in die Wiener Wohnung seines Bekannten Heinz B unter Benützung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels eingedrungen war und daraus Sachen in einem Wert von weitaus mehr als 10.000 S gestohlen hatte.

Der Angeklagte bekämpft mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der (strafbestimmenden) Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z. 1 StGB

Rechtliche Beurteilung

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO

behauptete der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich damit, daß B von der Erlangung des Schlüssels durch den Angeklagten wußte, nicht ausreichend auseinandergesetzt und auch sonst dazu Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert gelassen. Demgegenüber ist aber das Schöffengericht ohnedies erkennbar davon ausgegangen, daß B davon Kenntnis hatte, daß der Angeklagte einen Wohnungsschlüssel besaß, weil es feststellte, daß B vom Angeklagten die Rückgabe des Schlüssels, wenn auch erfolglos, verlangt hat. Soweit aber der Angeklagte aus seinem angeblichen Vertrauensverhältnis zum Wohnungsbesitzer B und aus einem behaupteten gespannten Verhältnis zur Lebensgefährtin den Schluß ziehen will, daß B ihn, für die Dauer seiner haftbedingten Abwesenheit, den Wohnungsschlüssel anvertraut habe, bekämpft er nur unzulässig und damit unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches aus dem Verlangen des B, der Angeklagte möge den Schlüssel herausgeben, verbunden mit dem späteren Auftrag an die Lebensgefährtin, während seiner Haft in der Wohnung 'nach dem Rechten' zu sehen (S. 117), eine freiwillige übergabe des Schlüssels an den Angeklagten ausdrücklich verneint hat.

Die Rechtsrüge, welche sich auf die Beweislage bezieht, jedoch die danach getroffenen urteilsmäßigen Feststellungen nicht respektiert, ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den Feststellungen hat nämlich der Angeklagte den Wohnungsschlüssel eigenmächtig (siehe SSt. 48/56) an sich genommen, während der Wohnungsbesitzer B von der Polizei aus der Wohnung geführt wurde und hernach diesen Schlüssel trotz der Aufforderung des B nicht herausgegeben, vielmehr zum späteren Eindringen in die Wohnung benützt.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO

zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird mittels abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00034.83.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19830310_OGH0002_0130OS00034_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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