TE OGH 1983/3/14 11Os23/83

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Veröffentlicht am 14.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Andreas A und Anton B wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 1. Fall, StGB und eines weiteren Deliktes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 1982, GZ 20 q Vr 5.522/82-40, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas A wird zurückgewiesen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton B wird Folge gegeben und es werden der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage B und der hierauf beruhende Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB sowie gemäß den §§ 344, 290 Abs. 1 StPO der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage A, der im übrigen unberührt bleibt, soweit damit beim Angeklagten Andreas A die Begehung der Raubtat in Gesellschaft des Angeklagten Anton B als Beteiligten angenommen wurde, und der Schuldspruch des Angeklagten Andreas A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB in der auf diesen Teil des Wahrspruches gestützten rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten Andreas A verübten Raubes auch nach dem § 143, erster Fall (Raubgenossenschaft), StGB, ferner die Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Erwin C aufgehoben;

die Sache wird zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Geschwornengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen, dem gemäß dem § 349 Abs. 2 StPO aufgetragen wird, seiner Entscheidung die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs (und des Schuldspruchs) mit zugrunde zu legen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas A und Anton B auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB (Pkt 1 des Urteilssatzes), Anton B überdies des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (Pkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums bekämpfen die beiden

Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde.

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas A:

Seine auf die Nichtigkeitsgründe der Z 11 lit a und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge wurde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Angeklagte verkennt, daß bei Geltendmachung der angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen zu prüfen ist. Die Beschwerde gelangt aber nur dadurch, daß sie sich über die in der von den Geschwornen bejahten Hauptfrage wegen Raubes an Erwin C enthaltenen Konstatierungen der mit Bereicherungsvorsatz unter Anwendung von Gewalt und gefährlicher Drohung stattgefundenen Wegnahme bzw Abnötigung von 27 Schallplatten und (Teilen) der Kleidung hinwegsetzt bzw von der im Wahrspruch gar nicht enthaltenen Annahme einer Aneignung von Geld ausgeht, dazu, dem Urteil eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Vorwurf zu machen. Soweit der Angeklagte releviert, daß er hinsichtlich der abgenötigten Kleidungsstücke nur das Vergehen der Nötigung nach dem § 105

(Abs. 1) StGB zu verantworten habe, genügt überdies der Hinweis, daß in dem den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegten Fragenschema ohnehin eine für den Fall der diesbezüglichen (allenfalls teilweisen) Verneinung der Hauptfrage wegen Raubes zu beantwortende Eventualfrage nach dem Vergehen der Nötigung hinsichtlich der Kleidung des Tatopfers aufgenommen, von den Geschwornen aber folgerichtig unbeantwortet gelassen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas A war daher nach den §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit den §§ 344, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton (Helmut) B:

Dieser Angeklagte bestritt im gesamten bisherigen Verfahren jede Beteiligung an der ihm und Andreas A angelasteten Raubtat und behauptete sogar, dem genannten Mitangeklagten das Messer weggenommen zu haben, als dieser Erwin C damit bedrohte (S 37, 87 verso, 217).

Auch nach der Aussage des Zeugen C verhielt sich der Angeklagte bei den unter Gewaltanwendung und gefährlicher Drohung seitens A stattfindenden Sachwegnahmen passiv und wirkte auf den Mitangeklagten durch die Worte, 'nicht mit dem Messer' und die Aufforderung, dem Tatopfer wenigstens die Badehose zu belassen, beschwichtigend ein (vgl die S 47, 122, 123, 160, 224 und 225). In der Begründung der Anklageschrift (ON 31) wird demgemäß - im Gegensatz zu dem auf ein Tun abstellenden Anklagetenor - die strafrechtliche Verantwortung des Anton B für die Raubtat auf die Bestimmung des § 2 StGB gegründet, weil dieser Angeklagte 'nachdem er den PKW in die abgelegene Waldgegend zur Tatausführung gelenkt und am Tatort angehalten hatte, durch sein passives Verhalten dem Mitangeklagten gegenüber es unterlassen habe, die Herbeiführung des Erfolges des schweren Raubes zu vereiteln, obwohl er durch die ihn im besonderen treffende Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten war und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist' (vgl S 193).

Nicht auszuschließen ist, daß die Geschwornen die strafrechtliche Haftung des Angklagten B für das verfahrensgegenständliche Verbrechen des schweren Raubes aus der Bestimmung des § 2 StGB ('Begehung durch Unterlassung') abgeleitet haben könnten; immerhin billigten der Schwurgerichtshof und die Geschwornen als Ergebnis ihrer gemeinsamen Beratung über die Strafe (§ 338 StPO) dem Angeklagten den Milderungsgrund der 'Beteiligung am Raubfaktum durch pflichtwidrige Unterlassung' zu (vgl uS 242), obgleich der (anklagekonforme) Inhalt des den Angeklagten B betreffenden Wahrspruchs an sich kein Tatsachensubstrat enthält, das auf eine Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) hinweist. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt nun im gegebenen Zusammenhang zunächst insofern Berechtigung zu, als er damit unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Bestimmung des § 2 StGB geltend macht. Der entsprechende Teil der Rechtsbelehrung über die nach dem § 2 StGB erforderliche 'Garantenstellung' führt - der Sache nach auf das sogenannte 'Ingerenzprinzip' verweisend - aus, daß die Strafbarkeit der Unterlassung der Erfolgsabwendung (gemeint im Sinn des § 2 StGB) eine den Unterlassungstäter im besonderen durch die Rechtsordnung treffende Verpflichtung zur Erfolgsabwendung voraussetze, die entweder auf einer Rechtsvorschrift (zB auf einer allgemeinen Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern) oder auf Grund freiwilliger Pflichtenübernahme (zB durch einen Arzt oder Bergführer) oder aber, wie hier im vorliegenden Fall, auf der Pflicht zur ergänzenden Tätigkeit aus einem vorangegangenen gefahrenbegründenden Verhalten beruhe. Hiezu wird noch erläutert, daß jeder, der durch sein Verhalten eine Gefahr für andere herbeigeführt habe, verpflichtet sei, bis zur Beseitigung der daraus drohenden nachteiligen Folgen 'tätig zu bleiben oder hiezu tätig zu werden'.

Diese Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Frage der aus dem 'Ingerenzprinzip' abgeleiteten Garantenstellung eines Unterlassungstäters im Sinn des § 2 StGB sind mit einer erheblichen, einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit behaftet. So blieb zunächst unerwähnt, daß der Umfang einer Garantenpflicht im Sinn des § 2 StGB an sich nicht unbegrenzt ist, sondern von Fall zu Fall einer speziellen Prüfung in bezug auf Inhalt und Zielsetzung des jeweiligen Schutzzwecks bedarf (vgl Nowakowski, WK, RN 8 und 9 zu § 2 StGB; Kienapfel, JBl 1975, S 19 und 22; Steininger, Die moderne Strafrechtsdogmatik und ihr Einfluß auf die Rechtsprechung, ÖJZ 1981, 371). Der im Anwendungsbereich des § 2 StGB als Garant in Frage Kommende haftet für den eingetretenen Erfolg nur insoweit, als es dem spezifischen Zweck der betreffenden Garantenpflicht entspricht (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 28 zu § 2 StGB). Das im vorliegenden Fall in der Rechtsbelehrung der Sache nach herangezogene Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwendung einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr. Nicht jede Vorhandlung begründet somit eine Garantenpflicht, sondern nur eine solche, die eine nahe (auch adäquate) Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts schafft und das Opfer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit bringt, aus der es sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 24

und 26 zu § 2 StGB; Kienapfel, JBl 1975, S 81, 82 und 83; SSt 47/42).

Im vorliegenden Fall erschöpfte sich (nach dem Wahrspruch der Geschwornen) die Vorhandlung des Angeklagten B darin, daß er am 18. Mai 1982 gegen 0,30 Uhr in Wien-Donaustadt (auf der Fahrt in Richtung Stadtzentrum) mit dem von ihm gelenkten PKW (nachdem der auf dem Rücksitz befindliche Erwin C erbrochen hatte) auf ein Handzeichen des Andreas A hin von der vorgegebenen Route in eine in einen Wald in der Lobau führende Straße abbog und am Waldesrand stehenblieb (nach der Verantwortung der beiden Angeklagten A und B wurde das Fahrzeug überhaupt nur am Straßenrand angehalten, ein Abbiegen von der Straße in Richtung Lobau wurde von ihnen in Abrede gestellt; vgl die S 36, 42, 214, 217, 218 und 219 d.A). Dadurch wurde aber (der mittellose, vgl S 225) Erwin C, abgesehen von der Frage, ob er damit unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung in einen Zustand qualifizierter Schutzbedürftigkeit gebracht wurde (vgl in diesem Zusammenhang auch S 20), keineswegs in eine Lage versetzt, die nach der von den Geschwornen angenommenen Vorhandlung die nahe (adäquate) Gefahr eines (von einem Dritten, nämlich hier vom Mitangeklagten A an Erwin C begangenen) Raubes bewirkte. Auch wenn die Vorhandlung des Angeklagten B als Schaffung einer qualifizierten Gefahrenlage für Erwin C gewertet würde, könnte aus dem Grund des § 2 StGB (Garantenstellung aus dem Ingerenzprinzip) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dieses Angeklagten für den vom Mitangeklagten A an Erwin C verübten Raub nicht abgeleitet werden, weil das eigenverantwortliche Verhalten eines anderen (hier des Mitangeklagten A), der vorsätzlich eine Straftat begeht, mangels Adäquanz der konkret verursachten Gefahrenlage (vgl Nowakowski, WK, RN 27 zu § 2

StGB) der strafrechtlichen Haftung (hier des Angeklagten B) aus dem Grund des Ingerenzprinzips (grundsätzlich) eine Grenze setzt (vgl Kienapfel, JBl 1975, S 82). Eine spezielle personale Erfolgsabwendungspflicht zur (generellen) Verhinderung von vorsätzlichen Straftaten jedes anderen schlechthin ist dem Garanten aus dem Titel der Ingerenz nicht auferlegt.

Im übrigen muß sich - was in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung gleichfalls unerwähnt blieb - bei der Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) der Vorsatz des Unterlassungstäters auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen (Nowakowski, WK, RN 32 zu § 2 StGB).

Für den vorliegenden Fall zeigt sich sohin, daß die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung zur Frage der Begehung einer Straftat durch Unterlassung im Sinn des § 2

StGB derart unvollständig geblieben ist, daß diese Unvollständigkeit einer Unrichtigkeit dieser Rechtsbelehrung gleichkommt. Dadurch wurden die Geschwornen bei der Beantwortung des den Angeklagten B betreffenden Wahrspruchs (Pkt B des Fragenschemas) betreffend das Verbrechen des schweren Raubes ersichtlich in eine falsche Richtung gelenkt. Denn in Wahrheit kann sich nach dem Vorgesagten im vorliegenden Fall, zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen, die Frage nach einer strafrechtlichen Haftung des Angeklagten B wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB aus dem Titel des § 2 StGB (durch Unterlassung) gar nicht stellen, sodaß die Rechtsbelehrung zu § 2 StGB nicht nur irreführend, sondern auch, und zwar zum Nachteil des Beschwerdeführers, überflüssig war (vgl auch die an die Geschwornen gerichtete Hauptfrage B, die auf keinen Sachverhalt durch Unterlassung abstellt).

Nur bei einem von vornherein bestehenden bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A zur Ausführung eines Raubes an Erwin C wäre der Angeklagte B als Raubgenosse im Sinn des § 143, erster Fall, StGB zu beurteilen und darnach haftbar zu machen, weil er (nur) in diesem Fall durch Abbiegen mit seinem PKW von der vorgesehenen Route in eine in einen Wald in die Lobau führende Straße und durch das Stehenbleiben am Waldesrand, sohin durch ein Tun, einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB zur Ausführung der Raubtat durch den Mitangeklagten A bei gleichzeitiger Ortsanwesenheit geleistet hätte, wie es § 143, erster Fall, StGB verlangt.

Unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten B, der ein solches bewußtes und gewolltes gemeinsames Vorgehen mit dem Mitangeklagten A bestritt, wäre aber bei ihm eine Fragestellung in Form einer Eventualfrage (§ 314 StPO) in Richtung des Vergehens nach dem § 286 StGB (durch Unterlassung der Verhinderung des vom Angeklgten A an Erwin C begangenen Raubes) indiziert gewesen, sodaß auch diese vom Angeklagten B ausdrücklich geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nach der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gegeben ist.

Da somit im Hinblick auf die dem Urteil in Ansehung des Angeklagten B anhaftenden Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO eine Aufhebung des Wahrspruchs der Geschwornen zu der den Angeklagten B betreffenden Hauptfrage B (nach dem Verbrechen des schweren Raubes im Sinn der §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB) und des darauf beruhenden Schuldpruchs dieses Angeklagten wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den vorzitierten Gesetzesstellen und darüber hinaus gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO (§ 344 StPO) aber - im Hinblick auf die somit offenbleibende Raubgenossenschaft des Angeklagten B - auch des Wahrspruchs der Geschwornen, soweit damit beim Mitangeklagten A die Begehung der Raubtat in Gesellschaft des Angeklagten B als Beteiligten (somit Raubgenossenschaft im Sinn des § 143, erster Fall, StGB auch bei dem Angeklagten A) angenommen wurde, und der im Schuldspruch des Angeklagten A wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, StGB auf diesen Teil des Wahrspruchs gestützten rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten A verübten Raubes auch nach dem § 143, erster Fall, StGB (Raubgenossenschaft) unvermeidbar erscheint, war sohin insoweit, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 11 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO bedurfte, gemäß den §§ 344, 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch vorzugehen.

Infolge der mit dieser Entscheidung notwendigerweise verbundenen Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der Anrechnung der Vorhaften) und des Adhäsionserkenntnisses waren die beiden Angeklagten mit ihren Berufungen auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E04114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00023.83.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19830314_OGH0002_0110OS00023_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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