TE OGH 1983/3/24 13Os34/83

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.November 1982, GZ. 9 f Vr 6701/82-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ploderer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht fand Leopold A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.Feber 1982, GZ. 6 d E Vr 12973/81-20

(§§ 107; 15, 127 Abs 1 StGB: sechs Monate Freiheitsstrafe), zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und als mildernd dessen Teilgeständnis.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem am 10.März 1983 in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der im Gerichtstag zu erledigenden, eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu:

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers wurden die Strafzumessungsgründe weder zu seinem Nachteil gezählt noch gewertet. Der - wie schon bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt - richtig angenommene Umstand der Diebstahlsbegehung mit einem widerrechtlich erlangten Wohnungsschlüssel wurde vom Erstgericht zutreffend - weil die Strafdrohung bestimmend (§ 32 Abs 2 StGB) - nicht als erschwerend gewertet. Wohl aber fällt die weitere Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs 1 Z. 4 StGB zusätzlich zu Lasten des Berufungswerbers ins Gewicht. Von einer besonders (§ 34 Z. 9 StGB) verlockenden Gelegenheit zur Tat kann nicht gesprochen werden, weil der Angeklagte zur Erlangung des Schlüssels geschickt den Zeitpunkt der Verhaftung seines Bekannten nützte und später während dessen Haft aus der Wohnung planmäßig ihm wertvoll erscheinende Gegenstände gestohlen und anschließend teilweise veräußert hat.

Bedenkt man, daß der Berufungswerber trotz einer bisher zustandegebrachten Strafsumme von sechzehndreiviertel Jahren noch nicht sozial angepaßt ist, so erscheint die vom Schöffengericht verhängte Zusatzstrafe bei gebotener Beachtung der Vorschrift des § 40 StGB dem unleugbaren Resozialisierungsbedürfnis (siehe §§ 20, 56 u. a. StVG.) gerade noch angemessen.

Anmerkung

E04099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00034.83.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19830324_OGH0002_0130OS00034_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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