TE OGH 1983/4/7 13Os45/83

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Veröffentlicht am 07.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A und Helmut B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB.

und einer anderen strafbaren Handlung über die von den beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 28.September 1982, GZ. 2 a Vr 12399/81-66, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Grois und Dr. Maurer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er und Helmut B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 sowie 15 StGB., A überdies des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB., schuldig erkannt worden waren, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1983, GZ. 13 Os 45/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags waren daher die Berufungen der beiden Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte über A nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von siebenundzwanzig, über B nach demselben Strafsatz des § 130 StGB. eine Freiheitsstrafe von dreiunddreißig Monaten. Erschwerend waren bei beiden Angeklagten die Wiederholung der diebischen Angriffe, die mehrfache Qualifikation der Taten, die einschlägigen Vorstrafen und der überaus hohe Wert des entzogenen Guts, bei A außerdem das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd wurden hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, die Zustandebringung eines Großteils der Diebsbeute und der Umstand gewertet, daß einige Angriffe nur bis zum Versuch gediehen waren. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an. Dies zu Unrecht. Richtig ist, daß, wie in der Berufung des Angeklagten B hervorgehoben, angesichts der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls die Vorkriminalität und die Wiederholung der diebischen Angriffe nicht erschwerend ins Gewicht fallen. Wohl aber darf der (mit mindestens 500.000 S angenommene) hohe Wert der Diebsbeute und der zu stehlen versuchten Sachen (S. 121) nicht außer acht bleiben, der infolge vielfacher überschreitung der Grenze des § 128 Abs. 2 StGB. sehr wohl neben den angenommenen Qualifikationen als aggravierend bestehen kann.

Eine Täterschaft in der dritten Beteiligungsform des § 12 StGB. (Beihilfe) wurde nicht festgestellt. Es kann daher von ihr auch in Erledigung der Berufung nicht ausgegangen werden, wenngleich nicht unerwähnt bleiben soll, daß damit noch keineswegs zwangsläufig eine 'untergeordnete Tatbeteiligung', wie dies dem Berufungswerber vorzuschweben scheint, gegeben wäre. Die funktionale Einheitstäterschaft interpretiert nämlich, wie schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan wurde, dogmatisch unterschiedliche Täterschaftsformen (Erscheinungsformen des Verbrechens) als untereinander vollkommen gleichrangig und erlaubt ungeachtet der rechtlichen Artung des jeweiligen Tatbeitrags eine Bestrafung des Delinquenten je nach seiner ihn persönlich treffenden Schuld (13 Os 34/82).

Diese kann im Fall des Diebsgenossen, der als Aufpasser fungiert oder zum Gelingen der Tat durch Einsatz eines motorisierten Fahrzeugs Dienste leistet, keineswegs gering veranschlagt werden. Die vom Angeklagten A reklamierte stärkere Differenzierung der verhängten Freiheitsstrafen ist in ausreichendem Maß gegeben, zumal A ja nicht nur die beiden vollendeten Diebstähle (B I und II), sondern auch sechs weitere Diebstahlsversuche (C I 1 und 2, II, III 1, 2 und 3) und darüber hinaus das Vergehen der Untreue (A) zu verantworten hat.

Alles in allem entsprechen die vom Tatgericht gefundenen Strafen den modifizierten Strafzumessungsgründen, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu einer Stattgebung der Berufungen nicht bewogen sah.

Anmerkung

E04141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00045.83.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19830407_OGH0002_0130OS00045_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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