TE OGH 1983/4/7 13Os43/83

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Veröffentlicht am 07.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15.Oktober 1982, GZ. 8 b Vr 2324/82-13, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Egger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und in zusätzlicher Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB. eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 180 (einhundertachtzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Tagessatz wird mit 200 (zweihundert) Schilling bestimmt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen (zu I) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB., (zu II) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB. und (zu III) des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1983, GZ. 13 Os 43/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war sonach die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Delikte, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten und seine (der Tat unmittelbar) vorangegangene leichte Verletzung durch B. Mit seiner Berufung strebt Kurt A die Umwandlung gemäß § 37 StGB. der Freiheits- in eine Geldstrafe, lediglich eventualiter die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe und deren Herabsetzung an. In dem letztgenannten Milderungsgrund hat das Erstgericht der Sache nach ohnedies eine gewisse Erregung des Angeklagten über das zu seiner leichten Verletzung führende Verhalten des B berücksichtigt; darüber hinaus von einem 'Mitverschulden' des Genannten zu sprechen, würde weit über das Ziel schießen und keine sachliche Grundlage haben, zumal es wohl niemandem verwehrt sein kann, einen Kraftwagen zu verlassen und sich an den Straßenrand zu stellen. Eine mildernde Wertung der Alkoholisierung des Angeklagten in Beziehung auf das Imstichlassen des Verletzten verbietet sich, weil die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.): Stand dem Angeklagten doch die Lenkung eines Kraftwagens bevor und ist doch letztlich auch das Vergehen nach § 94 Abs. 1 StGB. mittelbar aus dem exzessiven Alkoholkonsum hervorgegangen. Die relativ geringen Unfallsfolgen haben als insgesamt leichte Körperverletzung bereits die rechtliche Zuordnung bestimmt (vgl. die Differenzierungen in den §§ 88 Abs. 3 und 4, 94 Abs. 1 und 2 StGB.), können daher bei der Strafbemessung nicht abermals in Anschlag gebracht werden.

Die Auffassung des Erstgerichts, daß von der vorliegend höchstmöglichen Geldstrafe, die schon die Deliktskonkurrenz fordert, keine generalpräventiv ausreichende Wirkung ausgeht, kann nicht geteilt werden: trifft doch einen bisher Unbescholtenen mit ihr eine empfindliche Sanktion, die für andere, die gleichfalls untadeligen Wandels sind, ausreichend abschreckend wirkt. Bei tunlicher Vermeidung aller nicht unbedingt notwendigen kustodialen Maßnahmen mußte darum von der Möglichkeit des § 37 Abs. 1 StGB. Gebrauch gemacht werden.

Darnach erschien in teilweiser Stattgebung der Berufung eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen tat- und tätergerecht. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 2 StGB.) - er hat für zwei Kinder zu sorgen (die Ehegattin bezieht Karenzgeld) und verdient als Schlosser monatlich netto 11.000 S (S. 4 in ON. 2) - erachtete der Oberste Gerichtshof einen Tagessatz von 200 S als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 19 Abs. 3 StGB. mit sechs Monaten zu bestimmen.

Die erforderliche Effizienz gebietet die Vollziehung dieser Geldstrafe.

Die Eventualanträge auf Ermäßigung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe bleiben hinter dem nunmehrigen Berufungserfolg zurück und sind damit gegenstandslos.

Anmerkung

E04115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00043.83.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19830407_OGH0002_0130OS00043_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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