TE OGH 1983/4/12 9Os56/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.1983
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1983, GZ 6 e Vr 12.618/82-16, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Mai 1962 geborene beschäftigungslose Kurt A des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 (zu ergänzen: 3. und 4. Fall) Suchtgiftgesetz schuldig erkannt, weil er in Wien 1) am 26. Oktober 1982 dazu beigetragen hat (§ 12 StGB), daß Johann B Suchtgift überlassen wurde, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war, indem er Johann B zu Herbert C brachte, welcher diesem in der Folge vier Schuß Heroin um 1.000,-- S verkaufte, und 2) im Jahr 1982 bis zu seiner Festnahme am 2. November 1982

wiederholt unberechtigt Suchtgift, nämlich Heroin, erworben und besessen hat.

Von dem (ursprünglichen) Anklagevorwurf, er habe im Oktober 1982 in Wien und Niederösterreich vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er dem abgesondert verfolgten Peter D 7 g Heroin verkaufte (§ 12 Suchtgiftgesetz), wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aber Berechtigung nicht zukommt.

Soweit der Angeklagte dem Erstgericht vorwirft, seine Feststellungen seien deshalb unvollständig geblieben, weil Johann B nicht als Zeuge vernommen wurde, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Unvollständigkeit von Erhebungen nur dann im Nichtigkeitsverfahren bekämpfbar ist, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde, dessen Abweisung im Rahmen einer Verfahrensrüge im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO releviert werden kann; aber nie kann dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge zum Erfolg führen (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 82 - 84 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO).

Dem übrigen Vorbringen des Angeklagten ist, soweit detailliertere Feststellungen über die inkriminierten Vorgänge (Aufbewahrungsort des Suchtgifts des C, Inhalt des Gesprächs mit B, Art der Mitwirkung am Verkauf) gefordert werden, grundsätzlich entgegenzuhalten, daß sich die Begründungspflicht des Gerichtes an der Norm des § 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO zu orientieren und dieses nur jene entscheidenden Tatsachen festzustellen hat, die für die Schuldfrage und die Subsumierung der Tat unter einen bestimmten Strafsatz von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn daher das Erstgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen C und der teilweisen Zugeständnisse des Angeklagten selbst (zusammenfassend dargestellt) zu der Feststellung gelangt ist, daß der Angeklagte, der von dem illegalen Heroinimport des Zeugen C ebenso wie dessen übrige Bekannten wußte, den suchtgiftabhängigen und an Entzugserscheinungen leidenden Johann B mit dem Vorsatz in die Wohnung seiner Schwester brachte, um diesem einen Suchtgifterwerb von C zu ermöglichen (S 110), hat es die wesentlichen Tatumstände konstatiert. Da der Beitragstäter die von ihm geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten kennen muß, es vielmehr genügt, daß er die übelltat in ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen Vorsatz aufgenommen hat (Mayerhofer-Rieder, E Nr 47, 50 a und § 12 StGB), bedurfte es nicht der Erörterung weiterer, aus der einen oder anderen Aussage sich allenfalls ergebender Tatmodalitäten. Unverständlich ist der Vorwurf, das Erstgericht habe 'vollkommen willkürlich' die zu einer Verurteilung führenden Beweisergebnisse herausgegriffen, zumal der Urteilsbegründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß dem Schuldspruch nur die unbedenklichen, in der Hauptverhandlung wiederholten Aussagen des Zeugen C und die - auch bezüglich des Urteilsfaktums 1 teilweise geständige -

Verantwortung des Angeklagten zugrundegelegt wurden, während der weitergehende Anklagevorwurf im Zweifel nicht als erwiesen angenommen wurde (S 141 - 143). Das Vorbringen zu diesem Urteilsfaktum vermag daher keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern stellt sich insgesamt als Versuch dar, die erstrichterliche Beweiswürdigung einerseits durch den Vorwurf mangelhafter Beweiserhebung und andererseits durch die Behauptung unrichtiger Würdigung der erhobenen Beweise zu bekämpfen. Ebenso unberechtigt ist der Einwand, der Schuldspruch zum Urteilsfaktum 2 entbehre gänzlich einer Begründung und mißachte die leugnende, seine Entzugserscheinungen auf den Genuß von Mohnkapseltee zurückführende Verantwortung, weil der erkennende Senat die dem Spruch und der Begründung des Urteils zu entnehmenden ausreichenden Feststellungen, wonach der rauschgiftsüchtige Angeklagte im Jahr 1982

zumindest zweimal einen Schuß Heroin unberechtigt erworben und konsumiert hat (S 139), auf das diesbezüglich in der Hauptverhandlung abgelegte (eingeschränkte) Geständnis gestützt hat (S 141 oben in Verbindung mit S 127 unten). Das Erstgericht ist daher auch zu diesem Faktum seiner Begründungspflicht nachgekommen, sodaß der behauptete Begründungsmangel tatsächlich nicht vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO und teilweise als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00056.83.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19830412_OGH0002_0090OS00056_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten