Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1983
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.November 1982, GZ. 3 c Vr 6542/82-60, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 23-jährige, zuletzt beschäftigungslose Peter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und § 15 StGB., des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung, den äußerst raschen Rückfall nach dieser Vorverurteilung schon zu Beginn der (im Hinblick auf die gewährte bedingte Strafnachsicht bestimmten) Probezeit, die Begehung des versuchten Einbruchsdiebstahls während des schon anhängigen Strafverfahrens wegen mehrerer Vermögensdelikte, die Begehung der falschen Beweisaussage während der Anhängigkeit des vorliegenden Strafverfahrens und des Bestandes der Untersuchungshaft, weiters die Wiederholung gleichartiger strafbarer Angriffe sowie das Zusammentreffen mehrerer Delikte, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und daß der Einbruchsdiebstahl im Hinblick auf das rechtzeitige Einschreiten der Polizei beim Versuch geblieben ist.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 15.März 1983, GZ. 9 Os 25/83-6, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der wesentliche Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher dieser die Herabsetzung der Strafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat zwar die Milderungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt, als erschwerend fallen dem Berufungswerber aber - recht besehen - lediglich die einschlägige Vorverurteilung, der rasche Rückfall, die Wiederholung gleichartiger strafbarer Angriffe und das Zusammentreffen mehrerer Delikte zur Last, während die Verübung einzelner Straftaten zur Zeit bereits anhängiger Strafverfahren bzw. während der Untersuchungshaft keine gesonderten Erschwerungsgründe darzustellen vermögen.
So gesehen erweist sich aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als überhöht, weshalb die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche schuldangemessene Ausmaß herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00025.83.0412.000Dokumentnummer
JJT_19830412_OGH0002_0090OS00025_8300000_000