Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr.Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1982, GZ 5 c Vr 3334/82-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Dezember 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslose Josef A der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Faktum 1), der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB (Faktum 2) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (Faktum 3) schuldig erkannt und nach §§ 28, 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO die ohne Anwendung des § 31 StGB erfolgte 'einheitliche Bestrafung' wegen dieser Delikte, obwohl hinsichtlich der unter 1) und 2) angeführten (am 19. Jänner 1982 und im April 1982 begangenen) strafbaren Handlungen gemäß § 31 StGB die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer im April 1982 (genauer: am 7. April 1982 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 5 c E Vr 1892/81, Hv 153/81) über ihn ausgesprochenen (Zusatz-) Freiheitsstrafe möglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Nichtig nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO ist ein Urteil, wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens, soweit dieser durch die namentlich im Gesetz angeführten Erschwerungs- und Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen
§ 19 Abs. 3 StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstoßen oder die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 oder des § 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig angewendet hat. Keiner dieser Sachverhalte wird in der Beschwerde releviert, eine Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle mithin auch nicht dargetan. Eingewendet wird vielmehr lediglich die Nichtanwendung des § 31 StGB, die jedoch grundsätzlich - von hier (wie gesagt) nicht einmal behaupteten und auch nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe dazu die bei Mayerhofer-Rieder2 unter Nr 31, 63 und 81 angeführten Entscheidungen zu § 31 StGB).
Da sohin der Beschwerdeführer in Wahrheit weder den angerufenen, noch einen anderen der in den §§ 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, sondern einen Berufungsgrund geltend macht, war die mithin nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E04134European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00055.83.0412.000Dokumentnummer
JJT_19830412_OGH0002_0100OS00055_8300000_000