TE OGH 1983/4/13 11Os43/83

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidendenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 25.November 1982, GZ. 5 d Vr 2.255/82-44, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klinner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB., des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB., des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 131

StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB., des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 und § 15 StGB. schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teilweise Geständnis des Angeklagten, daß er bei Verübung der Tathandlungen 'teilweise unter 21 Jahren gewesen ist' sowie den Umstand, daß es 'teilweise' beim Versuch blieb.

Die von Karl A gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23.März 1983, GZ. 11 Os 43/83-5, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die geltend gemachten Erziehungsmängel können dem Angeklagten nicht als mildernd zugute gehalten werden, weil sie mit den Taten nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen und Karl A im übrigen seine verfehlte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bereits wiederholt durch Abstrafungen vor Augen geführt wurde (vgl. LSK. 1983/38). Das in erster Instanz gefundene Strafmaß erweist sich, insbesondere auch in Anbetracht der Häufung der vom Angeklagten überwiegend an wehrlosen Mithäftlingen begangenen Delikte und seines getrübten Vorlebens, keineswegs als zu hoch.

Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00043.83.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19830413_OGH0002_0110OS00043_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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