Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31977L0504 Zuchtrinder-RL Art1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AA in X, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 10. August 2001, Zl. ZRV 168/1- L5/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Am 29. September 1995 meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/00/802864/01/5 mit Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 25 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 16.387 kg sowie die Ausfuhr von 8 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 5.241 kg nach Bosnien Herzegowina an.
1.1.2. Am selben Tag meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/000/802864/03/5 unter Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 19 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.853 kg, sowie die Ausfuhr von 15 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.021 kg sowie die Ausfuhr von einem Rind (lebend, reinrassiges Zuchttier, andere, mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr) mit dem Produktcode 0102 10 90 120 mit einem Gesamtgewicht von 595 kg nach Bosnien Herzegowina an.
1.1.3. Diesen Ausfuhranmeldungen waren die erforderlichen Abfertigungsunterlagen für die Inanspruchnahme des Ausfuhrerstattungsverfahrens, insbesondere auch die Ausfuhrlizenzen der Agrarmarkt Austria, eine zweiseitige Rechnung über die gegenständlichen Rinder für deren Käufer in Bosnien Herzegowina vom 29. September 1995 sowie für alle Tiere jeweils ein Abstammungs- und Leistungsnachweis diverser Zuchtverbände, mit welchem unter anderem die Rasse, der Name, das Geburtsdatum, eine allfällige Eigenleistung, die Vorfahren, Züchter und Vorbesitzer des jeweiligen Tieres ausgewiesen wurden, angeschlossen.
Die Ausfuhranmeldungen mit Erstattungswaren wurden von der Ausfuhrzollstelle angenommen. Das Annahmedatum wurde im Feld D der Ausfuhranmeldungen mit 29. September 1995 vermerkt. Zudem wurde die Warensendung durch die Ausstellung eines Kontrolldokumentes "T- 5" unter Zollkontrolle gestellt.
1.1.4. Am Vormittag des 29. September 1995 erfolgte vor dem Betrieb des Beschwerdeführers im Beisein des Beamten M die Verladung der gegenständlichen Rinder auf zwei vom Käufer der Tiere bereitgestellte LKW.
1.1.5. Im Beschauvermerk des Abfertigungsbeamten am 29. September 1995 ist festgehalten, dass 8 Stück Färsen ("5 Fleck, 1 Braun, 2 Pinzgauer"), 16 Stück Kühe Fleckvieh, 7 Stück Kühe Braunvieh und 2 Stück Kühe Grauvieh sowie 19 Stück Färsen ("16 St. Fleckvieh, 3 St. Braune"), 10 Stück Kühe Fleckvieh, 1 Stück Pinzgauer, 4 Stück Kühe Braunvieh und 1 Stier (braun) verladen und die Abstammungs- und Leistungsnachweise sowie Ohrmarkennummern vollständig überprüft worden seien und dass diese mit den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt hätten. Darüber hinaus sei eine vollständige Verwiegung durchgeführt und ein Gesamtgewicht von 21.628 kg beziehungsweise 19.469 kg festgestellt worden.
Vorgelegt wurde anlässlich der Ausfuhr auch eine Rechnung an den Empfänger der Sendung, in der die Tiere nach Ohrmarkennummer und mit Gewicht angeführt sind.
1.1.6. Eine durch Beamte des Hauptzollamtes Innsbruck durchgeführte Observation bis zur Ausgangszollstelle Spielfeld ergab, dass im Zollgebiet keine Umladung stattgefunden habe.
1.1.7. Die Warensendung wurde von Organen des Hauptzollamtes Innsbruck am 29. September 1995 bei der Ausgangszollstelle Spielfeld einer Kontrolle unterzogen. Hiezu wurden die Tiere in einem Schlachthof entladen und dort von Mitarbeitern des Schlachthofes sowie von den anwesenden Zollbeamten überprüft.
Die Ohrmarkennummern und Tätowierungen der Rinder wurden unter Verwendung einer starken Taschenlampe abgelesen (und zum Teil fotografiert) und in einer Liste eingetragen (vgl. Punkt 1.8.).
Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass nur bei 13 von insgesamt 68 Rindern eine Übereinstimmung von Tätowierung und Ohrmarkennummer gegeben gewesen sei.
Der die Überprüfung durchführende, seit 32 Jahren in dem Schlachthof tätige Schlachtmeister J hielt weiters fest, dass bei sieben Tieren augenscheinlich das angegebene Gewicht bei weitem das tatsächliche Gewicht der verladenen Tiere überstiegen habe.
Eine genaue Verwiegung der einzelnen Tiere erfolgte nicht, da die bei der Kontrolle verfügbare Waage des Schlachtbetriebes nicht für Lebendvieh geeignet war.
1.1.8. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde in folgender Liste festgehalten:
"Fa. A. Kontrolle vom 29.09.1995
LKW Kennz. MM, Aufl. MN
Nmr.
Ohrmarke
Tätowierung
Rasse
lt. Liste
Art
Foto
sonstiges
1
5445657
keine
braun
ok
Kuh
1
2
481152
keine
fleck
ok
Kuh
1
3
4605975
60597
fleck
ok
Kuh
ohne
Übereinst
4
5245427
15431
braun
ok
Kuh
2
5
5040917
60946
fleck
ok
Färse
1
6
5146358
1483?
braun
ok
Kuh
ohne
7
5124521
12452
fleck
ok
Färse
ohne
Übereinst
8
998661
?4586
grau
ok
Kuh
2
9
4559957
??995
fleck
ok
Kuh
ohne
10
5472418
keine
grau
braun
Kuh
1
11
4899403
keine
fleck
ok
Färse
1
12
5035512
keine
fleck
ok
Färse
1
13
4560926
54166
fleck
ok
Färse
1
14
5028251
keine
fleck
ok
Kuh
1
Weindl l. Ohr
15
6083058
??951
pzg
ok
Färse
1
16
5360894
79814
braun
ok
Kuh
1
17
4510947
51094
fleck
ok
Kuh
ohne
Übereinst
18
4765797
???79
fleck
ok
Kuh
1
2 letzten Nr.st
19
4730556
81796
fleck
ok
Kuh
1
20
5565777
keine
braun
ok
Färse
1
21
4724081
??203
fleck
ok
Färse
1
22
5221769
22176
braun
ok
Kuh
ohne
Übereinst
23
4818552
63200
fleck
ok
Kuh
1
24
990525
962??
grau
ok
Kuh
1
1Nr.fehltPlak
25
4975438
97543
fleck
ok
Kuh
ohne
Übereinst
26
5367538
76501
grau
braun
Kuh
1
27
4805487
80548
fleck
ok
Kuh
ohne
Übereinst
28
4938821
keine
fleck
ok
Kuh
1
29
4797978
?6274
fleck
ok
Kuh
1
30
4711666
keine
fleck
ok
Kuh
1
31
5081427
68892
fleck
ok
Kuh
1
32
5019897
??655
fleck
ok
Kuh
1
33
6083069
47516
pzg
ok
Färse
1
LKW Kennz. NN, Aufl. NO
Nmr.
Ohrmarke
Tätowierung
Rasse
lt. Liste
Art
Foto
sonstiges
34
5384368
38436
braun
ok
Färse
ohne
Übereinst
35
5243206
25217
fleck
ok
Färse
1
Gew.418/260
36
5103695
25210
fleck
ok
Färse
1
gew.411/280
37
5110331
ohnePlastm186
fleck
ok
Färse
1
Gew.420/300
38
5109863
25212
fleck
ok
Färse
Gew.407/260
39
5271416
25221
fleck
ok
Färse
1
Gew.429/250