Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maria Josefa A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 9.November 1982, GZ. 10 Vr 2613/82-9, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Praxenthaler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. hat die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Maria Josefa A wurde für die versuchte Herauslockung eines Personenkraftwagens im Wert von 175.000 S und das demzufolge begangene Verbrechen des Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. zu einer einjährigen Freiheitsstrafe (der gesetzlichen Mindeststrafe:
§ 147 Abs. 3 StGB.) verurteilt, wobei als erschwerend ihre zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen sowie der relativ rasche Rückfall, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist, gewertet wurden.
Nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war im Gerichtstag noch über ihre Berufung zu entscheiden, mit der sie - vergebens - eine Strafherabsetzung anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Berufungswerberin zusätzlich reklamierte Milderungsgrund der Schadensgutmachung ist bereits in jenem, daß die Tat beim Versuch und damit ohne Vermögensschädigung des Betrogenen blieb, enthalten. Auf Grund des Umstands, daß die Angeklagte am 24.Februar 1982 die (am 5.Jänner 1982 eingeleitete) Tat zu vollenden trachtete, ungeachtet einer zwischenzeitigen Aburteilung am 19.Februar 1982 wegen eines Vermögensdelikts, und ihrer weiteren vierzehn einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafzeit von insgesamt acht Jahren und acht Monaten erscheint die verhängte Strafe aus spezialpräventiven Erwägungen geradezu als Minimum geboten. Daran vermag auch die nunmehr nötige Bedachtnahme (§ 31 StGB.) auf zwei weitere, zwischenzeitig aktenkundig gewordene Verurteilungen (Landesgericht für Strafsachen Graz vom 27.Oktober 1982, AZ. 13 E Vr 2974/82, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB.: sechs Monate Freiheitsstrafe, und Bezirksgericht für Strafsachen Graz vom 5.November 1982, AZ. 3 U 1584/82, § 146 StGB.: 1 Monat Freiheitsstrafe) bei folgerichtiger Anwendung des § 40 StGB. nichts zu ändern.
Anmerkung
E04144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00047.83.0421.000Dokumentnummer
JJT_19830421_OGH0002_0130OS00047_8300000_000