TE OGH 1983/4/26 9Os5/83

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.

Prof. Dr. Steininger, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther Wilfried A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Günther Wilfried A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. August 1982, GZ 21 Vr 1943/81-153, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, der Ausführungen des Verteidigers Hans Freyborn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß § 290 Abs 1 StPO, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. im Punkt I/A/1 bis 6 des Schuldspruchs, soweit dieser den Angeklagten Günther Wilfried A betrifft, sowie 2. im Punkt II/C/3, jedoch nur insoweit, als er sich auch auf die Unterdrückung zweier Scheckhefte der C und eines Scheckhefts der B, lautend auf die Firma P-Bau-GesmbH erstreckt, sowie demgemäß auch in dem den Angeklagten Günther Wilfried A betreffenden Strafausspruch einschließlich der Aussprüche über die Anrechnung der von diesem Angeklagten erlittenen Vorhaft und den Zuspruch eines Betrages von 14.019 S gemäß § 369 Abs 1 StPO an den Privatbeteiligten G, soweit letzterer den Angeklagten A betrifft, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung a) gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Günther Wilfried A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe im Juni 1981 in Salzburg auch zwei Scheckhefte der C und ein Scheckheft der B, lautend auf die Firma P-Bau-GesmbH, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und er habe auch hiedurch das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen;

b) die Sache im übrigen an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Angeklagte Günther Wilfried A auf diese Entscheidung verwiesen.

III. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther Wilfried A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 27. Juni 1941 geborene Tischler Günther Wilfried A der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB (I A) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3 StGB (II A) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 StGB (II B) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 (Abs 1) StGB (II C), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (II D), der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12, 288 Abs 1 StGB (II E) und des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (teils in Verbindung mit § 12 StGB) (II F) schuldig erkannt. In Ansehung des Vergehens nach § 229 (Abs 1) StGB erging bezüglich einiger weiterer Urkunden ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.

Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses - ausgenommen Punkt II D (§§ 223 Abs 1, 224 StGB) -

wendet sich der Angeklagte A mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a, b und c des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner den erstangeführten Nichtigkeitsgrund relevierenden Verfahrensrüge bekämpft der Angeklagte die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung (am 6. August 1982) gestellten Beweisanträge auf Durchführung eines Sachverständigenbeweises und Vernehmung der Zeugin Denise A (im Rechtshilfeweg in Berlin), wobei sich beide Anträge nach der Sachlage allein auf das Faktum I A 1 (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma H am 24. Juni 1981 in Salzburg in Gesellschaft des Mitangeklagten Erwin I) beziehen. Die Beschwerde ist - im Ergebnis - begründet.

Zwar bedurfte es weder der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen noch eines solchen aus dem Gebiet der Psychologie oder der Augenheilkunde zur Klärung der Fragen 'ob es möglich ist, um 2,30 Uhr jemanden zu identifizieren, der über die Straße geht' (bezogen auf die Aussage der Zeugin Hilde J) und darüber, ob diese Zeugin anläßlich der Täteridentifizierung bei der Polizei möglicherweise einer suggestiven Beeinflussung ausgesetzt war; läßt doch schon die Textierung des Antrags zweifelsfrei erkennen, daß es sich um bloße Erkundungsbeweise handelt, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, mit hinreichender Deutlichkeit darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (vgl SSt 31/121). Abgesehen davon waren die genannten Umstände bei der gegebenen Sachlage nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung zu klären (§ 258 Abs 2 StPO).

Hingegen muß der Verfahrensrüge gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Denise A wendet, auf welche sich der Beschwerdeführer als Alibizeugin mit Bezug auf den vorerwähnten Einbruchsdiebstahl berufen hatte. Wenn das Schöffengericht zur Begründung seiner abweislichen Entscheidung (vgl Band III/S 138) ausführte, die vom Angeklagten angegebene Adresse (Berlin, Pariserstraße 39) finde im bisherigen Verfahren keine Deckung und entsprechende polizeiliche Erhebungen seien ergebnislos geblieben, entbehrt dies der aktenmäßigen Grundlage. Denn der Polizeibeamte 'X' (richtig wohl:

'Karl Y'; vgl Bd III/S 78) hatte in der Hauptverhandlung deponiert, es sei 'angegeben worden', daß die Zeugin A in Berlin sein könnte, daß er aber nicht in der Lage sei, dies zu bestätigen (vgl Bd III/ S 106). Nach dem Verfahrensstand im Zeitpunkt der Fällung des bekämpften Zwischenerkenntnisses kann jedenfalls von einem aussichtslosen, weil unerreichbaren Beweis nicht gesprochen werden. Die übrigen Ausführungen des Schöffengerichtes in den Urteilsgründen, wonach die Durchführung (auch noch) dieses Beweises auf Grund des überzeugenden Eindruckes der Hilde J überflüssig und der Wahrheitsfindung nicht mehr dienlich scheine, disqualifizieren sich jedoch als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Insoweit mußte daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben und mit Urteilsaufhebung vorgegangen werden. Die Berechtigung der Verfahrensrüge mit Bezug auf das Faktum I A 1 hat aber nicht nur eine Kassierung dieses Schuldspruchs, sondern - notwendigerweise - auch eine Beseitigung der Verurteilungen des Angeklagten A wegen der Fakten I A 2 - 6 zur Folge. Hat doch das Schöffengericht diese im wesentlichen aus der als erwiesen angenommenen Beteiligung des Genannten an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma H und daraus abgeleitet, daß die übrigen Einbrüche mit demselben Werkzeug und dem gleichen modus operandi begangen worden seien. Nur der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, daß, selbst wenn man von einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers im Faktum I A 1 ausginge, seine Mitwirkung an den übrigen Einbrüchen (I A 2 - 6) in den vom Erstgericht angeführten Indizien keine den Denkgesetzen entsprechende hinreichende Begründung findet, zumal der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Annahmen beim Einbruch in die H nur als Aufpasser mitwirkte (Bd III/S 131) und den übrigen im Urteil angeführten, für seine Täterschaft ins Treffen geführten Umständen - er habe sich zu den Tatzeiten in Salzburg befunden und die Begehung derartiger Straftaten sei seiner Persönlichkeit nicht fremd - eine positive Beweisqualität nicht zugebilligt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher darin beizupflichten, daß den diesem Teil des Schuldspruches zugrunde gelegten Feststellungen formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5

des § 281 Abs 1 StPO anhaften.

Im bezeichneten Umfang war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Hingegen kommt den weiteren Mängelrügen des Angeklagten A keine Berechtigung zu:

Sie beziehen sich zunächst auf die Punkte II A und F des Schuldspruches, wonach dem Beschwerdeführer das Verbrechen des versuchten schweren Betruges zum Nachteil der M (Spanien), sowie das Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise, begangen durch die am 15. Juni 1981 in Rosas (Spanien) bei gleichzeitiger Vorweisung eines gestohlenen Reisepasses des Berndt N erfolgte Vorlage eines der P-Bau-GesmbH gestohlenen Schecks der C, lautend auf 50.000 S und versehen mit der gefälschten Unterschrift 'N', sowie durch die am 17. Juni 1981 in Barcelona erfolgte Vorlage zweier weiterer gestohlener Schecks, lautend auf 98.000 S und 110.000 S und den Namen N, unter Vorweisung des gestohlenen Reisepasses des Roland O - in diesem Falle im Zusammenwirken mit einem bisher unbekannten Mittäter -

zur Last fällt.

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich global vermeint, die Beweisergebnisse reichten für die vom Erstgericht getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht aus, zumal ihn die spanischen Bankangestellten nicht identifiziert hätten, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst zugegeben hatte, die ihm zugekommenen (gestohlenen) Scheckformulare der Firma P behalten und nach Spanien mitgenommen zu haben, weil er sich dachte, daß er sie 'persönlich benützen' könne und daß er auch zugab, die Schecks mit dem falschen Namen 'N' (einen unter Einsetzung eines Betrages von 50.000 S, die anderen blanko) unterfertigt zu haben und in der oben näher bezeichneten Bank in Rosas gewesen zu sein (vgl Bd III S 49 ff, insb S 55). Dies allein schon rechtfertigte - ungeachtet der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite - die bekämpften Feststellungen, ohne mit den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch zu geraten. Dabei war es den Tatrichtern auch nicht verwehrt, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung bezüglich des Vorsatzes des Beschwerdeführers unter anderem auch auf dessen Persönlichkeitsbild und sein Vorleben (Begehung von Vermögensdelikten) Bedacht zu nehmen (vgl hiezu Bd I/ON 6, insb S 91 I ff, sowie ON 30, Verlesung siehe Bd III/S 100). Sowohl in Ansehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen versuchten schweren Betrugshandlungen, als auch hinsichtlich des - damit in engstem sachlichen Zusammenhang stehenden - Vergehens nach § 231 Abs 1 StGB weist das verurteilende Erkenntnis sohin - der Beschwerde zuwider -

eine durchaus hinreichende Begründung auf.

Wenn sich der Angeklagte mit seiner Mängelrüge des weiteren auch

gegen Punkt II B des Schuldspruchs (§ 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 StGB) mit der Behauptung wendet, daß die Aussage des Zeugen Q nicht gewürdigt worden sei, so genügt es ihm zu entgegnen, daß er zu diesem Faktum in der Hauptverhandlung geständig gewesen war (vgl Bd III/S 37; Bd II/ON 110, S 123, Verlesung Bd III/S 105) und im übrigen eine besondere Auseinandersetzung mit den Angaben des genannten Zeugen im gegebenen Zusammenhang umso weniger erforderlich war, als sich aus dessen Aussage in der Hauptverhandlung kein den Beschwerdeführer in einem entscheidungswesentlichen Punkt entlastendes Moment ergibt; Q hatte ihn vielmehr auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Hehlerei belastet (vgl Bd III/S 104) und seine ursprünglichen Angaben lediglich insoweit nicht aufrecht erhalten, wonach ihn der Beschwerdeführer (sogar) mit dem Diebstahl der Sachen beauftragt habe (vgl Bd I ON 30, S 232, Verlesung Bd III/S 100). Die in diesem Faktum erfolgte (nachträgliche) Schadensgutmachung hingegen mußte deshalb keiner Erörterung unterzogen werden, weil dieser Umstand weder für die Entscheidung der Schuldfrage noch für jene über den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist und sohin keine entscheidende Tatsache betrifft.

Frei von formalen Begründungsmängeln erweisen sich - der Beschwerde zuwider - auch die zu Punkt II C des Schuldspruchs (betreffend das Vergehen nach § 229 Abs 1

StGB) getroffenen Konstatierungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite. Denn aus den festgestellten Umständen - teilweises Weiterverwenden, Beisichbehalten, Weitergeben bzw Wegwerfen der Urkunden - konnte im Zusammenhalt mit der aus dem Vorleben abzuleitenden Persönlichkeitsartung des Beschwerdeführers denkrichtig die Konklusion gezogen werden, er habe die fraglichen Urkunden vorsätzlich unterdrückt, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt, daß die rechtmäßigen Eigentümer derselben sie zum Beweis eines Rechtes gebrauchen wollten und zu Beweiszwecken benötigten, die Urkunden durch sein Verhalten jedoch dieser Verwendung entzogen wurden (Bd III/S 127). Zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch gesondert Stellung genommen werden. Schließlich beruht auch der vom Beschwerdeführer gleichfalls mit Mängelrüge angefochtene Punkt II E des Schuldspruches (Vergehen nach §§ 15, 12, 288 Abs 1 StGB) auf Tatsachenannahmen des Erstgerichtes, welche sich aus der Auslegung des inhaltlichen Sinnes eines Schreibens (welches der Beschwerdeführer am 31. August 1981 an Friedrich R gerichtet hatte, vgl Bd I/S 379) - also der einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogenen Lösung einer Tatfrage im Rahmen der freien Beweiswürdigung - ergeben, wobei die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite der erforderlichen Denkrichtigkeit umso weniger entbehren, als der Adressat des erwähnten Schreibens darin bezeichnenderweise aufgefordert wurde, es zu verbrennen. Darüber hinaus konnte das Ersturteil mit Recht darauf verweisen, daß Marie-Luise S und Brigitte T (verehelichte U), welche über Auftrag des Beschwerdeführers von Siegfried Friedrich R zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht verhalten werden sollten, im Verfahren tatsächlich anders aussagten, als sie nach dem Willen des Angeklagten A aussagen sollten (vgl Bd III/S 69 f, Bd I S 369 sowie Bd I/S 133 ff und S 405 f), und auch dessen früherer Mithäftling Herbert Wolfgang V in As Auftrag brieflich an Marie-Luise S herantrat, um sie zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Aussage zu veranlassen (vgl Bd I/ON 65, S 409, Vorhalt Bd III/S 69); sowohl aus diesem Schreiben als auch aus der Aussage der Zeugin S im Vorverfahren (Bd I/S 63 f) sowie aus den Angaben der Zeugin T (Bd I/S 406) ergibt sich im übrigen - worauf das Erstgericht auch Bezug nimmt (Bd III/S 138) - daß der Beschwerdeführer sich auch selbst in diesem Sinne brieflich an die genannten Zeuginnen gewendet hatte. Auch insoweit kann daher von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein.

Soweit sich die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO berufende Rechtsrüge auf die Punkte I A 1 - 6 des Schuldspruches bezieht, ist sie infolge positiver Erledigung der diesbezüglichen Verfahrens- bzw Mängelrüge gegenstandslos geworden, sodaß darauf nicht einzugehen ist.

Hingegen verkennt die Beschwerde das Wesen des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, wenn sie zu den Fakten II A abermals vermeint, es liege kein präziser Beweis vor, die spanischen Bankangestellten hätten den Beschwerdeführer nicht erkannt und nicht er sei es gewesen, der die Pässe Ns und Os vorgewiesen habe, zumal in diesem Zusammenhang Suggestion durch die Polizeibehörde nicht ausgeschlossen werden könne; mit all dem wird vielmehr in Wahrheit lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise einer Kritik unterzogen. Dem Umstand jedoch, daß in diesen Fakten kein Schaden entstand, wurde ohnehin durch die Qualifikation des Tatverhaltens (bloß) als Versuch Rechnung getragen. Wenn das Rechtsmittel endlich vermeint, es sei nicht erörtert worden, inwieweit überhaupt taugliche Versuche vorlägen, entbehrt dieser Einwand jeglicher Konkretisierung und damit eines erörterungsfähigen Substrats. Davon, daß bei der gegebenen Sachlage - Präsentierung verfälschter Schecks unter Verwendung echter (wenngleich gestohlener) Reisepässe - der angestrebte Erfolg - Auszahlung der Scheckbeträge durch die betreffenden Banken - unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (§ 15 Abs 3 StGB), kann jedenfalls bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine Rede sein (vgl hiezu auch EvBl 1983/16). Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sich gegen Punkt II C des Schuldspruchs mit dem - sinngemäß wiedergegebenen - Argument wendet, der Tatbestand des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB sei vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die über die in Rede stehenden Urkunden Verfügungsberechtigten in der Lage gewesen wären, sich hiefür Ersatz zu beschaffen und im übrigen nach den getroffenen Feststellungen eine 'Schädigungsabsicht' nicht vorliege.

Soweit der Angeklagte hier auf eine bloße 'Aufbewahrung' der Urkunden ohne weiteren bösen Vorsatz abstellt, genügt es ihm zu erwidern, daß er sich damit von den schöffengerichtlichen Feststellungen entfernt und solcherart den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Hat doch das Schöffengericht konstatiert, daß er die vom Schuldspruch umfaßten Urkunden unterdrückte, 'wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt, daß die rechtmäßigen Eigentümer diese Urkunden zum Beweise eines Rechtes gebrauchen und dabei weiters ernstlich die Vorstellung eingeschlossen, daß die Urkunden von den Berechtigten auch wirklich zu Beweiszwecken benötigt, durch sein Verhalten jedoch dieser Verwendung entzogen werden' (vgl Bd III/S 127). Damit hat das Erstgericht aber alle erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB getroffen, für deren Verwirklichung bloß der (zumindest bedingte) Vorsatz vorausgesetzt wird, zu verhindern, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (vgl Leukauf-Steininger2, 229 RN 4; RZ 1982/29), ohne daß darüberhinaus eine besondere 'Schädigungsabsicht' erforderlich wäre. Da es auf den Gebrauch der Urkunden ankommt, ist es rechtlich auch belanglos, ob der Berechtigte in der Lage ist, sich neue (andere) Urkunden von der Art der unterdrückten zu beschaffen (ÖJZ-LSK 1982/111, 112; 177). In der sich auf das Faktum II E (versuchte Anstiftung zur falschen Beweisaussage) beziehenden, die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer erneut vor, das Erstgericht habe alle die Umstände, die seine Bemühung rechtfertigten, die suggestive Befragung der Zeuginnen und sein Bestreben, dies auszugleichen, unberücksichtigt gelassen. Damit bekämpft er aber neuerlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und bringt damit den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Eben dies wäre auch seinen auf die Z 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen in Ansehung der Fakten I A 2 - 6 des Schuldspruchs entgegenzuhalten; doch kann es mit dem - erneuten - Hinweis auf die Kassierung dieser Schuldsprüche (siehe oben) sein Bewenden haben.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auf die im Punkt I A 1 - 6 genannten Schuldsprüche (betreffend den Angeklagten A) bezieht, war sie mithin zu verwerfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof aber davon überzeugt, daß der Schuldspruch zu Punkt II C 3 insoweit mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, als A auch schuldig erkannt wurde, zwei Scheckhefte der C und ein Scheckheft der B, lautend auf die Firma P-Bau-GesmbH, im Sinne des § 229 Abs 1 StGB unterdrückt zu haben. Denn bei Scheckheften handelt es sich um bloße Formulare (Drucksorten), denen nicht der rechtliche Charakter von Urkunden zukommt, sondern welche bloß ein Mittel zur Herstellung einer Urkunde darstellen, das erst durch Ausfüllung und Unterfertigung zur Urkunde wird (vgl Leukauf-Steininger2, 223 RN 19 und die dort zitierte Judikatur). Da sie mithin auch nicht Objekt des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB sein können, welches auf 'Urkunden' im Rechtssinne abstellt, war der dem Erstgericht insofern unterlaufene Irrtum durch sofortigen Teilfreispruch zu sanieren. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruchs bzw des Privatbeteiligtenzuspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00005.83.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19830426_OGH0002_0090OS00005_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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