TE OGH 1983/4/28 12Os38/83

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Veröffentlicht am 28.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Jänner 1983, GZ 29 Vr 54/83-40, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Roland A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt B) und § 36 Abs. 1

lit b WaffenG (Punkt C) schuldig erkannt.

Nach dem Urteilsspruch hat er zu A.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, I. eingeführt, und zwar:

1.) Anfang April 1982 mit der abgesondert verfolgten Renate A 25

bis 30 Gramm Morphium mittlerer Qualität von Indien nach

Österreich durch übersendung per Brief von Delhi nach Linz;

2.) im April und Mai 1982 in Linz zur Einfuhr von insgesamt zirka 300 Gramm Morphium mit einem Morphingehalt von mindestens 16,9 % von Indien nach Österreich am 25. Mai 1982 durch die abgesondert verfolgten Anita B und Renate A dadurch beigetragen, daß er ihnen Geld für die Flugkosten und den Suchtgiftankauf zur Verfügung stellte und ihnen Ratschläge für die Durchführung des Kaufes und des Schmuggels des Suchtgiftes erteilte, wobei es hinsichtlich der Einfuhr von zirka 170 Gramm Morphium, die Renate A mit sich führte, beim Versuch geblieben ist;

II. in Verkehr gesetzt, und zwar von Anfang April bis 19. April 1982 in Linz einen größeren, nicht mehr feststellbaren Teil der zu A. I.

1.) angeführten Suchtgiftmenge durch Verkauf in Teilmengen an zahlreiche Unbebekannte;

zu B.) unberechtigt Suchtgift erworben und besessen, und zwar vom 31. Dezember 1981 bis Mitte März 1982 wiederholt für den wöchentlichen mehrmaligen Konsum bestimmtes Heroin und vom 27. März bis Anfang April 1982 in Indien Morphium;

zu C.) von Herbst 1981 bis 25. Mai 1982 in Linz eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen. Der Sache nach lediglich den Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, '9', 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Erstgericht stützte die Annahme der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich aller Urteilsfakten auf die Aussage der Renate A vor den Sicherheitsbehörden im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Anita B (S 429). Das Strafverfahren gegen Renate A, der Ehegattin des Beschwerdeführers, war durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 24 f Vr 5750/82, abgeführt worden; die Genannte hat dem erkennenden Gericht mitgeteilt, daß sie alle ihren Gatten belastenden Angaben widerrufe und jede weitere Aussage verweigere (S 291); ihre Verantwortung vor der Polizei wurde daher gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesen (S 411).

Diese Darstellung hielt das Schöffengericht im Kern für richtig (S 430), wobei es dies ausführlich begründete und unter anderem auch darauf verwies, daß die Polizeibeamten bei dieser Vernehmung am 15. Juni 1982 hinsichtlich dieser Heroingeschäfte keinen konkreten Verdacht hatten und somit auch aus diesem Grunde an der Richtigkeit der Angaben der Renate A kein vernünftiger Zweifel bestehe (S 431). Mit seiner Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer keine formalen Begründungsmängel in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen. Soweit er die auf die Aussage der Renate A gestützten Annahmen des Urteils, er sei wiederum süchtig geworden, er habe seiner Frau im März 1982 vorgeschlagen, in Indien Heroin zu kaufen, er habe dort dann tatsächlich Suchtgift gekauft, in einem oder mehreren Briefen nach Linz geschickt und dort den Großteil verkauft, als unrichtig, unschlüssig und aktenwidrig und als durch das Beweisverfahren nicht gedeckt bezeichnet, übergeht er gänzlich die Erwägungen des Erstgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit der Renate A.

Diese Ausführungen erschöpfen sich daher im Ergebnis nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Das Gericht hat sich auch mit der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er sei nicht in Delhi sondern in Benares gewesen und den zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung vorgelegten Lichtbildern auseinandergesetzt (vgl S 433/434), diesem Vorbringen aber letztlich mit Recht keine Bedeutung beigemessen, weil auch ein derartiger Aufenthalt mit einem Suchtgiftankauf in Delhi keineswegs unvereinbar gewesen wäre. Wenn nun in der Beschwerde unter übergehung dieser Urteilsausführungen die Verantwortung des Angeklagten durch die vorgelegten Bilder als erhärtet bezeichnet wird, bekämpft sie auch hier im Ergebnis nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Feststellung, daß der Angeklagte seiner Gattin für die Reise nach Indien einen Geldbetrag von S 30.000,-- zur Verfügung stellte, findet in deren Aussage vor den Sicherheitsbehörden ihre Deckung (vgl S 159, 161), sodaß die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit in Wahrheit nicht vorliegt.

Daß der Beschwerdeführer das eingeschmuggelte Suchtgift verkauft hat bzw verkaufen wollte, nahm das Schöffengericht gleichfalls auf Grund der Aussage der Renate A als erwiesen an. Es hielt dies auch dadurch für erhärtet, daß der Angeklagte als langjähriges Mitglied der Linzer Suchtgiftszene über die entscheidenden Kontakte verfügte und sich aus dem Bericht der Kriminalpolizei ergeben habe, daß er zur Zeit der geplanten Rückkehr seiner Frau von Personen besucht wurde, die als langjährige Suchtgiftkonsumenten bekannt waren (S 435 a). Auch gelangte es durchaus lebensnah zur überzeugung, daß ein erheblicher Teil des eingeschmuggelten Morphiums verkauft worden war, weil der Nichtigkeitswerber die zur Beschaffung des Suchtgifts aufgenommenen Kredite sowie die Reisekosten wieder hereinbringen wollte (S 434/435). All dies übergeht die Rüge mit der Behauptung, das Beweisverfahren biete für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte und bekämpft auch hier mit dem Hinweis auf die gegenteilige Darstellung des Angeklagten, die sie als unwiderlegt bezeichnet, nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses hat auch den Umstand, daß Renate A ihre Angaben vor der Sicherheitsbehörde widerrufen hat, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und deren spätere Darstellung, sie habe das Suchtgift gemeinsam mit ihrem Gatten verbraucht, für unglaubwürdig erachtet. Die auf die Z '9' und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, welche die Verurteilung des Angeklagten 'über sein Schuldbekenntnis hinaus' für nicht gerechtfertigt hält und ein Vorliegen der ihm zur Last gelegten Taten negiert, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt festhält und die angeblich unzutreffende rechtliche Unterstellung nicht, so wie dies die Prozeßordnung erfordert, aus einem Vergleich der gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten materiellen Recht abzuleiten sucht.

Im Rahmen der Berufung wird unter Bezugnahme auf die Bestimmung der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO die Berücksichtigung einer im Verfahren zu GZ 22 Vr 2090/77 des Landesgerichts Linz erlittenen überhaft begehrt. Abgesehen davon, daß eine solche Vorhaftanrechnung nach den geltenden Bestimmungen unzulässig war, da dieses Verfahren lange vor der Begehung der gegenständlichen Taten abgeschlossen worden ist, ist die Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nur auf eine ungerechtfertigte Haft in einem anderen Verfahren verwiesen wird, ohne daß die Beschwerdeausführungen einen Zusammenhang erkennen lassen, der darauf hindeuten könnte, daß diese Haft im vorliegenden Verfahren kraft Gesetzes (§§ 31, 40 StGB) anzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung wird dagegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E04184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00038.83.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19830428_OGH0002_0120OS00038_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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