Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (dritter und vierter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Jänner 1983, GZ 17
Vr 5/82-75, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Munk und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob - zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Kurt A des (in der Zeit vom 10. August bis zum 25. Oktober 1981 in Wien in Gesellschaft des gleichzeitig abgeurteilten Richard B als Beteiligten in 14 Fällen mit einem Wert der gestohlenen Sachen von mehr als zwei Millionen S begangenen) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 (dritter und vierter Fall) StGB schuldig erkannt.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 11 (richtig: 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer, der seine Täterschaft in allen Fällen leugnet, zunächst (der Sache nach) eine Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe darin, daß das Erstgericht ein angeblich von ihm verfaßtes 'Schreiben vom 21. Juli 1982', in dem er dargelegt habe, daß er am 29.August, zwischen dem 3. und dem 8. September, am 25. und 30. September sowie am 23. und 27. Oktober 1981 - also zu den Tatzeiten der Fakten AA.A.I.3., 4. und 7. bis 9. -
in der Schweiz gewesen sei, mit Stillschweigen übergangen habe und deshalb zu Unrecht davon ausgehe, er habe 'nicht dezidiert erklären können, daß er zu einer Zeit, wo ihm Diebstähle angelastet werden, in der Schweiz war' (S 222/ II).
Ein derartiges Schreiben befindet sich indessen gar nicht bei den Akten und wurde (dementsprechend) jedenfalls nicht verlesen (vgl S 206/II); die darauf gestützten Einwände des Angeklagten gehen daher fehl (§ 258 Abs. 1 StPO).
Für den Fall aber, daß sie sich auf seine Eingabe vom 9.August 1982 (ON 56) beziehen sollten, mit der er seine angeblichen Schweiz-Aufenthalte - wiewohl von seinem Beschwerdevorbringen teilweise abweichend - immerhin terminisiert hat, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es sich bei jener Mitteilung lediglich um eine kalendermäßige Fixierung seiner früheren Angaben handelte, von denen er doch tatsächlich (vorher und nachher) mehrmals ausdrücklich zugegeben hat, sich an die genauen Daten nicht erinnern zu können (vgl S 63 a, 494/I, 139/II); von einer Aktenwidrigkeit oder von einem übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse kann daher auch insoweit in Ansehung der hier relevierten Urteilsausführungen keine Rede sein. Mit seinen weiteren Argumenten gegen die Annahme jedoch, daß auch den gleichfalls nur unpräzisen Angaben der Zeugen Gertrude A (S 156 f./II) und Peter C (S 171 f./II) keine ihn entlastende Bedeutung zukomme, ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Unrichtig ist ferner seine Auffassung, das Erstgericht habe im festgestellten zweimaligen Verkauf von Bruchgold an den Juwelier D durch ihn einen Beweis für seine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Diebstählen zu erblicken vermeint; denn darauf wird bei der Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich nur illustrativ zur Beleuchtung seiner Lebensführung Bezug genommen (S 220/II). Die Frage aber, ob er seinen jeweiligen Anteil an der Diebsbeute hauptsächlich (gerade) bei D 'zu Geld machte', wie das Schöffengericht wirklich annahm, betrifft keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache. Durchaus beizupflichten hinwieder ist in diesem Zusammenhang jedenfalls der Urteilsansicht, daß seine Verantwortung, er habe als Tankwart von Kunden in größerem Umfang Uhren, Gold u dgl erhalten, völlig lebensfremd sei (S 224/II); mit seinen Gegenargumenten unternimmt er abermals nur einen nicht zielführenden Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt auch für die der Entscheidung zugrunde liegende Annahme einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen E, der - dem Beschwerdevorbringen zuwider - weder in der von der Verteidigung vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 13. Dezember 1982 (S 199 f./II) noch bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung (S 205/II) genaue Angaben über angebliche Diebstähle zu machen vermochte, die angeblich er (und nicht der Beschwerdeführer) gemeinsam mit dem Mitangeklagten B verübt hätte, und zwar auch nicht in bezug auf einen (seinen Behauptungen zufolge) am 25. Oktober 1981 im Matzleinsdorfer Hochhaus begangenen Einbruch, bei dem er vor diesem Gebäude (lediglich) auf den Genannten gewartet haben will; dabei ist überdies darauf hinzuweisen, daß dem Beschwerdeführer und B ein an diesem Tag - außer den in Wien 12., Eichenstraße 50-52 (S 97/I), und in Wien 4., Kolschitzkygasse 14-18 (S 101/I), ausgeführten Wohnungseinbrüchen (vgl auch S 35/II) - (auch) im Matzleinsdorfer Hochhaus verübter Diebstahl gar nicht zur Last liegt.
Den in der Beschwerde betonten Umstand, daß sich B über das Wochenende wiederholt in Wien aufhielt, hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; auf Grund von dessen eigenen Angaben (vgl insbes S 35 a vso/I, 136 f./II) konnte es nichtsdestoweniger als erwiesen annehmen, daß er hier nur geringe Ortskenntnisse hatte (S 223/II). Daraus in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung (unmittelbar sowie aus den Vorstrafakten) gewonnenen Eindruck von ihm - also keineswegs ohne verfahrensmäßige Grundlage - aber konnte es im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung in weiterer Folge ableiten, daß er während seiner Wochenendaufenthalte in Wien gar nicht imstande gewesen wäre, die Diebstahlsobjekte auszukundschaften, und daß er auch schon von seiner Persönlichkeit her nicht, wie dies von E behauptet wurde, als Haupttäter dieser Einbrüche in Betracht komme (S 223/II). Mit allen seinen Argumenten gegen jene Urteilsausführungen schließlich, die das Mißverhältnis zwischen seinen Einkommensverhältnissen und seiner aufwendigen Lebensführung betreffen, unternimmt der Angeklagte, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) auch nur zu behaupten, bloß den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die Richtigkeit anderer als der für ihn ungünstigen erstinstanzlichen Schlußfolgerungen wahrscheinlich zu machen. Dementsprechend kann auch von einer Stichhältigkeit des an diese Einwände anknüpfenden weiteren Vorwurfs, keine Rede sein, das Erstgericht habe 'daher' - nämlich mit der Bezugnahme auf die finanzielle Gesamtsituation des Beschwerdeführers - für die Konstatierung seines Entschlusses, sich durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (S 218/II), nur einen 'Scheingrund' angegeben. Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich daher in keine Richtung hin als zielführend.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 11) versagt.
Entgegen der darin vertretenen Ansicht steht nämlich die relative Kürze des Tatzeitraums, der vom 10. August bis zum 25. Oktober 1981 reichte, wobei B am 2. und der Angeklagte am 8. Jänner 1982 verhaftet wurden, der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit der in dieser Zeit verübten Einbrüche (§§ 70, 130 StGB) keineswegs entgegen (vgl EvBl 1978/152 ua): nicht darauf kommt es an, ob sich der Täter durch die ihm angelasteten Diebstähle tatsächlich eine fortlaufende Einnahmsquelle zu schaffen vermag, sondern lediglich auf seine mit der Tatverübung verbundene dahingehende Absicht; liegt diese vor, dann kann für die in Rede stehende Qualifikation auch schon eine einzige Tat genügen (vgl SSt 46/16 ua).
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB letztlich ist nur mit Berufung anfechtbar (vgl SSt 46/40, verst. Senat); mit der gegen die - zudem bloß vermeintliche, in Wahrheit aber ohnehin nicht erfolgte - Anwendung dieser Bestimmung erhobenen Rüge wird demnach eine Urteilsnichtigkeit (Z 11) gar nicht geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine (über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden) sechs einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung sowie die mehrfache Qualifikation der Diebstähle und die Höhe des daraus entstandenen Schadens als erschwerend, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes (beim Mitangeklagten B) hingegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Konkrete Bedenken gegen die auf die betreffenden Diebstahlsanzeigen gestützte Annahme einer Schadenshöhe in der Größenordnung von rund 2 Millionen S vermag der Berufungswerber nicht vorzubringen. Die tatsächlich vielfache Wiederholung des Diebstahls aber, möge sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein (vgl EvBl 1976/122, ÖJZLSK 1978/70), gehört - wie schon zuvor erwähnt - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher auch im gegebenen Fall bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (vgl 10 Os 51/78 ua).
In bezug auf den Mitangeklagten B hinwieder ist zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten nicht nur bei den ihnen gemeinsam zur Last fallenden Gesellschaftsdiebstählen die führende Rolle zukam, sondern außerdem, daß jener zwar einerseits 2 Einbrüche mit einem Beutewert von rund 34.000 S mehr zu verantworten hat, anderseits aber ein mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes volles Geständnis abgelegt hat und von seinem Vorleben her doch wesentlich geringer belastet ist.
Bei den vorliegenden Strafzumessungsgründen kann demnach nicht gesagt werden, daß das Schöffengericht die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) absolut oder im Vergleich zu der über den Mitangeklagten ausgesprochenen zu hoch bemessen hätte.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E04149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00054.83.0429.000Dokumentnummer
JJT_19830429_OGH0002_0100OS00054_8300000_000