Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr.Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 1982, GZ 11 b Vr 840/81-43, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Datzik, des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Theiner (für Fa Franz B & Co Gesellschaft mbH) und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß 1. die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird und 2. die Aussprüche über die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von 140.032,96 S an die REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung) und eines Entschädigungsbetrages von 92.396,36 S an die Firma Franz B & Co Gesellschaft mbH aufgehoben und die genannten Privatbeteiligten gemäß dem § 366 Abs. 2, 2. Satz StPO mit ihrem Entschädigungsbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Jänner 1934 geborene Karl A, der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachging, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, der REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung) einen Betrag von 140.032,96 S, der Firma Franz F (richtig: B) & Co, Gesellschaft mbH einen Betrag von 92.396,36 S und der Firma Ing. Franz G Gesellschaft mbH einen Betrag von 184.642 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mit denen sich der Angeklagte bereits im Rückfall des § 39 StGB befindet, den hohen Wert der Beute und die Fortsetzung der Tat durch über eineinhalb Jahre, als mildernd nichts.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1983, GZ 11 Os 35/83-8, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann.
Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die beiderseitigen Berufungen, mit denen von der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes, vom Angeklagten dagegen eine Strafermäßigung angestrebt wird. überdies bekämpft der Angeklagte auch noch das Adhäsionserkenntnis.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten ist teilweise berechtigt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes war der Umstand, daß die Tat durch einen Zeitraum von eineinhalb Jahren fortgesetzt wurde, im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehungsart des Diebstahls nicht als besonderer Erschwerungsgrund heranzuziehen.
Als erschwerend ist dagegen zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Tat durch den Wert der Beute von über 100.000 S (§ 128 Abs. 2 StGB), durch die Gewerbsmäßigkeit (§ 130 zweiter Fall StGB) und durch das Gesellschaftsverhältnis (§ 127 Abs. 2 Z 1 StGB) qualifiziert ist und der Angeklagte rasch rückfällig wurde.
Andererseits muß dem Angeklagten seine im Vorverfahren bekundete Schuldeinsicht als mildernd zugute gehalten werden. Bei richtiger Würdigung der so korrigierten Strafzumessungsgründe erscheint das Ausmaß der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe doch etwas überhöht. Es war daher entsprechend zu reduzieren.
Der Berufungswerber ist auch im Recht, soweit er sich gegen den Zuspruch der bereits erwähnten Entschädigung an die REPUBLIK ÖSTERREICH und die Firma B wendet.
Denn diesbezüglich reichen die Verfahrensergebnisse mit Rücksicht auf das im wesentlichen nur global und ohne dezidierte mengenmäßige Zuordnung der Diebsbeute an diese beiden Privatbeteiligten feststellbare Tatgeschehen für eine verläßliche Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht aus.
Anders allerdings im Fall der geschädigten Firma Ing. Franz G GesmbH. Hier konnte als erwiesen angenommen werden, daß der Diebstahl nachts zum 19. August 1981, auf den allein der Schadenersatzanspruch im (der Höhe nach unbedenklichen) Betrag von 184.642 S gestützt wird (siehe insbes S 354 d.A), dem Angeklagten zur Last fällt (S 366 f, 370 d. A). Damit erging dieser Teil des Adhäsionserkenntnisses zu Recht. Mithin war über die Berufung des Angeklagten wie im Spruch zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung hierauf zu verweisen. Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00035.83.0504.000Dokumentnummer
JJT_19830504_OGH0002_0110OS00035_8300000_000