Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in O, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. November 2004, Zl. Vd-SV-1001- 1-398/32/Au, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeber verpflichtet, den Betrag von EUR 1.725,40 unverzüglich an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, vom 21. September 2000 bis 31. Jänner 2002 sei eine Beitragsprüfung durchgeführt worden. Da Unterlagen für das Jahr 1997 gefehlt hätten, sei diese unterbrochen worden. Trotz mehrmaliger Versuche, die Beitragsprüfung wieder aufzunehmen, sei dies nicht möglich gewesen. Um die Beitragsprüfung abschließen zu können, seien Dienstnehmer einvernommen worden. Bei den Dienstnehmern B., R. und S. seien Divergenzen zwischen den Angaben der Dienstnehmer und den seitens des Dienstgebers abgerechneten Löhnen festgestellt worden. Die Feststellung der Höhe der nicht abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge sei auf Grund der Gegenüberstellung der neu errechneten Bruttolöhne und der durch den Dienstgeber gemeldeten Jahresbeitragsgrundlagen vorgenommen worden. Ein Abgleich mit den Lohnunterlagen sei nicht möglich gewesen, da der Dienstgeber eine Vorlage der erforderlichen Unterlagen "zurückgewiesen" habe. Art und Umfang der aus Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachverrechnung und im Prüfungsprotokoll vom Februar 2002 nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, am 22. September 2000 sei eine Beitragsprüfung an Ort und Stelle vorgenommen worden. Bei dieser seien "keinerlei Differenzen vorgebracht" worden. Erst später habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine "Prüfung zur bereits vorgenommenen Beitragsprüfung" vornehmen wollen, bei welcher alle Betriebsunterlagen hätten vorgelegt werden sollen. Dies sei abgelehnt worden, da eine einmal vorgenommene Prüfung nicht mutwillig oft wiederholt werden dürfe. Die Niederschriften würden nicht den Bestimmungen des § 14 AVG entsprechen. Der Beitragsprüfer habe auch noch bei weiteren ehemaligen Dienstnehmern vorgesprochen. Diese hätten eindeutig bestätigt, dass die erfolgte betriebliche Lohnabrechnung korrekt gewesen sei. Außerdem würden sämtliche "Nachverrechnungsbeiträge" als unrichtig angefochten. Diese könnten durch vorliegende schriftliche Erklärungen der Betroffenen widerlegt werden.
Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der Einspruch mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2002 zwar über den Prüf- bzw. Beitragszeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 abgesprochen worden sei, die Beitragsnachverrechnung erstrecke sich jedoch nur auf die Dauer der Dienstverhältnisse bzw. Entgeltansprüche der davon betroffenen Dienstnehmer B., R. und S. Es erübrige sich daher, auf Fragen zum Beitragsjahr 1997 einzugehen. Auch auf die Stellungnahmen anderer Dienstnehmer brauche nicht eingegangen zu werden.
Der Dienstnehmer B. sei unstrittig vom 20. Mai 1998 bis 25. September 1998 als (Allein-)Koch mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Die Dienstnehmerin R. habe als Reinigungs- und Servierkraft (ohne Inkasso) vollbeschäftigt gearbeitet, unbestritten in den Zeiträumen vom 4. Mai 1999 bis 17. September 1999 und vom 23. Mai 2000 bis 4. Oktober 2000. Der Dienstnehmer S. sei als Koch (bzw. Küchenchef) unbestritten in der Zeit vom 6. Juni 2000 bis 24. September 2000 für fünf Tage in der Woche mit 40 Arbeitsstunden vollbeschäftigt tätig gewesen.
Strittig sei, ob die genannten Dienstnehmer das vereinbarte monatliche Entgelt, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, brutto, oder, wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meine, netto ausbezahlt bekommen hätten. B. habe laut der Niederschrift vom 15. Mai 2001 bestätigt, dass er ca. S 12.000,-- monatlich bar erhalten habe. Dies erscheine glaubwürdig, woran der Umstand, dass sich B. in einem mit ihm geführten Telefonat vom 1. März 2004 an den vereinbarten bzw. ausbezahlten Lohn nicht mehr habe exakt erinnern können bzw. angegeben habe, es hätte ein Lohn in der Höhe von S 14.000,-- monatlich, aber auch mehr oder weniger, vereinbart gewesen sein können bzw. es werde stimmen, dass er S 12.000,-- ausbezahlt erhalten habe, nichts ändern könne. Die ursprünglich gemachten Angaben des B. laut der Niederschrift vom 15. Mai 2001 seien im Hinblick auf sein ausgeprägtes Erinnerungsvermögen nach einem Zeitraum von ca. drei Jahren nach dem Ende des Dienstverhältnisses und insbesondere auf die Unbefangenheit und Ungezwungenheit bei der an der Wohnadresse durchgeführten Einvernahme nachvollziehbarer als die im Telefonat vom 1. März 2004 getätigten Aussagen. Die telefonischen Angaben würden im Übrigen dem in der Niederschrift vom 15. Mai 2001 festgehaltenen Inhalt über die Höhe des bar ausbezahlten Entgeltes nicht unmittelbar widersprechen, sondern mittelbar in diesem ihre Deckung finden.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Aussagen des B. über die Höhe des Entgeltes unwahr seien bzw. er nicht S 12.000,-- bar ausbezahlt bekommen habe. In der Arbeitsbescheinigung vom 20. September 1998 scheine für den Monat Juni 1998 ein Bruttoentgelt inklusive Sonderzahlungsanteil in der Höhe von S 12.000,-- und für die Monate Juli 1998 und August 1998 ein solches in der Höhe von je S 12.500,-- auf. B. habe in der "Zahlungsbestätigung" vom 26. September 1998 die Richtigkeit der in der Arbeitsbescheinigung angeführten Beiträge und den Erhalt der ausgewiesenen Summen bestätigt.
Diese Argumente würden die von B. niederschriftlich gemachten Angaben über die Auszahlung eines Nettolohnes in der Höhe von S 12.000,-- monatlich nicht entkräften. Sollten die in der Arbeitsbescheinigung vom 20. September 1998 angeführten Beträge inklusive Sonderzahlungsanteil tatsächlich richtig sein, hätte dies zur Folge, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B. für den Monat Juni 1998 ein Bruttoentgelt in der Höhe von ca. S 10.285,-- monatlich bei einem Sonderzahlungsanteil in der Höhe von ca. S 1.715,-- und für die Monate Juli 1998 und August 1998 ein solches in der Höhe von ca. 10.714,-- monatlich bei einem Sonderzahlungsanteil in der Höhe von ca. S 1.786,-- vereinbart gewesen wäre, damit ein erheblich unter dem Betrag von S 10.000,-- liegendes Nettoentgelt, nämlich ein solches in der Höhe von S 8.413,13 bzw. S 8.764,05. Die Aussagen des B. in der Niederschrift vom 15. Mai 2001 (und auch im Telefonat vom 1. März 2004) über die Auszahlung eines Nettolohnes in der Höhe von S 12.000,-- monatlich stünden in auffallendem Widerspruch zu diesen Annahmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass sich ein Dienstnehmer auch nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes nach dem Ende des Dienstverhältnisses daran erinnern kann, ob ihm ein Entgelt von S 12.000,-- oder von S 8.500,-- ausbezahlt worden ist. Die von B. am 26. September 1998 unterfertigte "Zahlungsbestätigung" sei nicht geeignet, die Tatsache der Auszahlung eines Lohnes in der Höhe von S 12.000,-- monatlich in Zweifel zu ziehen. Darin heiße es, B. bestätige den Erhalt der ausgewiesenen Summen (zu ergänzen: in der Höhe von S 12.000,-- bzw. S 12.500,--), was den Schluss zulasse, dass er diese angeführten Beträge tatsächlich erhalten habe.
Gegen eine Vereinbarung eines Bruttolohnes in der Höhe von S 12.000,-- monatlich würde auch die Lohnordnung für die Arbeiter in den Hotel-, Gast-, Kaffeehaus- und Beherbergungsbetrieben für Tirol sprechen. Der Mindestlohn für einen Alleinkoch in der Zeit bis 30. Juni 1998 hätte S 14.120,-- und in der Zeit ab 1. Juli 1998 S 14.900,-- monatlich betragen. Damit unterschritten die in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Beiträge inklusive Sonderzahlungsanteil das dem Dienstnehmer jedenfalls gebührende (Mindest-)Entgelt. Dieser zum Grundwissen eines ordentlichen Kaufmannes bzw. der Beschwerdeführerin zu zählende Umstand sei ebenfalls ein Indiz dafür, das Vorliegen der Vereinbarung eines Bruttolohnes in der Höhe von S 12.000,-- monatlich zu bezweifeln.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, B. sei nur fallweise beschäftigt gewesen und schon deshalb hätte kein Grund bestanden, erhöhte Summen zu zahlen; belegen würden dies die Urlaubs- und Arbeitsaufzeichnungen für 1998, wonach B. im Mai 20 Stunden, im Juni 99 Stunden, im Juli 141 Stunden und im August 164 Stunden gearbeitet hätte.
Diese Angaben würden aber die niederschriftlichen Aussagen des B. vom 15. Mai 2001 über das ausbezahlte Entgelt und jene, dass er keine geregelte Arbeitszeit gehabt und in der Woche ca. 40 Stunden gearbeitet habe sowie Arbeitszeitaufzeichnungen nicht geführt worden seien, nicht widerlegen. Urlaubs- bzw. krankheitsbedingte Abwesenheiten würden den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt nicht schmälern. Darüber hinaus gehe der Entgeltanspruch auch dann nicht verloren, wenn ein Dienstnehmer zwar nicht im vereinbarten Arbeitszeitausmaß ausgelastet sei, er jedoch arbeitswillig und arbeitsbereit sei, womit für den Fall der Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers der Dienstgeber das vereinbarte Entgelt in voller Höhe weiter zu bezahlen habe. Würde man den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die fallweise Beschäftigung des B. folgen, so müsste in der Arbeitsbescheinigung vom 20. September 1998 für jeden einzelnen Monat ein abweichendes Entgelt angemerkt sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auf Grund dessen sei der vorgelegten Urlaubs- und Arbeitszeitaufzeichnung für 1998 keine die Auszahlung eines monatlichen Nettolohnes in der Höhe von S 12.000,-- entkräftende Bedeutung beizumessen. Es stehe somit fest, dass B. während seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Lohn in der Höhe von S 12.000,-- netto erhalten habe.
Die Dienstnehmerin R. habe nicht nur laut der am 17. Mai 2001 aufgenommenen Niederschrift, sondern auch in dem von ihr am 6. März 2004 unterfertigten Aktenvermerk vom 1. März 2004 bestätigt, dass ihr ein Lohn in der Höhe von S 12.000,-- monatlich bar ("in einem Kuvert") ausbezahlt worden sei. Auf Grund dieser beiden übereinstimmenden Aussagen stehe fest, dass R. monatlich S 12.000,-- bar ausbezahlt bekommen habe.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, R. habe Lohnabrechnungen beim Arbeitsaustritt erhalten und die darin genannten Beträge bestätigt.
Die von R. am 29. September 1998 unterfertigte "Zahlungsbestätigung" beziehe sich aber auf das im Jahr 1998 bestehende Dienstverhältnis, welches jedoch nicht entscheidungsrelevant sei, und an "Zahlungsbestätigungen" für die Jahre 1999 und 2000 mangle es. Die bezüglich B. gemachten Ausführungen hinsichtlich der Bestätigung des Erhaltes der ausgewiesenen Summen und des Fortbestehens des Entgeltanspruches für Krankheits- und Urlaubszeiten bzw. die Arbeitsbereitschaft würden auch für R. gelten.
Der Dienstnehmer S. habe in einem an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerichteten Fax vom 14. Juli 2001 festgehalten, dass er "auf die Hand ATS 19.000,-- inkludiert Urlaubs- und Weihnachtsgeld" erhalten habe. Er habe diese Tatsache auch in dem mit ihm am 1. März 2004 geführten Telefonat wiederholt.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, S. sei mit einem Bruttobetrag in der Höhe von S 19.000,-- zur Sozialversicherung angemeldet worden, er habe unterschrieben, nur die zurückgerechneten Nettobeträge erhalten zu haben, und es seien ihm die diesbezüglichen Arbeitspapiere ausgestellt worden, auf deren Grundlage er Arbeitslosengeld bezogen habe. In einem Schreiben vom 26. April 2004 habe S. nochmals die Richtigkeit der Lohnbescheinigung bezüglich der darin enthaltenen Beträge bestätigt und auch betont, er habe im gegenständlichen Betrieb keine anderen Lohnbeträge erhalten.
Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die bezüglich B. bereits dargelegten Überlegungen anzustellen. So sei auch in der von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Fax vom 9. Juli 2001 übermittelten Arbeitsbescheinigung vom 24. September 2000 der Sonderzahlungsanteil im angegebenen Bruttoentgelt in Höhe von S 19.000,-- enthalten. Das sich daraus ergebende Bruttoentgelt von S 16.285,70 würde einem Nettolohn in der Höhe von S 12.413,10 entsprechen. Dies weiche wesentlich von den wiederholt getätigten glaubwürdigen Angaben des S., dass er einen Betrag in der Höhe von S 19.000,-- inkludiert Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt erhalten bzw. "auf die Hand" bekommen habe, ab. Das handschriftlich erstellte Lohn-/Gehaltskonto 2000 und der Lohnzettel für das Jahr 2000 würden keine taugliche Grundlage bilden, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Denn die auf diesem Lohn-/Gehaltskonto 2000 angeführten Beträge seien nicht nachvollziehbar. Ein vereinbarter Bruttolohn von S 19.000,-- ergebe nicht (selbst wenn der Sonderzahlungsanteil berücksichtigt wäre) wie dort angemerkt für den Zeitraum vom 6. Juni 2000 bis 30. Juni 2000 einen Betrag in der Höhe von S 15.192,--, sondern einen solchen von S 15.833,--, und für die Zeit vom 1. September 2000 bis 24. September 2000 nicht einen solchen von S 17.200,--, sondern einen solchen von S 15.200,--. Darüber hinaus mangle es für die Zeit vom 6. Juni 2000 bis 30. Juni 2000, vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2000 und vom 1. September 2000 bis 24. September 2000 an der Angabe des sich ergebenden bzw. ausbezahlten Nettlohnes und seien die Abzüge für die Sozialversicherung für Juli 2000 und September 2000 sowie der Abzug der Lohnsteuer für September 2000 nicht ausgewiesen. Auch sei der angegebene Betrag in der Spalte "Sozialversicherung-Abzug" für die Zeit vom 6. Juni 2000 bis 30. Juni 2000 nicht richtig. Bei einem Dienstnehmeranteil für einen Arbeiter in der Höhe von 17,2 % und einer Arbeiterkammerumlage und einem Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von je 0,5 %, somit insgesamt 18,2 %, errechne sich ein Betrag von S 2.764,94 und nicht - wie angegeben - ein solcher von S 2.880,15. Die auf dem Lohn-/Gehaltskonto 2000 in der Spalte "Bruttolohn" angemerkten Teilbeträge würden in der Summe einen Betrag von S 84.681,-- ergeben, der von dem auf dem Lohnzettel 2000 angemerkten Betrag von S 83.782,-- abweiche. Zudem seien die auf diesem Lohnzettel 2000 angeführten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt S 16.086,11 ebenfalls nicht nachvollziehbar und fehle es an der Angabe der Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, nämlich der auf die entsprechenden Sonderzahlungen entfallenden Beträge. Im Lohnkonto 2000 sei das Ende des Dienstverhältnisses mit 30. September 2000 angegeben, was im Widerspruch zu dem handschriftlich erstellten Lohn-/Gehaltskonto 2000 und dem Lohnzettel 2000 stehe, in denen das von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestrittene Austrittsdatum mit 24. September 2000 angeführt sei. Darüber hinaus seien, wie bei R., in dem Lohnkonto 2000 die Sonderzahlungen nicht angeführt. Das Lohn- /Gehaltskonto 2000, der Lohnzettel 2000 und das Lohnkonto 2000 stellten daher keine geeigneten Beweise dafür dar, dass eine Vereinbarung über ein Bruttoentgelt in der Höhe von S 19.000,-- inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld getroffen worden sei. Den schriftlich und mündlich getätigten übereinstimmenden Aussagen des S. und dessen ausgeprägtem Erinnerungsvermögen nach ca. dreieinhalb Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei im Vergleich zu den vorgelegten widersprüchlichen Beweismitteln ein größerer Wahrheitsgehalt beizumessen. Auch das durch das Schreiben des S. vom 26. April 2004 bekräftigte Vorbringen der Beschwerdeführerin, S. habe die Richtigkeit der in der Arbeitsbescheinigung angeführten Beträge und den Erhalt der ausgewiesenen Summen bestätigt, lasse keinen Zweifel aufkommen, dass S. tatsächlich ein Nettoentgelt in der Höhe von S 19.000,-- inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt worden sei. Daran könne auch die Arbeitszeitaufzeichnung 2000 nichts ändern, wobei auf die bezüglich B. in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen betreffend den ungekürzten Entgeltanspruch bei "Nichtarbeitszeiten" und Arbeitsbereitschaft hinzuweisen sei. Das in der Arbeitsbescheinigung vom 24. September 2000 in unveränderter Höhe angegebene Bruttoentgelt (inklusive Sonderzahlungsanteil) und der Umstand, dass in der Anmeldung zur Sozialversicherung die durchschnittliche Arbeitszeit in der Woche bei fünf Tagen mit je 40 Stunden angegeben worden sei, widersprächen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Dienstnehmer sei nur fallweise beschäftigt gewesen.
Bei einer vereinbarten oder konkludent zu Stande gekommenen Nettolohnvereinbarung werde der Nettolohn als konstante Größe, unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben- und Sozialversicherungsbeiträge, geschuldet. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe das dem B. ausbezahlte Nettoentgelt in der Höhe von S 12.000,-- zutreffend auf ein Bruttoentgelt in der Höhe von S 16.151,96, das der R. ausbezahlte Nettoentgelt in der Höhe von jeweils S 12.000,-- zu Recht auf einen Bruttolohn in der Höhe von S 16.151,96 (für 1999) und S 15.546,07 (für 2000) sowie das dem S. in der Höhe von S 19.000,-- inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld netto ausbezahlte Gehalt zutreffend auf ein Bruttogehalt in der Höhe von S 23.539,39 umgerechnet und die anfallenden Beiträge, die sich aus der Differenz zwischen diesen hochgerechneten Beitragsgrundlagen und den von der Beschwerdeführerin gemeldeten und verrechneten Beitragsgrundlagen ergäben, zu Recht vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Zuerkennung von Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte gemäß § 44 Abs. 1 ASVG grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG gilt.
Unter Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist das Bruttoentgelt zu verstehen. Ist von einem Nettolohn auszugehen, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzuzählen (vgl. Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu § 49 ASVG).
Für die Berechnung der Beiträge ist nicht nur das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgeblich, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Der Beitragsvorschreibung ist daher in diesem Fall gegebenenfalls der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zu Grunde zu legen (vgl. Teschner/Widlar, a.a.O., mwN).
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Beitragsprüfung am 22. September 2000 stattgefunden habe und daher für die Zeit danach keine Beitragsnachverrechnung hätte erfolgen dürfen. Die behördliche Zuständigkeit dafür sei nicht gegeben gewesen.
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die behördliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides über eine Beitragsnachverrechnung nicht von einer Beitragsprüfung abhängig ist. Außerdem ist eine Beitragsprüfung auch kein der Rechtskraft zugänglicher Akt, der einer Nachverrechnung mit Bescheid entgegenstehen könnte. Abgesehen davon wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten, dass die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Oktober 2002 zutreffen, dass nämlich die Beitragsprüfung mangels Vorlage von Unterlagen erst durch weitere Ermittlungen am 31. Jänner 2002 abgeschlossen werden konnte.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass R. lediglich als Reinigungsfrau beschäftigt gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass R. bereits bei ihrer Einvernahme am 17. Mai 2001 angegeben hat, das Frühstück und Mittagessen serviert, die Tische gedeckt und aufgeräumt und den Speisesaal und die Terrasse geputzt zu haben. Kassiert habe sie nicht. Dass R. faktisch lediglich Tätigkeiten als Reinigungsfrau verrichtet hat, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen unterliegt daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auf den R. tatsächlich gezahlten Lohn berufen, nicht aber auf einen Anspruchslohn, sodass die gegenständliche Frage im vorliegenden Zusammenhang auch keine Relevanz hat.
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass sich die belangte Behörde auf Indizienbeweise berufen habe, obwohl ein mittelbarer Beweis nicht ausreichend sei, wenn die Aufnahme eines unmittelbaren Beweises möglich wäre.
Ein mittelbarer Beweis (Indizienbeweis) ist dann gegeben, wenn das Ergebnis im Wege einer Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I., 2. Auflage, S. 645 unter E 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ermittelt. Dazu hat sie Aussagen und Schriftstücke herangezogen, aus denen sich direkte Angaben zum Entgelt entnehmen lassen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, dass die belangte Behörde sich bloß auf Indizienbeweise gestützt habe.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde hätte sich nicht auf Aktenvermerke über telefonische Angaben berufen dürfen, sondern die Dienstnehmer zeugenschaftlich einvernehmen müssen, ist dem entgegen zu halten, dass im Bereich des AVG nicht nur der Grundsatz der Unbeschränktheit, sondern auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Beweismittel gilt (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 730 unter E 1 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Ausgehend davon ist die Behörde allerdings gehalten, die Beweisergebnisse einer schlüssig nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen. Diesbezüglich gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser Grundsatz bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0049, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mwN). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0133, mwN).
Der angefochtene Bescheid erfüllt die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Anforderungen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält die Bescheidbegründung keineswegs nur Pauschalhinweise auf Telefonate und Faxurkunden, sondern eine umfassende Beweiswürdigung. Es wurde auch nachvollziehbar begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht tauglich gewesen seien, die von der Behörde zur Untermauerung des von ihr erzielten Ergebnisses herangezogenen Angaben der Dienstnehmer zu erschüttern. Die belangte Behörde hat sich auch eingehend mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen in der Bescheidbegründung auseinandergesetzt. Sie hat nachvollziehbar dargestellt, weshalb sie nicht diesen folgt, sondern den näher genannten Angaben der Dienstnehmer. Im Hinblick auf den oben erwähnten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel konnten auch Faxbriefe und Telefonate dazu herangezogen werden, andere Beweismittel zu entkräften. Die belangte Behörde hat schlüssig dargelegt, weshalb sie zur Ansicht gelangt ist, dass der von ihr angenommene Sachverhalt tatsächlich gegeben ist. Ausgehend von dieser Beweiswürdigung hat die belangte Behörde auch die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Prüfprotokoll erst nach dem 31. Dezember 2000 aufgenommen worden sei, sie aber darauf hingewiesen habe, dass der Betrieb von Oktober 2000 bis Mai 2001 geschlossen gewesen sei, ist dieses Beschwerdevorbringen insofern nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Frage zu stellen, da sich die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht auf dieses Prüfprotokoll bezogen hat, jedenfalls nicht auf den Umstand, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin aufgenommen worden ist. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, welche Relevanz einem etwaigen diesbezüglichen Verfahrensmangel zukommen sollte.
Die Beschwerdeführerin zieht ferner in Zweifel, dass die belangte Behörde aus dem Fax des S., wonach er "auf die Hand" S 19.000,-- bekommen habe, zutreffende Schlüsse gezogen habe. Es sei fraglich, ob dieser einen Brutto- oder Nettobetrag meine, sowie in welchem Zeitraum, wann und wie oft er diesen Betrag erhalten habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn ein Betrag "auf die Hand" bezahlt worden ist, wohl nur von einer Nettozahlung ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Zahlung selbst räumt die Beschwerdeführerin ein, der Dienstnehmer habe sie "stets" (also regelmäßig) erhalten.
Ob sich, wie die Beschwerdeführerin vermeint, die Dienstnehmer Urkundenfälschungen schuldig gemacht hätten, weil sie seinerzeit diverse Arbeitspapiere mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten, und ob sie nunmehr vermögensrechtliche Nachteile durch Nachforderungen erleiden würden, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Dienstnehmer über das Entschlagungsrecht von Zeugen nicht belehrt worden seien. Sie legt aber nicht dar, welche Relevanz ein dadurch allenfalls gegebener Verfahrensmangel für die Feststellung der materiellen Wahrheit gehabt haben soll. Ein Beweisverwertungsverbot stand der Heranziehung der Angaben der Dienstnehmer im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 4. März 1953, Slg. Nr. 2882/A, lag eine Beschwerde der Gebietskrankenkasse gegen einen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung in einer Angelegenheit betreffend die Versicherungspflicht zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort ausgesprochen, dass eine Belehrung über die Weigerungsgründe bei den als Zeugen vernommenen Angestellten des Berufungswerbers von besonderer Bedeutung gewesen wäre. Da die Eindrücke, die die Behörde bei der förmlichen Ermahnung, Belehrung und Vornahme des - nach § 50 AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorgesehenen - Handschlages gewinne, erhebliche Bestandteile des Beweisbildes darstellten, müsse die Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften als Verletzung von Verfahrensvorschriften gewertet werden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zunächst nicht, dass der oben genannte Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel nicht gelten würde. Darüber hinaus bestand im vorliegenden Fall aber schon deshalb kein Grund, davon auszugehen, dass förmliche Zeugenaussagen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten, weil in keiner Weise erkennbar ist, dass für die Wahrheitsfindung formelle Zeugenaussagen notwendig gewesen wären. Dafür ergibt sich aus der Aktenlage keinerlei Ansatzpunkt. Die Relevanz allfälliger von der Behörde bei Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen gewonnener Eindrücke ist im vorliegenden Fall daher nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Mai 2005
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel fehlerhafte NiederschriftGrundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080272.X00Im RIS seit
20.07.2005Zuletzt aktualisiert am
14.11.2010