Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schneller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 und 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt als Schöffengerichts vom 3.August 1982, GZ. 11 a Vr 759/81-145, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 19.Juni 1939 geborene Anton A wurde mit dem angefochtenen Urteil (I und II) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 und 15 StGB., (III und IV) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB., (V) des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB., (VI) des Vergehens des Landzwangs nach § 275 StGB. und (VII) des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums nach § 85 lit. a StG. 1945 schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 61 und 39 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB. wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem Inhalt der Schuldsprüche hat Anton A (I) an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer jeweils eine Feuersbrunst dadurch verursacht, daß er in den Häusern befindliche, leicht brennbare Gegenstände anzündete, und zwar: 1. am 11.Oktober 1979 in Purkersdorf an der Villa des George und der Louise B, 2. und 3. in der Nacht zum 28.November 1979 in Küb am Einfamilienhaus der Maria C sowie an der Villa der Margarete D und Dr. Eleonore E, 4. am 12. Dezember 1979 in Siegenfeld an der Villa der Sibylle F und der Alice G, 5. am 25.Jänner 1980 in Sooß am Wochenendhaus der Margaret H. Ferner hat der Angeklagte (II) in der Nacht zum 28.November 1979 in Küb dadurch versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, daß er an vier Stellen des Bungalows des Wolfgang D leicht brennbare Gegenstände anzündete; (III) gleichfalls in der Nacht zum 28.November 1979 in Küb dem Martin E eine Münzensammlung im Wert von rund 1.000 S durch Einbruch gestohlen; (IV) dadurch versucht, andere durch Einbruch zu stehlen, daß er: 1. am 11.Oktober 1979 in Purkersdorf eine Tür der Villa des George und der Louise B mit einem Schraubenzieher und einem Montiereisen aufbrach und Kästen sowie Behältnisse öffnete bzw. durchsuchte, 2. in der Nacht zum 28. November 1979 in Küb nach Wegreißen der Holzblende und Einschlagen einer Glasscheibe den Kipphebel einer Tür des Bungalows des Wolfgang D öffnete und sämtliche Räume nach verwertbaren Gegenständen durchsuchte, 3. in der Nacht zum 12.Dezember 1979 in Siegenfeld die Eingangstür der Villa der Sibylle F und der Alice G mit einem Brech- oder Montiereisen aufbrach und die Räume nach verwertbaren Gegenständen durchsuchte. Weiters hat Anton A (V) anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB. mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß dadurch herbeigeführt, daß er: 1. am 19.April 1974 in Groß-Stelzendorf eine Gleisanlage der Österreichischen Bundesbahnen mit Steinen und Holzbalken blockierte, gegen welches Hindernis der mit rund 100 Personen besetzte Personenzug Nr. 2201 stieß, 2. am 17.Mai 1974 in Pramersdorf, Gemeinde St. Florian am Inn, eine Gleisanlage der Österreichischen Bundesbahnen mit Holzschwellen blockierte, gegen welches Hindernis der mit rund 30 Personen besetzte Triebwagenpersonenzug Nr. 3472 stieß, 3. am 16.Juni 1975 in Wals bei Salzburg beide Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Westautobahn mit 20 Granitpflastersteinen blockierte.
Darüber hinaus hat der Angeklagte (VI) am 17.Jänner 1974 in Graz die Bevölkerung durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit in Furcht und Unruhe versetzt, indem er an die 'X' eine Postkarte folgenden Inhalts richtete: 'ZHR. Zwecks wiederholten frechem Benehmen des Hauptmann Augustin, Strafanstalt Karlau und Konsorten (bereits am Friedhof erwähnt) wurden von uns, dem ZHR Graz im Stadtgebiet in Selbstbedienungsläden und anderen Orten vergiftete Lebensmittel in Umlauf gesetzt. ZHR. Auserdem können Sie nicht grüssen, welches wir nicht abgeneigt wären, Ihnen und etlichen anderen von der Karlauer Wachmannschaft samt Direktor beizubringen. ZHR Graz. Bis auf weiteres grüßt ZHR Graz.' Schließlich hat er (VII) in Attendorfberg, Gemeinde Attendorf, fremdes Eigentum dadurch boshaft beschädigt, daß er: 1. in der Nacht zum 14.März 1974 Einrichtungsgegenstände im Haus des Franz I zerstörte und in Wänden und Türen die Buchstaben 'ZHR' und 'ZHR Graz-Wien' ritzte, wobei der Schaden mindestens 500.000 S betrug, 2. in der Nacht zum 27.März 1974 die Außenwände desselben Hauses mit brauner Farbe beschmierte.
Das Schöffengericht erachtete die leugnende Verantwortung des Angeklagten in allen angeführten Fakten unter Würdigung der Tatzeiten und -orte, des modus operandi und des Umstands, daß an den Tatorten Schriftstücke vorgefunden worden waren, deren Urheber ebenso wie der Verfasser der an die 'X' gerichteten Postkarte (Faktum VI) der Angeklagte war, als widerlegt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er die Schuldsprüche aus den angeführten formellen Nichtigkeitsbeschwerden und die Aussprüche über die Anstaltseinweisung und die Anwendung der Strafschärfung nach § 39 StGB. - außer mit dem Rechtsmittel der Berufung - aus dem zitierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund anficht.
Rechtliche Beurteilung
Zur Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.):
Der Beschwerdeführer erblickt eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten in der Ablehnung (S. 29/VIII. Band, nähere Begründung im Urteil nachgetragen, s.S. 74 f./
VIII. Band) der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (S. 21 bis 23/VIII. Band) auf Beiziehung eines weiteren Schriftsachverständigen zwecks Ergänzung des von dem Univ.- Prof. Dr. Konrad J erstatteten Gutachtens, dem sich übrigens der Sachverständige Herbert K angeschlossen hat (s.S. 28/ VIII. Band), und eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Kriminologie.
Die Verfahrensrüge ist in keinem Punkt begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beiziehung eines weiteren
Sachverständigen für das Schriftfach (§§ 125, 126 Abs. 1 StPO.) liegen nicht vor, weil weder Mängel der Befunde noch der Gutachten gegeben sind. Die diesbezüglichen Ausführungen laufen auf eine - unzulässige und daher unbeachtliche - Bekämpfung der vom Schöffengericht im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Gutachten angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung hinaus. Insoweit der Beschwerdeführer (auch) in der Verfahrensrüge darauf hinweist, daß der Sachverständige Univ.-
Prof. Dr. J nur auf die 'Wahrscheinlichkeit' der übereinstimmung der untersuchten Schriften abstelle und (abstrakt betrachtet) einen Irrtum nicht ausschließen könne, verkennt er das vom Obersten Gerichtshof wiederholt dargelegte Wesen des Sachverständigenbeweises (vgl. u.a. SSt. XX/128; ZVR. 1973/208 und 1983/44). Dieser Beweis ist nämlich nur eine, nicht aber die alleinige Erkenntnisquelle für die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses begründete im vorliegenden Fall ausführlich, daß es seine Urteilsfeststellungen auf eine Mehrheit von Beweismitteln stützte (siehe dazu S. 70 ff./VIII. Band). Nimmt nun der Beschwerdeführer die Äußerung des Sachverständigen Univ.-
Prof. Dr. J über die 'Wahrscheinlichkeit' und (nur theoretische) Irrtumsmöglichkeit aus dem Zusammenhang der Gutachten und aller übrigen Beweismittel, deren sich das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung bedient hat, zeigt er abermals das Bestreben, lediglich die Beweiswürdigung anzufechten.
Das Erstgericht wies aber auch den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Kriminologie mit der zutreffenden Begründung ab, es handle sich hiebei um einen Erkundungsbeweis, mithin um einen solchen Beweis, der nicht eine Tatsache verifizieren, sondern das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlassen soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten sei (vgl. dazu u.a. EvBl. 1973/211). Daß die Gutachten der beigezogenen Schriftsachverständigen im Gefüge und im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln beurteilt worden sind, wurde bereits festgehalten.
Zur Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe die ihm angelasteten Brandstiftungen, die Sachbeschädigungen und die Gemeingefährdung (auch in Pramersdorf) allein begangen, bedurfte es der Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Kriminologie gleichfalls nicht. Nach Art und Inhalt des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens handelt es sich erneut um eine bloße Bekämpfung der dem Schöffengericht vorbehaltenen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Daß der Angeklagte die Gemeingefährdung in Pramersdorf durch Schleppen eines Gewichts von rund einer Tonne bewältigt haben soll, ist in dieser Form gar nicht Gegenstand der Feststellungen (vgl. dazu den Spruch und die Gründe zum Schuldspruch V 2 im VIII. Band S. 43, 54). Diese beinhalten vielmehr die Tatsache, daß der Angeklagte zwölf bis dreizehn teils morsche, teils neue Schwellen, die neben den Gleisen gelagert waren, in einem Abstand von einem bis zu drei Metern voneinander quer über die Schienen legte.
Der Lokomotivführer L und der Zugführer M entfernten in der Folgezeit die Hindernisse, und zwar acht Schwellen binnen höchstens 9 Minuten, gleichfalls manuell (vier Schwellen waren von der Lokomotive angefahren und dadurch beseitigt worden - s.S. 7/IV. Band). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen weder die Erfahrungen des täglichen Lebens noch sonst ein beweismäßig gedeckter Umstand gegen die Annahme, daß der Angeklagte in der Lage war, die beschriebenen Schwellen allein auf die Gleise zu legen.
Zur Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.):
Mit diesem Vorbringen versucht der Beschwerdeführer wie in der Verfahrensrüge darzutun, daß er schon nach der Lebenserfahrung die Gemeingefährdung laut Schuldspruch V 2
nicht (allein) begangen haben könne; demgemäß stamme das in der Nähe dieses Tatorts gefundene, vom Schöffengericht urhebermäßig dem Angeklagten zugeordnete Schriftstück in Wahrheit gar nicht von ihm. Bezeichne nun der Schriftsachverständige (Univ.-Prof. Dr. J in übereinstimmung mit dem zweiten, vom Kreisgericht beigezogenen Sachverständigen dieses Fachgebiets) das in Rede stehende Schriftstück als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührend, würden die graphischen Gutachten in ihrer Gesamtheit erschüttert.
Auch damit greift der Angeklagte, ausgehend von der urteilsfremden und mit der jedwedem Gericht zugänglichen Erfahrung im Widerspruch stehenden Behauptung, er hätte die zwölf bis dreizehn Schwellen nicht allein über die Gleise legen können, in unzulässiger Weise die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung an.
Es ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, daß das Gericht entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO. alle Beweismittel, nicht nur die Schriftgutachten, einzeln und in ihrem Zusammenhang prüfte und in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, daß die in der Nähe der von den Schuldsprüchen erfaßten Tatorte aufgefundenen, von den Sachverständigen begutachteten Schriftstücke vom Angeklagten stammen. Hiebei bestand - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - für das Erstgericht keine Veranlassung, sich detailliert mit jenen Schriftstücken, deren Urheberschaft dem Angeklagten nicht zugeordnet wurde, auseinanderzusetzen, weil in diesen Punkten ohnehin ein Schuldspruch nicht erging und darüber hinaus keinesfalls eine zwingende und unlösbare Verknüpfung in tatsächlicher und beweismäßiger Hinsicht zwischen Schriftstücken, die vom Angeklagten geschrieben wurden, und solchen, die nicht von seiner Hand stammen, besteht.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Mißachtung des schon hervorgehobenen Umstands, daß sich der Sachverständige K dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr. J (ohne jedwede Einschränkung) anschloß (vgl. abermals S. 28/ VIII. Band), durch die Gegenüberstellung von einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Stellen aus beiden graphischen Gutachten vom Schöffengericht angeblich übergangene Widersprüche aufzuzeigen versucht, bekämpft er unablässig die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrunds zur Darstellung zu bringen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzte sich das Schöffengericht auch mit der Frage der (unbefangenen) Vergleichsschriften und der beim Schreiben gegebenen Verstellungsmöglichkeiten beweiswürdigend auseinander (s.S. 70 ff./VIII. Band). Es verstieß hiebei weder gegen die Denkgesetze noch gegen die im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. angeordnete Begründungspflicht (gedrängte Darstellung). Dem (auch in der Mängelrüge erhobenen) Vorwurf, das Schöffengericht stütze sich auf Schriftgutachten, die sich selbst lediglich auf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit berufen und Irrtümer (theoretisch, also nicht auf irgendeinen der konkret untersuchten Fälle bezogen) nicht auszuschließen vermögen, ist mit dem Hinweis auf die Erwiderung zum selben, in der Verfahrensrüge erhobenen Einwand zu entgegnen, wonach die (hier: Schrift-) Gutachten nur eine von mehreren Grundlagen für die richterliche Beweiswürdigung waren. Das Erstgericht hat sich auch in diesem Belang - der schon zitierten Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO. entsprechend - mit allen Tatsachengrundlagen einzeln und im Zusammenhang (denkrichtig) auseinandergesetzt. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verstoß des Kreisgerichts gegen Art. 6 Abs. 2 MRK.
nicht gesprochen werden. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers liegt hinsichtlich keines einzigen Schuldspruchs ein zum Nachteil des Angeklagten ausgelegter Zweifelsfall vor. Mithin erweist sich auch die Mängelrüge insgesamt als Versuch, die Schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Daß die Beweiswürdigung eines Kollegialgerichts einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, bedarf keiner Erklärung.
Zur Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.):
Mit dieser behauptet der Beschwerdeführer, die Bestimmungen des § 39 StGB. (mangels rückfallbegründender Vorstrafen) und des § 21 Abs. 2 StGB. (mangels - aus dem medizinischen Gutachten ableitbarer - Gefährlichkeitsprognose) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dieses Beschwerdevorbringen beinhaltet ausschließlich Berufungsausführungen und wird daher bei Erledigung der - wie einleitend erwähnt, vom Angeklagten ohnehin ergriffenen - Berufung Berücksichtigung zu finden haben.
Wie nämlich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verstärkten Senats (SSt. 46/40) aussprach, ist die Anwendung oder Nichtanwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 39 StGB. eine Ermessensentscheidung. Eine solche kann aber nach dem die Strafprozeßgesetze beherrschenden System des Rechtsmittelverfahrens nur mit Berufung angefochten werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB. im Gesetz eindeutig umschrieben sind und die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung einen Gesetzesverstoß beinhaltet; denn auch andere, nicht ausschließlich in den Ermessensbereich fallende Fragen des materiellen Rechts (etwa im Rahmen des § 283 Abs. 6 StPO.) können im Rahmen einer Berufung gegen ein schöffen- oder geschwornengerichtliches Urteil entschieden werden. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist im Zusammenhang mit dem § 39 StGB. gemäß der positiven Vorschrift der §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 345 Abs. 1 Z. 13 StPO. nur dann zulässig, wenn das Gericht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung überschritten, das heißt eine Strafe verhängt hat, die das bei Heranziehung des § 39 StGB. höchstzulässige Maß übersteigt.
Die Vorschrift des § 435 StPO. ordnet die Anfechtung einer (ausgesprochenen oder unterbliebenen) Anstaltseinweisung (u.a.) gemäß § 21 Abs. 2 StGB. gleichfalls dem Berufungsverfahren zu. Nur bei überschreiten der dem Gericht im Zusammenhang mit der Anordnung vorbeugender Maßnahmen eingeräumten Befugnisse (siehe im gegenständlichen Zusammenhang § 21 Abs. 2 StGB.: notwendige Strafdrohung) kann die Entscheidung als nichtig gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. bzw. § 345 Abs. 1 Z. 13 StPO. (§ 435 Abs. 3 StPO.), bei Verletzung des § 439 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO. als nichtig gemäß § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.
bzw. § 345 Abs. 1 Z. 3 StPO. angefochten werden.
Die vom Beschwerdeführer intendierte Bekämpfung der Gefährlichkeitsprognose fällt sonach in den Bereich des Berufungsverfahrens.
Die Zurückweisung der, wie gezeigt, keinen einzigen Nichtigkeitsgrund zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung bringenden Beschwerde stützt sich auf § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. Demgemäß waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung (gegen die Aussprüche über die Strafe einschließlich der Anwendung des § 39 StGB.
und gemäß § 21 Abs. 2 StGB. sowie über die privatrechtlichen Ansprüche - siehe dazu S. 131/VIII. Band) zuzuleiten, weil eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.a., zuletzt 13 Os 111/82
und 13 Os 8/83).
Anmerkung
E04193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00011.83.0519.000Dokumentnummer
JJT_19830519_OGH0002_0130OS00011_8300000_000