Kopf
Der Ober3 e Gerichtshof hat am 25. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag Adalbert A wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Oktober 1982, GZ 35 Vr 864/82-36, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Harramach und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die Höhe eines Tagessatzes mit 300 S (dreihundert Schilling) festgesetzt wird.
Aber auch der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 100 (einhundert), demgemäß das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 (fünfzig) Tage, herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. August 1944 geborene Journalist Mag Adalbert A des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 223 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz mit 100 S bemessen wurde. Es wertete hiebei als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten. Aus welchen Erwägungen das Erstgericht die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB für erfüllt ansah, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft nur Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1983, GZ 11 Os 75/83-7, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen.
Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die Berufungen, mit denen vom öffentlichen Ankläger eine Erhöhung des Tagessatzes, vom Angeklagten jedoch eine Ermäßigung der Zahl der Tagessätze angestrebt wird.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Dem Angeklagten ist zugute zu halten, daß dem gewichtigen Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels kein Erschwerungsgrund gegenübersteht und daß sich die (tatbedingte) Rechtsgutbeeinträchtigung in Grenzen hielt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Herabsetzung der Zahl der Tagessätze - wie aus dem Spruch ersichtlich - geboten. Aber auch der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, daß vom Schöffensenat bei Berechnung des Tagessatzes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend erfaßt wurde. Dem im vierten Lebensjahrzehnt stehenden, akademisch gebildeten, für niemand sorgepflichtigen Angeklagten muß es bei ihm zumutbarer Anspannung aller seiner Kräfte (vgl ÖJZ-LSK 1975/115 ua) möglich sein, ein wesentlich höheres Einkommen, als in erster Instanz angenommen, zu erzielen. In diese Richtung weist auch seine von der Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte Art der Lebensführung. Realistischerweise muß daher von einem möglichen Einkommen des Angeklagten ausgegangen werden, das den Betrag von 10.000 S monatlich doch deutlich übersteigt. Demnach erweist sich die Anhebung des Tagessatzes auf das Dreifache als gerechtfertigt. Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00075.83.0525.000Dokumentnummer
JJT_19830525_OGH0002_0110OS00075_8300000_000