Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB in Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis, betreffend das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht (in Jugendstrafsachen) vom 16. November 1982, GZ 3 Vr 281/82-21, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mangula und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird aus Anlaß der (bereits erledigten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die in der Zeit vom 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, bis 16. November 1982, 11,20 Uhr, von ihm im Verfahren AZ 12 Vr 3566/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 StGB auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28. April 1983, GZ 12 Os 198/
82-8, schon in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis, welche sich dieser (hiefür) vorbehalten hat. Aus Anlaß der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde nach der letztangeführten Gesetzesstelle wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil insofern mit einer seitens des Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, als ihm die im Verfahren, AZ 12 Vr 3566/82, erlittene Vorhaft in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß der Anordnung des § 38 Abs. 1 Z 2 StGB zuwider nicht auf die über ihn verhängte Strafe angerechnet worden ist. Wie sich aus dem Akt (vgl S 99, 121, 139) ergibt, wird der Angeklagte seit 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, zum Verfahren AZ 12 Vr 3566/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 21. März 1983 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Strafe wurde die Vorhaft ab 28. Oktober 1982, 19,15 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet. Dieses Urteil ist zufolge der vom Angeklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 StGB ist unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl ÖJZ-LSK 1983/52; Leukauf-Steininger Kommentar2 § 38 StGB, RN 7 und die dort zitierte Judikatur).
Das Urteil war demnach insoweit von amtswegen zu ergänzen.
Anmerkung
E04213European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00198.82.0526.000Dokumentnummer
JJT_19830526_OGH0002_0120OS00198_8200000_000