Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A und andere wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB über die von den Angeklagten Gerhard B und Erwin C gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. April 1982, GZ 3a Vr 1676/81-43, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Semothan und Dr. Schuppich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Gerhard B und Erwin C des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 126 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG verurteilt, und zwar Gerhard B zu einem Monat Freiheitsstrafe, Erwin C unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Mai 1981, AZ 4 c Vr 970/80, zu sechs Wochen Zusatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung waren mildernd bei beiden Angeklagten die mindergünstigen erzieherischen Verhältnisse, erschwerend bei Gerhard B kein Umstand, bei Erwin C eine einschlägige Vorstrafe. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Thomas A, Gerhard B und Erwin C die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. April 1983, GZ 12 Os 32/83-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten Gerhard B und Erwin C (- Thomas A hat seine Berufung zurückgezogen -), mit welchen sie eine Herabsetzung der Strafen anstreben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Berufung des Angeklagten B erschöpft sich in der Behauptung, die Strafe sei unangemessen hoch und zeigt damit nichts auf, was eine Strafherabsetzung rechtfertigen könnte.
Die vom Angeklagten C weiters geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Eine vergleichende Abwägung der Strafwürdigkeit der an dieser Straftat Beteiligten ergibt keinesfalls, daß dieser Berufungswerber daran nur in untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Auch die von diesem Angeklagten ferner beanspruchten Milderungsgründe der Z 7 und Z 8 des § 34 StGB sind nicht gegeben. Die Tathandlung mag zwar einer augenblicklichen Eingebung entsprungen sein, ist aber auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nicht zuzubilligen ist. Davon aber, daß sich der Angeklagte C nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen ließ, kann nach Lage des Falles keine Rede sein.
Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe entsprechen die vom Jugendgerichtshof verhängten Strafen durchaus der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der beiden Angeklagten; eine Strafherabsetzung war daher nicht angebracht.
Anmerkung
E04207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00032.83.0526.000Dokumentnummer
JJT_19830526_OGH0002_0120OS00032_8300000_000