TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2002/08/0139

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z5;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 17. Jänner 2002, Zl. 128.837/2-7/2001, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer erlangte per 8. Jänner 1998 eine Gewerbeberechtigung (Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von einem Pkw). Dies begründete seine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sektion Verkehr. Gleichzeitig ging der Beschwerdeführer einem Studium an der Universität Linz nach.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 2. November 1998 gerichtet an die mitbeteiligte Partei den Antrag auf "Befreiung der gesetzlichen Sozialversicherung ab 1.1.1999". Darin führte er aus, dass er neben seinem Studium ein Taxiunternehmen betreibe und dadurch nicht in der Lage sei, das Unternehmen zeitlich in vollem Umfang zu betreiben.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gab mit Schreiben vom 12. Februar 1999 diesem Antrag statt und sprach aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1999 vorläufig von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen sei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 erhob der Beschwerdeführer u. a. Einwendungen gegen ein von der mitbeteiligten Partei gegen ihn geführtes Exekutionsverfahren. Darin stellte er den Antrag, er sei für das Jahr 1998 von jeder Pflichtversicherung zu befreien. Er habe aus seiner selbständigen Teilzeittätigkeit ein Nettoeinkommen von S 38.867,83 erzielt.

2. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom 5. März 2001 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 ab und stellte fest, dass er vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege. In der Begründung führte sie nach Darstellung des unstrittigen - oben unter Punkt 1. dargestellten - Sachverhaltes aus, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sei mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten. Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 sei daher abzuweisen gewesen.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, als Nebenerwerbsunternehmer unterliege er zwar der "Zwangsmitgliedschaft" in der Wirtschaftskammer, diese vermöge jedoch keine Pflichtversicherung begründen. Nach dem schon im Jahre 1998 bestehenden Gesetz habe er als ordentlicher Student das Recht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne einer Pflichtversicherung zu unterliegen.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 9. Juli 2001 dem Einspruch keine Folge. Eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung für Kleinstgewerbetreibende nach dem GSVG bestehe erst seit dem 1. Jänner 1999. Bis dahin sei eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht vorgesehen, es sei lediglich gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG von einer Mindestbeitragsgrundlage auszugehen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seinen im Einspruch vorgetragenen Standpunkt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, die Begründung des Einspruchsbescheides sei richtig und umfassend, dem sei nichts hinzuzufügen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nimmt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG, mit welchem eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für Personen des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bei Unterschreiten diverser Parameter beginnend ab 1. Jänner 1999 normiert werde, könne nur dahingehend verstanden werden, dass bei gleich bleibendem Sachverhalt für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG analog "für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG" anzuwenden sei. Sowohl die Z. 6 als auch die Z. 7 des § 4 Abs. 1 GSVG stellten auf dieselbe Einkommensobergrenze ab. "Eine unterschiedliche Behandlung der Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und des § 2 Abs. 1 Z. 4" GSVG im Jahre 1998 würde gegen das den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Jahr 1998 Einkünfte von S 48.000,-- erzielt und seien ihm zirka S 40.000,-- an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge anspricht, ist er daran zu erinnern, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, enthält in seinem Art. 8 die 22. Novelle zum GSVG. Abschnitt I derselben fügt dem § 4 Abs. 1 die Z. 5 und 6 an, die folgenden Wortlaut haben:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

...

5. Personen, deren Beitragsgrundlage das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuss beziehen;

6. Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b nicht übersteigt."

Diese Bestimmungen wurden durch die 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, geändert; gleichzeitig wurde dem § 4 Abs. 1 die Z. 7 angefügt; diese Bestimmungen lauten (die Z. 5 und 6 gemäß § 276 Abs. 1 Z. 5 rückwirkend mit 1. Jänner 1998, und die Z. 7 gemäß § 276 Abs. 1 Z. 2 mit 1. Jänner 1999) wie folgt:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

...

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Beitrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z. 6 lit. b angeführte Leistung bezieht; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a)

sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b)

eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

              c)              dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben;

              7.              auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren."

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG angehört und für diesen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. für das Jahr 1998 nicht besteht. Entgegen seiner Auffassung ist eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG auf ihn nicht möglich:

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG gelten für die "neuen Selbständigen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. Für diesen Personenkreis wurde durch die 22. GSVG-Novelle ein neues Beitragssystem geschaffen, das die besonderen Verhältnisse dieses Personenkreises berücksichtigen soll. Die erwähnten Bestimmungen sind Teil dieses Beitragssystemes. Die von den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG versicherten Personen ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig auf Dauer ausgerichtet, während es sich bei den Erwerbstätigkeiten der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versicherten Personen nicht selten um Gelegenheitstätigkeiten, wie Vorträge oder andere werkvertragliche kurze Verpflichtungen, handelt. § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG berücksichtigen diese unterschiedlichen Erscheinungsformen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080139.X00

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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