Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eftime A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 f. StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.Februar 1983, GZ. 6 g Vr 11307/82-25, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Felzmann, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schröfl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eftime A gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19.Mai 1983, GZ. 13 Os 71/83- 8, dem auch die näheren Umstände der Straftat zu entnehmen sind, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.
Eftime A, ein rumänischer Staatsbürger, der seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1969 zum größten Teil (fast 12 Jahre !) in Gefängnissen verbracht hat, wurde nach § 129 StGB. zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht wertete als erschwerend die einschlägigen, den gesetzlichen Erfordernissen einer möglichen Strafschärfung (§ 39 StGB.) entsprechenden Vorstrafen und den raschen Rückfall (letzte Haftentlassung am 5.Juli 1982, aber angeblich nachher wieder vorübergehend in Haft - vgl. S. 33), als mildernd hingegen nur, daß es beim Versuch geblieben war.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand, der Tatentschluß sei auf seine drückende Notlage und auf Hunger zurückzuführen (§ 34 Z. 10 StGB.), liegt allerdings nicht vor. Der Angeklagte ließ nämlich bisher nicht die geringsten Ansätze erkennen, daß er einen rechtstreuen und arbeitssamen Lebenswandel zu führen gewillt ist, und hat sich daher seine Mittellosigkeit selbst zuzuschreiben. Diese asoziale und kriminelle Grundeinstellung kann nicht verschuldensmildernd wirken, vielmehr erfordert die aus der nunmehrigen, aber auch aus den vorangegangenen teilweise gleichartigen Straftaten hervorleuchtende ablehnende Einstellung des Angeklagten zu rechtlich geschützten Werten, insbesondere zum Eigentum der Bürger seines Gastlands, eine strenge, seiner Gefährlichkeit entsprechende Bestrafung (§ 32 Abs. 2 StGB.). Trotz der (zufolge § 39 StGB.) gegebenen Strafmöglichkeit bis zu siebeneinhalb Jahren erschien dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die nicht gravierenden objektiven Folgen der Tat (Versuch, Sachschaden nur rund 6.000 S - S. 74) und den (auch) daran zu messenden sozialen Unwert des Rechtsbruchs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend (LSK. 1979/185).
Anmerkung
E04175European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00071.83.0609.000Dokumentnummer
JJT_19830609_OGH0002_0130OS00071_8300000_000