TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2002/08/0190

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §23 Abs4;
ASVG §172 Abs1;
ASVG §191;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 11. März 2002, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2002, betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes als Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erlitt am 16. März 1999 am Weg zu seinem Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall.

Am 14. April 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, welcher von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 mangels Berufsunfähigkeit "abgelehnt" wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage.

Nach Einstellung des Krankengeldes mit 17. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2000 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin für die Zeit von 18. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 einen Pensionsvorschuss in Höhe von S 323,30 täglich.

In Folge seines neuerlichen Antrages vom 5. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. November 2001 erneut Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses ab 7. Oktober 2001 in Höhe von S 323,30 täglich zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wendete sich darin im Wesentlichen gegen die Höhe des gewährten Pensionsvorschusses. Obwohl der Beschwerdeführer die Beiträge in voller Höhe bezahlt habe, sei ihm lediglich ein Betrag von S 323,30 täglich zugesprochen worden. Dieser Betrag sei als Einkommensersatz an Stelle des Krankengeldes, welches ihm in Höhe von S 842,40 täglich gewährt worden sei, nicht zu akzeptieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte unter anderem aus, gemäß § 23 Abs. 4 AlVG sei der Vorschuss in Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt sei, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein werde, sei die Vorschussleistung entsprechend zu mindern. Die Obergrenze des Vorschusses für eine Invaliditätspension betrage für das Jahr 2000 S 323,30 täglich und im Jahr 2001 S 310,-- täglich. Gemäß § 79 Abs. 60 AlVG trete § 23 Abs. 4 AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft; für Vorschüsse auf eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 AlVG mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2001 gelte jedoch weiterhin die bisherige Obergrenze, wenn diese höher als die neue Obergrenze sei. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe von S 323,30 täglich bezogen habe, habe ihm dieser tägliche Höchstbetrag auch im Jahr 2001 zuerkannt werden können. Die Zuerkennung eines höheren Tagsatzes sei rechtlich nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 788/02-3, abgelehnt hat.

In der dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Aufforderung ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, obwohl ihm auf Grund seines Arbeitsunfalles Leistungen aus der Unfallversicherung zustünden. Gemäß § 172 Abs. 1 ASVG habe die Unfallversicherung Vorsorge für die Entschädigung für die Versicherten nach Arbeitsunfällen zu treffen. § 191 ASVG schreibe fest, dass ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung bestehe, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch habe bzw. für ihn kein solcher Anspruch bestehe. Zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles sei der Beschwerdeführer vollversichert und somit auch unfallversichert gewesen; dennoch würden ihm nunmehr Leistungen aus der Unfallversicherung hinsichtlich des anerkannten Arbeitsunfalles verweigert bzw. nicht zuerkannt.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der belangten Behörde lediglich die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oblag; für die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitspension ist sie nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für Rentenleistungen aus der Unfallversicherung erfüllt, hätte er diese beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen.

Da die belangte Behörde nicht befugt war, über Leistungen aus der Unfall- und/oder Pensionsversicherung abzusprechen, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung statt aus der Unfallversicherung gewährt würden, ins Leere.

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080190.X00

Im RIS seit

14.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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