Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB sowie des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2. März 1983, GZ 3 a Vr 889/82-23, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt DDr. Hein und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise dahingehend Folge gegeben, daß der Tagessatz auf 60 S herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. Juni 1965 geborene Kochlehrling Peter A der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB
(Punkt B des Schuldspruches) und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (Punkt A des Schuldspruches) schuldig erkannt, weil er am 10. März 1982
in Lackenhof zu 1./ als Skifahrer auf der Piste des 'Kleinen Ötscher' im Schuß zu Tal fuhr, ohne auf die vor ihm befindliche Skiläuferin Monika B zu achten, wodurch er mit dieser zusammenstieß und ihr dabei leichte Verletzungen, nämlich eine Quetschung des Unterhautzellgewebes mit ausgeprägtem Bluterguß und starker Geschwulstbildung am linken Oberschenkel, zufügte und zu 2./ es hernach vorsätzlich unterließ, Monika B die erforderliche Hilfe zu leisten.
Den Urteilsannahmen zufolge war der Angeklagte bei guten Sicht- und Pistenverhältnissen auf der etwa 50 m breiten oberhalb der Mittelstation des 'Kleinen Ötscher' gelegenen Skipiste in der Nähe des (talabwärts gesehen) linken Pistenrandes in Schußfahrt unterwegs, während vor ihm Monika B in langsamem Tempo unter Ausnützung der gesamten Pistenbreite in Schwüngen, jeweils am rechten bzw. linken Pistenrand die Richtungsänderung vornehmend, zu Tal fuhr. Obwohl die Piste sonst menschenleer war, bemerkte der Angeklagte die vor ihm befindliche Skiläuferin erst, als sich diese (in beider Fahrtrichtung gesehen) in Schrägfahrt von rechts nach links befand. Er behielt zunächst seine Schußfahrt bei; erst als ihm zum Bewußtsein kam, daß Monika B nicht, wie von ihm vermutet, früher zum Richtungsschwung (nach rechts) ansetzen würde, versuchte er abzubremsen; er konnte jedoch den Zusammenstoß, bei dem beide Skiläufer stürzten, nicht mehr vermeiden.
Monika B kam einige Meter unterhalb der Anstoßstelle zu liegen. Sie ersuchte den Angeklagten, ihr die Skistöcke zu bringen, und klagte über Schmerzen. Der Angeklagte brachte ihr die Sportgeräte und 'belehrte' sie, das nächste Mal besser aufzupassen, wenn jemand Schuß fahre. Als B entgegnete, sie sei als langsamere Skiläuferin 'im Vorrang' gewesen, sagte der Angeklagte, das habe sie wohl in den beim Lift angeschlagenen Verhaltensregeln für Skifahrer gelesen. Auf Wunsch der B nannte er seinen Namen und seine Adresse und fragte die (weiterhin) über Schmerzen klagende Frau, ob sie glaube, allein zur Liftstation (ab-)fahren zu können. Als B erklärte, sie meine, es müsse schon gehen, fuhr er, ohne sich zu vergewissern, ob das Unfallsopfer überhaupt in der Lage war, zu Tal zu fahren, weiter. Zuvor hatte er B noch mitgeteilt, daß er sie bei der Liftstation erwarten werde. Die verletzte Frau blieb allein auf der Piste zurück. Sie konnte infolge ihrer heftigen Schmerzen nur seitlich abrutschend den Rest der Abfahrt bis zur Mittelstation bewältigen, wobei sie - wie das Erstgericht annahm -
zufolge der durch die Verletzung bedingten Unsicherheit der Gefahr eines weiteren Sturzes und daraus resultierender zusätzlicher Verletzungen ausgesetzt war.
An der Mittelstation brach sie infolge übelkeit auf einer Bank zusammen. Ein unbekannt gebliebener Deutscher stand ihr schließlich bei. In der Zwischenzeit war der Angeklagte, der nur kurze Zeit bei der Mittelstation gewartet hatte, zur Talstation abgefahren. Als er von dort mit dem Sessellift zurückkehrte, wurde er von dem unbekannten Helfer herbeigeholt und gab Monika B auch schriftlich seinen Namen und seine Anschrift bekannt. Monika B mußte durch den Liftwart mit dem Sessellift zu Tal gebracht werden, wo sie sich in ärztliche Behandlung begab.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, ziffernmäßig aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO., der Sache nach nur aus dem ersten und dem letzten dieser Nichtigkeitsgründe sowie auch aus jenem der Z 9 lit b. Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegt vor. Die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung eines Sachverständigen für Schifragen 'zum Beweis dafür, daß der Angeklagte sich fahrtechnisch korrekt verhalten habe und das alleinige Verschulden an dem Unfall die Verletzte selbst trage, weil sie quer zum Hang gefahren und unaufmerksam gewesen sei', deren Abweisung durch das Erstgericht (S. 121 f) der Angeklagte unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt, wären völlig überflüssig gewesen:
Zur Lösung der, wie das Erstgericht richtig erkannte, allein in die rechtliche Beurteilung fallenden Frage des Vorliegens der Fahrlässigkeitskomponente im Tatbild des § 88 Abs 1 StGB reichten die Beweisergebnisse bereits aus. Der Klärung irgendwelcher skifahrtechnischer Sachfragen bedurfte es nicht; hatte doch der Angeklagte in seiner Verantwortung keinen Zweifel daran gelassen, daß er während seiner Schußfahrt in der Nähe des linken Pistenrandes die sich vor ihm in langsamer Querfahrt von rechts nach links und etwa in der Mitte der 50 m breiten Piste befindliche Skiläuferin aus einer Entfernung von 20 bis 30 m erstmals wahrgenommen und seine Schußfahrt beibehalten hatte, weil er glaubte, die Skiläuferin würde (vor Erreichen seiner Abfahrtslinie) einen Bogen (nach rechts) machen (S. 117 f). Damit hat der Angeklagte gegen eine allgemein bekannte Grundregel des Skilaufes verstoßen, wonach der von hinten (oben) kommende, im vorliegenden Fall noch dazu wesentlich schnellere Skiläufer seine Fahrweise insbesondere auch durch entsprechende Wahl seiner Fahrspur so einzurichten hat, daß er den vor ihm (gleich ob Schuß, schwingend oder hangquerend) fahrenden Skiläufer nicht gefährdet oder beschädigt.
Dies verkennt der Beschwerdeführer fernerhin in seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge, in der er für sich eine Art Vorrang gegenüber der vor ihm abfahrenden Skiläuferin in Anspruch zu nehmen versucht. Sein Vorbringen im gegebenen Zusammenhang, er hätte annehmen können, daß Monika B ihn wahrgenommen habe und ihre bisherige Fahrweise in weiten Schwüngen beibehalten werde, sodaß eine Kollisionsgefahr vorerst überhaupt nicht bestanden habe, geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, an denen die Rechtsrüge festzuhalten hat:
Zum einen besteht nach den Feststellungen (wie auch nach den gesamten Beweisergebnissen) überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß B - die ja nicht aus dem Stillstand losfahrend in die Abfahrtslinie des Angeklagten geraten ist und während ihrer Fahrt naturgemäß nicht das hinter und ober ihr liegende Terrain zu beobachten hatte - den Angeklagten früher als unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen hatte. Zum anderen wurde vom Erstgericht ausdrücklich eine die gesamte Pistenbreite ausnützende Fahrweise B als erwiesen angenommen. Demnach war im Gegensatz zum Beschwerdeeinwand für den Angeklagten als sogar höchst wahrscheinlich vorhersehbar, daß B bei Durchführung der Richtungsänderung erst in der Nähe des linken Pistenrandes seine Fahrlinie kreuzen werde.
Von einem Vorrang des Angeklagten kann hier in keiner Weise gesprochen werden. Es liegt im Gegenteil, weil der Angeklagte als von hinten kommender Skifahrer auf jeden Fall gegenüber der vor ihm fahrenden Monika B im Nachrang war, eine eklatante Verletzung des Vorranges der Genannten vor.
Somit schlagen sowohl die Verfahrens- als auch die Rechtsrüge in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB fehl.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5, der Sache nach Z 9 lit a StPO wendet der Angeklagte unter Geltendmachung von Feststellungsmängeln zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StPO ein, daß er die ihm mögliche und erforderliche Hilfe geleistet habe. Auch diese Rüge versagt.
Daß der Angeklagte wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung am selben Tag nicht mehr weiter Skifahren konnte, wurde von ihm nie behauptet. Er hat in keinem Verfahrensstadium eine eigene Verletzung erwähnt, eine solche vielmehr vor der Gendarmerie ausdrücklich verneint (S. 6 in Verbindung mit S. 122) und in der Hauptverhandlung die Beendigung des Skifahrens am Unfallstag damit begründet, daß ihm der Skistock gebrochen war (S. 119).
Von einem Mangel der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 94 Abs 3 StGB ) kann daher keine Rede sein.
Ob Monika B nach dem Unfall sofort wieder aufgestanden ist sowie mit dem Angeklagten vereinbarte, einander bei der Mittelstation zu treffen, und von dieser aus die Piste ab dem Unfallsort eingesehen werden konnte, sodaß der Verletzten von dort aus jederzeit hätte Hilfe geleistet werden können, ist für die objektive Zurechnung des Verhaltens des Angeklagten als Vergehen nach § 94 Abs 1 StGB nicht entscheidend:
Klagt, wie im vorliegenden Fall, nach einem Zusammenstoß zweier Skiläufer - der wegen der Schußfahrt des einen noch dazu mit großer Wucht erfolgte - einer der Beteiligten über Schmerzen, dann liegt die Verursachung einer, wenn auch unter Umständen nicht sogleich augenscheinlichen körperlichen Verletzung, allenfalls sogar schweren Grades, die Hilfeleistung erheischt, nahe. Aus der Strafdrohung des § 94 StGB ergibt sich mittelbar eine überzeugungspflicht des Verursachers, ob Hilfe erforderlich ist. Ein Täter, der es vorsätzlich (§ 5 Abs 1 StGB ) unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen, ob und welcher Art die Hilfebedürftigkeit des Verletzten ist, und der sich deshalb auch nicht um diesen kümmert, bleibt, abgesehen von dem Fall, daß das Opfer objektiv nicht hilfebedürftig ist, nur dann straflos, wenn ihm eine Hilfeleistung nicht zumutbar ist (Mayerhofer/Rieder2, E Nr. 4 zu § 94 StGB ). Der Erfüllung eben dieser überzeugungspflicht hat sich der Angeklagte nicht unterzogen. Ohne Belang wäre, wenn der Raum zwischen der Unfallstelle und der Mittelstation von der letzteren aus hätte beobachtet werden können und deshalb allenfalls Hilfe von dritter Seite möglich gewesen wäre. Der Verursacher einer Verletzung hat grundsätzlich selbst und sogleich die notwendige Hilfe zu leisten und darf nicht in der Annahme, daß von anderen Personen eine Hilfeleistung zu erwarten sei, untätig bleiben (Mayerhofer/Rieder, a.a.0., E Nr 24 ff.).
Zweck und Inhalt der Hilfeleistungspflicht bestehen darin, den Verletzten vor weiterem Schaden zu schützen und seine Lage durch (sei es auch nur psychischen) Beistand zu erleichtern (Mayerhofer/Rieder, a.a.0., E Nr 7, 8, 16, 18). Selbst wenn sich im vorliegenden Fall dem ersten Anschein nach der Abtransport der Verletzten (etwa mit einem Rettungsschlitten oder auf einem Pistengerät) nicht als notwendig zeigte, hätte der Angeklagte die (zunächst) über Schmerzen klagende und (dann) ihre Unsicherheit durch seitliches Abrutschen deutlich zum Ausdruck bringende Schifahrerin keineswegs allein auf der Piste zurücklassen dürfen. Vielmehr wäre es im Interesse der Sicherheit der Verletzten geboten gewesen, wenigstens in ihrer Nähe zu verbleiben und solcherart die Möglichkeit einer weiteren Hilfeleistung durch Herbeiholung eines Transportmittels oder auch nur durch Unterstützung nach einem allfälligen abermaligen Sturz oder beim möglicherweise nötigen Absteigen ohne Ski, zu gewährleisten.
Sohin hat der Angeklagte der von ihm verletzten, objektiv hilfebedürftigen Skiläuferin auf deren Weg vom Unfallsort zur Mittelstation nicht die ihm zumutbare Hilfe geleistet, als er sich vom Unfallsort entfernte, ohne sich darum zu kümmern, ob und in welcher Weise der Verletzten in ihrem Zustand das Abfahren überhaupt möglich war. Es entspricht daher das vom Schuldspruch Punkt A) erfaßte Verhalten des Angeklagten dem äußeren Tatbild des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB Da die Urteilsannahme, daß der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat, als ihm 'das Ergehen der Frau vollkommen egal war und er nur seine eigenen Interessen verfolgte' (S. 129), wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, unbekämpft geblieben ist und der Oberste Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (§ 362 StPO.) gegen diese Annahme hegt, liegt auch die subjektive Tatseite vor. Formal verfehlt im Rahmen der Berufung, der Sache nach jedoch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer schließlich noch das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 Abs 1 StGB geltend.
Dies, selbst wenn die Rüge nur auf den Schuldspruch laut Pkt. B
wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB
bezogen wird, jedoch nicht zu Recht.
Die Schuld des Angeklagten bei Herbeiführung des Unfalls war
keineswegs gering (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB ).
Er hat durch seine in der gegebenen Situation gegen eine wichtige Grundregel des Skilaufes verstoßende Schußfahrt, bei welcher eine Kollision als besonders naheliegend voraussehbar war, mit auffallender Sorglosigkeit gehandelt.
Es fällt ihm daher insofern ein schweres Verschulden zur Last. Schon deshalb kommt die Anwendung des § 42 Abs 1 StGB , dessen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, nicht in Betracht. Abgesehen davon handelt es sich bei der von Monika B erlittenen Quetschung mit ausgeprägtem Bluterguß und starker Schwellung doch keineswegs um eine bloß unbedeutende Folge, und überdies ist eine Bestrafung angesichts des überhandnehmens von Skiunfällen, die durch rücksichtslose Skiläufer verursacht werden, jedenfalls auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Aus diesen Erwägungen war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 94 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG.
zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen (Ersatz-)Freiheitsstrafe. Die Höhe eines Tagessatzes wurde mit 90 S bemessen.
Bei der Strafbemessung nahm das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend an, als mildernd hingegen den bisherigen untadeligen Wandel.
Der Berufung des Angeklagten, welcher eine Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes sowie die bedingte Nachsicht der Geldstrafe, in eventu die Anwendung des § 13
(Abs 1) oder § 12 (Abs 1) JGG. anstrebt, kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht ist bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes davon ausgegangen, daß der Angeklagte über sein gesamtes Einkommen - das nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung aus einer Lehrlingsentschädigung von 2.800 S monatlich besteht - frei verfügen kann, weil er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat und ihm die Mutter seine Einkünfte gänzlich zur persönlichen Verwendung überläßt.
Hiebei hat es jedoch übersehen, daß der Angeklagte (glaubhaft) angegeben hat, seiner Mutter monatlich 500 S zu geben (S. 117). Daß der Adoptivvater des Angeklagten nach dem Inhalt des Aktes 1 P 42/70 des Bezirksgerichtes Favoriten derzeit zur Bezahlung eines Unterhaltsbetrages von 1.340 S zu Handen der Mutter des Angeklagten verpflichtet ist, hat bei der Ermittlung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB ) außer Betracht zu bleiben, weil ihm dieser Betrag nicht persönlich zur Verfügung steht (und im übrigen auch für seine Lebensführung in keiner Weise ausreicht). Die Höhe des Tagessatzes von 90 S übersteigt demnach tatsächlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten, weshalb diesbezüglich in Stattgebung der Berufung mit einer Herabsetzung auf die wirtschaftlich vertretbare Höhe von 60 S vorzugehen war. Im übrigen aber ist die Berufung nicht begründet.
Selbst wenn man berücksichtigt, daß dem Angeklagten als weiterer Milderungsgrund ein teilweises Geständnis - zum Vergehen nach § 88 StGB - zuzubilligen ist, kommt angesichts des nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes seiner Taten die Erteilung einer Ermahnung (nach § 12 Abs 1 JGG.) oder ein vorläufiger Aufschub eines Strafausspruches (gemäß § 13 Abs 1 JGG.) von vornherein nicht in Betracht.
Es war aber auch die beantragte Gewährung der bedingten Strafnachsicht in Ansehung der Geldstrafe sowohl aus spezial- als vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen, weil dem Ansteigen von derartigen auf - wie vorliegend - rücksichtslose Fahrweise auf Skipisten zurückzuführenden Unfällen nur durch Verhängung von effektiven, somit unbedingten Strafen wirksam entgegengetreten werden kann.
Anmerkung
E04253European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00064.83.0621.000Dokumentnummer
JJT_19830621_OGH0002_0100OS00064_8300000_000