Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr.Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther A wegen des (teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (und § 15 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 1983, GZ 6d Vr 6.233/82-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther A des (teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (und § 15 StGB) schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer solchen Menge, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar 35,45 kg Haschisch, aus Tunesien ausführte und in Trapani nach Italien einzuführen versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu. Nach § 270 Abs. 2 Z 5 StPO muß in den Entscheidungsgründen (zwar in gedrängter Darstellung, aber) mit voller Bestimmtheit angegeben werden, aus welchen Gründen der Gerichtshof die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat; damit soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen - insbesondere im Rechtsmittelverfahren - einer überprüfung zugänglich sind. Die bloß ganz allgemeine Wendung, das Gericht habe eine Tatsache 'auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens' als erwiesen angenommen, entspricht (aus dieser Sicht) dem relevierten Bestimmtheitserfordernis (in der Regel) nicht (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 160 zu § 281 Z 5). Dementsprechend bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Erstgericht zur überzeugung gelangte, er habe jenen PKW, in dessen Zusatz-Gastank das Suchtgift versteckt wurde, entgegen seiner Verantwortung nicht um 6.000 S gekauft, sondern trotz eines Wertes von nur 2.000 S um 5.000 S ausgeliehen. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft deshalb, weil das Schöffengericht auch aus eben dieser Feststellung die Annahme seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes ableitete und nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade sie dafür ausschlaggebend war, eine im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO 'entscheidende Tatsache', sodaß er die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat.
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird dem Angeklagten bei einem neuerlichen Schuldspruch auch jene Strafhaft, die er (wegen derselben Tat) ab dem 30. Oktober 1981 in Italien verbüßt hat (vgl S 65, 69 b verso, 81 und 91 sowie das als Beilage zu ON 21 erliegende Dekret vom 31. Dezember 1981) anzurechnen (§ 66 StGB) und außerdem zu beachten sein, daß die unmittelbare Anrechnung einer im Ausland erlittenen Vorhaft nach § 38 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn letztere nicht schon in einem ausländischen Strafurteil angerechnet worden (und dementsprechend nicht auch insoweit § 66 StGB anzuwenden) ist.
Anmerkung
E04225European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00112.83.0629.000Dokumentnummer
JJT_19830629_OGH0002_0100OS00112_8300000_000