TE OGH 1983/7/7 12Os51/83

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Veröffentlicht am 07.07.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1982, GZ 11 Vr 1277/

82-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde, Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Margarethe Scheed zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Schöffengericht aufgetragen, sich der Verhandlung und der Urteilsfällung zu unterziehen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den am 29. August 1962 geborenen beschäftigungslosen Helmut A Anklage wegen Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs. 1 StGB und des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8, 1. Deliktsfall, MilStG (ON 4), welche Anklage am 19. August 1982 auf weitere (6) Fälle unerlaubter Abwesenheit ausgedehnt wurde (ON 23). Als Verbrechen nach § 277 Abs. 1 StGB lag dem Angeklagten zur Last, in Klosterneuburg Ende 1981, Anfang 1982 die gemeinsame Ausführung eines Raubüberfalles dadurch verabredet zu haben, daß er gemeinsam mit Harald B mit dessen Auto nach Zwettl an der Rodl fahren wollte, wo Helmut A mit der von B zu beschaffenden Pistole Angestellte der dortigen Raiffeisenkasse überfallen und sich des Geldes bemächtigen wollte.

Das Schöffengericht sprach mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 261 (Abs. 1) StPO seine Nichtzuständigkeit aus und begründete diese Entscheidung damit, daß das inkriminierte Verhalten des Helmut A gegenüber dem mittlerweile verschwundenen Zeugen Harald B den Verdacht der versuchten Bestimmung (§ 15 Abs. 2 StGB) zum bewaffneten Gesellschaftsraub nahelege; es sei dem Helmut A nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Darstellung Harald Bs vor der Gendarmerie nicht gelungen, den letzteren zur gemeinsamen Begehung des überfalles zu überreden, Harald B sei nur zum Schein auf die Vorschläge des Angeklagten eingegangen. Die versuchte Bestimmung zum Raub sei aber mit 5-15jähriger Freiheitsstrafe bedroht (§ 143, 1. Strafsatz StGB), weshalb sie der Zuständigkeit des Geschwornengerichtes unterfalle (ON 36).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.

Nach dem mit dem Geständnis des Angeklagten und der sich aus dem Akt ergebenden Beweislage konformen Anklagevorwurf sollte Helmut A den Raub in Zwettl an der Rodl selbst ausführen, wobei die Details der geplanten Tat zumindest in ihren wesentlichen Umrissen fixiert waren (Leukauf-Steininger2, RN 4 zu § 277 StGB). Damit aber scheidet die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Helmut A als versuchte Bestmmung zum Raub aus, weil jemand, der an einem beabsichtigten Raub selbst mitzuwirken beabsichtigt und hiefür Gehilfen anwirbt, als Komplottant und nicht als Bestimmungstäter zu behandeln ist (ÖJZ-LSK 1977/61, Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 277 StGB; Mayerhofer-Rieder, Anm 2 zu § 277; Zipf in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 8, insbes S 152, 153).

In übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung hat somit die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten Helmut A rechtsrichtig als das Verbrechen nach § 277 Abs. 1 (mit Beziehung auf einen geplanten Raubüberfall) beurteilt. Für eine Erledigung dieser Anklage ist mit Rücksicht auf die Strafdrohung, die von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reicht (§ 277 Abs. 1) das Schöffengericht zuständig (§§ 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 StPO).

für den ein Unzuständigkeitsurteil tragenden Anschuldigungsbeweis in der Richtung der §§ 15 Abs. 2, 143 1. Strafsatz StGB reichen die Verdachtsmomente hingegen nicht aus.

Im erneuerten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten Helmut A gelungen ist, Harald B tatsächlich für die Mitwirkung an der Straftat zu gewinnen; nur in diesem Fall wird er das vollendete Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB zu verantworten haben. Sollte Harald B, wie er behauptet, jedoch nur zum Schein auf das Ansinnen des Helmut A eingegangen sein, würde dem letzteren das Verbrechen nach § 277 Abs. 1 StGB in der Erscheinungsform des Versuches zur Last fallen (Mayerhofer-Rieder, § 277 StGB, E 7).

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staaatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes aufzuheben und dem Schöffengericht aufzutragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.

Anmerkung

E04240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00051.83.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19830707_OGH0002_0120OS00051_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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