Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und 4 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 20. April 1983, GZ 30 Vr 491/83-21, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Norbert A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und 4 StGB schuldig erkannt (Punkte I 1 bis 5 des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche wegen der ihm zur Last liegenden Diebstähle von je zwei Kerzenständern im Gesamtwert von 20.000 S in der Minoritenkirche in Linz am 16. bzw. am 17. Februar 1983 (Punkte I 2 und 4 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z. 5 und 10, der Sache nach jedoch nur auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Soweit Norbert A im Zusammenhang mit dem Schuldspruchfaktum I 2 die erstgerichtliche Schlußfolgerung aus der zeitlichen Abfolge seiner bereits vor dem Diebstahl stattgefundenen Bemühungen um die Erlangung eines Jutesacks und des - nach einer seiner Tatversionen - angeblichen Anbots des Diebsgutes durch Dritte in einem derartigen Behältnis nach dem angenommenen Tatzeitpunkt als mit der Aussage des Mitangeklagten Fidelius B im Widerspruch stehend bezeichnet, erweist sich die Mängelrüge zunächst als nicht aktengetreu (vgl. S. 37). Entgegen der Beschwerde war auch die Aussage der Zeugin Margarete C (vgl. die S. 17, 18 und 27) seitens des Erstgerichtes nicht erörterungsbedürftig, weil diese Zeugin keine verwertbare Beschreibung des von ihr im vermuteten Tatzeitraum beim Verlassen der Minoritenkirche beobachteten Mannes geben konnte und der nach dieser Aussage als Täter keineswegs ausgeschlossene Angeklagte im übrigen zuletzt auch dieses Diebstahlsfaktums geständig war. Der vom Erstgericht angenommene Wert des Diebsgutes in den Fakten I 2 und 4 ist dem Beschwerdevorbringen zuwider durch die Angaben der Auskunftspersonen Johann D und Georg E gegenüber der Bundespolizeidirektion Linz (vgl. die S. 17, 18 und 21) bzw. durch das Erhebungsergebnis dieser Behörde gedeckt. Soweit der Angeklagte indirekt das Verfahren, welches den bekämpften Wertfeststellungen zugrunde liegt, als mangelhaft rügt, weil das Schöffengericht eine überprüfung der in der Anzeige enthaltenen Wertangaben unterlassen habe, gemügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z. 4 StPO wäre, gar nicht behauptet.
Dem angefochtenen Urteil ist schließlich - wenn auch nicht wörtlich, so doch aus dem Sinnzusammenhang -
unmißverständlich zu entnehmen, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz des (zuletzt geständigen) Angeklagten auch den (angenommenen) Wert der gestohlenen Gegenstände (Antiquitäten) umfaßte. Daß sich der Angeklagte der Art der von ihm in der Minoritenkirche als geeignetes Diebsgut ausgesuchten Gegenstände (vgl. S. 41) nicht bewußt gewesen wäre und den Diebstahl bei Kenntnis des wahren Wertes allenfalls nicht verübt hätte (vgl. Leukauf-Steininger2, § 128 StGB., RN 31, 32), wurde von ihm niemals behauptet, so daß diesbezügliche weitergehende Ausführungen zur inneren Tatseite entbehrlich waren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2
StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E04307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00118.83.0715.000Dokumentnummer
JJT_19830715_OGH0002_0110OS00118_8300000_000