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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0029Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des P in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 6. August 2003, 1. Zl. UVS-07/A/3/11315/2001 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0027), und 2. Zl. UVS- 07/A/3/800/2002 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0029), jeweils in der Fassung der Änderung vom selben Tag, beide betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 12. November 2001, mit welchem er schuldig erkannt worden war, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in W und Sitz der Unternehmensleitung in W, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 24. April 2001 auf dem Schiff "H" am Werksgelände der D GmbH in L, 21 namentlich genannte ukrainische und ungarische Staatsangehörige entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, er sei für diese Verwaltungsübertretungen mit 21 Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Wochen) nach dem 3. Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen gewesen, im Schuldausspruch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "am Werksgelände der D GmbH" zu entfallen habe und die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Sanktionsnorm in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/1999 zur Anwendung zu kommen habe. Im Übrigen gab die belangte Behörde der Berufung im Strafausspruch insoweit Folge, als sie die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.200,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils eine Woche herabsetzte (Spruchpunkt I).
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk vom 28. November 2001, mit welchem er schuldig erkannt worden war, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in W und Sitz der Unternehmensleitung in W, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8. Februar 2001 auf dem Motorgüterschiff "S" im Bereich des Revisionsgeländes W vier namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, er sei für diese Verwaltungsübertretungen mit vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) nach dem 3. Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen gewesen, im Schuldausspruch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Sanktionsnorm in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/1999 zur Anwendung zu kommen habe. Im Übrigen gab die belangte Behörde der Berufung im Strafausspruch insoweit Folge, als sie die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.200,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils eine Woche herabsetzte (Spruchpunkt I).
Beide Bescheide wurden mit Spruchpunkt II der jeweiligen Ausfertigungen im Spruch dahingehend ergänzt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a" zu lauten habe.
In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der in beiden Verfahren gemeinsam abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das in diesem Verfahren gegenständliche Motorschiff "H" sei an die P mit Sitz in B verchartert gewesen, der Schubleichter SL ..., welcher wie auch die "H" im Eigentum der D GmbH stehe, hingegen nicht, bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern habe es sich um Arbeitnehmer der P gehandelt. Dazu habe er die Kopie eines Chartervertrages vom 21. Jänner 1999 zwischen der D GmbH und der P betreffend das im Eigentum der D befindliche Motorgüterschiff "H" vorgelegt.
Im zweitangefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde zunächst ebenfalls auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, das in diesem Verfahren gegenständliche Motorgüterschiff "S" sei (auch) an die P mit Sitz in B verchartert gewesen, bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern habe es sich (auch) um Arbeitnehmer der P gehandelt.
In beiden Verfahren habe der Beschwerdeführer übereinstimmend vorgebracht, bei den ausländischen Arbeitnehmern habe es sich um von der D & C der P überlassene Arbeitskräfte gehandelt.
Die belangte Behörde setzte sodann in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides fort, das diesem Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gründe sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels vom 11. Mai 2001, wonach anlässlich einer Kontrolle auf dem Werksgelände der D GmbH in L am 24. April 2001 sieben ungarische und vierzehn ukrainische Staatsbürger bei mechanischen Schleif- und Schweißarbeiten an der "H" ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere angetroffen worden seien. Die Ausländer hätte verschmutzte Ledermonturen getragen. Der Werkstättenleiter der D, S, hätte angegeben, die ausländischen Staatsangehörigen wären zum größten Teil mit Bussen oder mit der Bahn gebracht worden. Die Arbeiten, die durchgeführt worden seien, seien ihm vom Beschwerdeführer aufgetragen worden. Die tägliche Arbeitszeit habe acht Stunden betragen. Die Bezahlung sei von den jeweiligen Leasingfirmen übernommen worden. Der Anzeige seien eine Niederschrift über die Einvernahme des Werkstättenleiters der D, S, sowie Kopien der Reisepässe und der Personenblätter der Ausländer angeschlossen gewesen, in welchen weitgehend übereinstimmend angegeben worden sei, für die Firma "P" als Schweißer zu arbeiten, die Arbeitszeit betrage 10 Stunden täglich, ihr Chef heiße "S".
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der als Zeuge vernommene Werkstättenleiter der D, S, angegeben, es wären in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Schweißarbeiten durchgeführt worden, und zwar wäre das Motorschiff "H" abgeschnitten und der Schubleichter SL ... an dieses Motorschiff angeschweißt worden. Das Abschneiden und Verheften wäre durch die Schiffswerft, die Schweißarbeiten wären durch die Leute der D durchgeführt worden. Bei den anlässlich der Kontrolle angetroffenen 21 Arbeitern hätte es sich um diese Leute gehandelt, die zum Schweißen abkommandiert gewesen wären. Die D hätte diese über die Pa oder P angemietet. Der Beschwerdeführer hätte die Schweißarbeiten "mit eigenen Leuten" durchführen lassen wollen. Damit wären jene Arbeiter gemeint gewesen, die dann bei der Kontrolle angetroffen worden wären. Die Werft hätte nicht den Auftrag gehabt, auch Schweißarbeiten durchzuführen, weil dies die D "mit eigenem Personal" durchgeführt hätte. Die Werft hätte ihm (dem Werkstättenleiter der D) daher lediglich gesagt, was zu schweißen wäre, er hätte dann die entsprechenden Aufträge erteilt. Die Arbeitskleidung der Leute wäre von der D beigestellt worden, das Schweißgerät hätte die D von der Werft gemietet. Wie die Leute bezahlt worden seien, hätte er nicht gewusst, er hätte geglaubt, von der D oder von den "Überlassungsfirmen".
In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst fest, das diesem Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gründe sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Februar 2001, wonach anlässlich der "Eingangsrevision" auf dem Motorgüterschiff "S" vier ukrainische Staatsbürger als Besatzung (Kapitän, zweiter Kapitän, Mechaniker und Bootsmann) ohne arbeitsmarkrechtliche Papiere arbeitend angetroffen worden wären. Auf Grund der Zulassungspapiere des Schiffes hätte festgestellt werden können, dass dieses in Österreich zugelassen wäre, unter österreichischer Flagge führe und der Registerort Wien wäre. Die Besatzung wäre nach eigenen Angaben bei der "D" beschäftigt und erhielte den Lohn über Österreich. Alle Besatzungsmitglieder wären im Besitz eines "D"- Visums mit Zusatzvermerk "Tätigkeit als Binnenschiffer für die Firma P an Bord der Schiffe des bayrischen L und der D" gewesen. Der Anzeige wäre u.a. die Besatzungsliste der MS "S", die den Firmenstempel "D GmbH, MGSS S" aufwiese, angeschlossen gewesen.
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde als Zeuge vernommene Meldungsleger habe angegeben, er könnte sich auf Grund der Vielzahl gleichartiger Amtshandlungen an Einzelheiten nicht mehr erinnern; es wäre Routine gewesen, die Pässe und Visa zu kontrollieren. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Schiff unter österreichischer Flagge gefahren wäre, wäre wegen Verdachtes der Schwarzarbeit genauer nachgefragt worden. Er hätte die gemachten Feststellungen unmittelbar darauf in der Anzeige wiedergegeben. Auf Grund seiner Angaben in der Anzeige schlösse er, dass eine Verständigung möglich gewesen wäre, was in der Anzeige wiedergegeben worden wäre, hätten die Ausländer so gesagt. Wäre gesagt worden, für eine andere Firma zu arbeiten, so hätte er dies in der Anzeige festgehalten, und zwar auch dann, wenn er diese Angaben für unwahr erachtet haben würde. Die Ausländer hätten nichts davon gesagt, von einer zypriotischen Firma Geld zu bekommen. Das der Anzeige angeschlossene "Eingangsmanifest" wäre vom Kapitän und vom Manipulanten des Unternehmens ausgefüllt und anlässlich der Zollkontrolle übergeben worden. Der Stempel auf der Besatzungsliste bedeutete, dass dieses Unternehmen für die Besatzung verantwortlich wäre. Aus den Schiffspapieren hätte er abgeleitet, dass das Schiff unter der Verfügung der D gestanden wäre.
Die belangte Behörde traf - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - sodann in beiden angefochtenen Bescheiden die - weitgehend gleichlautenden - Feststellungen, die D sei eine 100 %-Tochter der Me AG, die P mit Sitz in B sei wiederum eine 100 %-Tochter der D. Die Me AG habe eine weitere Tochter, die bayrische L GesmbH, die die Speditionen abwickle. Die Me AG schließe Mehrjahrestransportverträge mit den Produzenten. Der bayrische L habe der D den Auftrag erteilt, von der Me AG abgeschlossene Transportverträge durchzuführen. Die D habe von der P einerseits das Entgelt für die Vercharterung bekommen, andererseits der P die Durchführung der weitergegebenen Transportaufträge bezahlt.
Die Me AG oder der bayrische L hätten der D für die Durchführung der weitergegebenen Transportaufträge keinerlei Zahlungen geleistet. Diese habe vielmehr an den Auftraggeber direkt Frachtrechnungen gelegt.
Die P, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch gewesen sei, habe ihrerseits mit mehreren Personalüberlassungsfirmen Verträge über beizustellendes Personal geschlossen, etwa mit der R in F oder der D & C aus Z. Zu den im Grunde gleichlautenden Vorbringen der damaligen Geschäftsführer der D betreffend die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern im Jahre 1997 habe die belangte Behörde mehrfach (unter Verweis auf die hierüber ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) festgestellt, dass unabhängig von vorgelegten Mietverträgen ausschließlich die D über die in ihrem Eigentum stehenden Schiffe disponiert habe und die ausländischen Tochtergesellschaften der D, so auch die P, lediglich als Personalreserve für die D gedient hätten. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung habe sich diese Vorgangsweise der D seit 1997 nicht geändert. Dies entspreche auch den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens:
Zwar seien die einvernommenen Zeugen, soweit es sich dabei um Bedienstete der D gehandelt habe, erkennbar bemüht gewesen, die Vorgaben der Firmenleitung dahingehend, die P habe mit den vercharterten Motorschiffen selbständig Transportaufträge durchgeführt, wiederzugeben, doch hätten sie in der Folge zu Einzelheiten befragt, freimütig den wahren Sachverhalt dargestellt. So habe der Leiter der Verkehrsleitung der D, K., angegeben, es wäre seine Aufgabe gewesen, den Transport, der mit den Schiffen der D durchgeführt würde, zu überwachen. Für seine Funktion hätte es keinen Unterschied gemacht, dass die Motorschiffe verchartert gewesen seien. Hingegen wären die Schubleichter, mit welchen nach Angaben des Beschwerdeführers der überwiegende Warentransport erfolgt sei, nicht verchartert gewesen. Er hätte der P und der Spedition die Schiffe bekannt gegeben, die zur Einladung bereit seien und für die einzelnen Transporte auch geeignet seien. Er hätte dafür den technischen Wissensstand, die P und die Spedition nicht immer. Ihm würden auch technische Gebrechen und Havarien gemeldet, er achtete auf Sperren der Wasserwege oder darauf, ob die geplanten Strecken auf Grund der Pegelstände überhaupt befahrbar wären. In diesem Sinne führte er auch eine vorausschauende Planung durch, und zwar sowohl betreffend die vercharterten Motorschiffe als auch die nicht vercharterten Schubleichter.
Dabei wäre die Vorgangsweise folgende: Die P sage, sie habe einen Transport, etwa für nächste Woche von B nach P, und die Verkehrsleitung sage, dieser Transport könne etwa auf dem Motorschiff "S" durchgeführt werden. Dieses Schiff wäre dann auch gefahren und die Schubleichter ebenso. Um die Bemannung der vercharterten Fahrzeuge hätte sich der Leiter des Personalwesens der D, Herr G., gekümmert. Dieser hätte sich auch darum zu kümmern gehabt, dass die Schiffe für die entsprechenden Fahrtabschnitte richtig bemannt wären. Wenn etwa ein Schiffsführer nicht entsprochen hätte, wäre von der Verkehrsleitung der Auftrag an die P gekommen, jemanden anderen einzusetzen. Dass dann an Bord letztlich alles so gewesen wäre, wie es gehörte, wäre Aufgabe der P gewesen. G. würde auch die Krankmeldungen des Personals entgegennehmen. Wenn auf vercharterten Schiffen österreichisches Personal eingesetzt würde, wäre das mitgeteilt worden, auch das liefe über G. Von Seiten der Verkehrsleitung hätte es keinen Unterschied gemacht, das Personal wäre vorhanden und würde eingesetzt.
Der als Zeuge vernommene G. habe angegeben, er wäre seit 1976 Angestellter der D und für das Personalwesen zuständig. Aus seiner Sicht wäre die P dafür verantwortlich gewesen, dass auf den vercharterten Schiffen genügend qualifiziertes Personal vorhanden gewesen wäre, um eine durchgehende Fahrt zu sichern. Ein Mitarbeiter der P, B., wäre Kontaktperson zu den Personalbereitstellern gewesen, dieser hätte sich um den Personalwechsel zu kümmern und das Laden und Löschen im ungarischen Raum zu organisieren gehabt.
G. hätte Abrechnungen über Personalkosten, die die P nach W geschickt hätte, überprüft, etwa ob die Zahl der eingesetzten Personen stimme. Er hätte dazu eine Personaltafel mit dem Personal der einzelnen Schiffe hinter seinem Schreibtisch hängen gehabt, auf welcher die Namen der auf den Schiffen eingesetzten Personen ausgewiesen wären, und zwar je nach Qualifikation in verschiedenen Farben. Personalhoheit habe die P gehabt, Weisungen hätte Herr B. gegeben, G. hätte kein Weisungsrecht gehabt.
Der bei P als Buchhalter beschäftigte R. habe angegeben, über die Geschäftsbeziehungen der D mit der P lediglich zu wissen, dass Rechnungen gelegt und Zahlungen geleistet worden wären. Die Rechnungen wären per Fax gekommen und von ihm in das Buchhaltungssystem eingegeben worden. Monatliche Personalkostenaufstellungen, wie etwa jene vom Juli 2001, hätte er "im Zusammenhang mit Überweisungen an die P gesehen". An die weiteren darauf genannten Firmen (S und Pa) wären ebenfalls Beträge überwiesen worden. Wieso diese Aufstellungen auf "Personalkosten" lauteten, könnte er nicht erklären, er würde annehmen, dass dann, wenn eine Frachtkostenrechnung gelegt würde, auch darin Personalkosten enthalten wären.
Über die von der P an die D für angeblich erbrachte Transportleistungen gelegten Rechnungen befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, die P hätte lediglich Sammelfrachtrechnungen gelegt, diese wären mittels Überweisung bezahlt worden. Die Überprüfung wäre durch den Mitarbeiter der Buchhaltung, R., und den Leiter der Finanzabteilung, M., erfolgt. R. habe dazu befragt angegeben, diese Aussage wäre nicht richtig, er hätte die Richtigkeit der Rechnung nicht überprüft. Die Rechnung hätte vielmehr M. und in der Folge der Beschwerdeführer geprüft. M. wiederum habe angegeben, die Richtigkeit der Rechnungen wären von der Verkehrsleitung, K., geprüft worden, denn dieser hätte die Aufzeichnungen gemacht. R. hätte nur gebucht und die Rechnungen abgezeichnet. K. hätte die Tonnagen berechnet und den Treibstoff gegengerechnet. Auf Vorhalt, dass bisher keine einzige derartige Rechnung vorgelegt worden sei, aus der eine Abrechnung nach Tonnagen bzw. eine Gegenrechnung von Treibstoff ersichtlich wäre, habe der Zeuge angegeben, so eine Rechnung hätte mehrere Seiten und befände sich bei P in B.
Der als Zeuge vernommene B. habe angegeben, er selbst hätte den Schiffskapitänen die Aufträge erteilt, welches Schiff wie zu beladen sei und auch bestimmt, welches Schiff wohin fahre.
Die Aussage des Zeugen B. habe instruiert und persönlich unglaubwürdig gewirkt. Dieser Zeuge habe auch keine glaubwürdige Erklärung dafür zu geben vermocht, in welcher Weise er sowohl über die angeblich gecharterten Motorschiffe als auch über die unvercharterten Schubleichter hätte verfügen sollen, und habe schließlich, zu Einzelheiten befragt, eingestanden, dass, wenn etwa von Ungarn Ware zu verschiffen gewesen wäre, aus W oder R ein Schiff mit einem oder mehreren Schubleichtern gekommen wäre und er lediglich die Einladung und Beladung organisiert hätte. Er hätte auch keinen Überblick über die zahlreichen Schiffe gehabt und diesbezüglich bei der Verkehrsleitung in Wien nachfragen müssen. Er hätte das Personal organisiert, um die Schiffe zu besetzen und zu diesem Zweck sowohl für die P als auch für die D & C die Personalangelegenheiten besorgt. Er hätte auch für die D & C Personal angeworben und mit dem Personal die Verträge abgeschlossen. Er hätte Vorschusszahlungen ausbezahlt und bei Bedarf das Personal zu den Schiffen nach B, L oder W gebracht.
Er wäre oft in W in der Verkehrsleitung der D gewesen und hätte dort auch deren Computer und Telefax benutzt. Dabei wäre auf den von ihm verwendeten Telefax-Formularen automatisch als Absender D W aufgeschienen sowie die Telefonnummer der Verkehrsleitung dort. In anderen Fällen, wenn es etwa um Schreiben an Versicherungen gegangen sei, hätte er als die D & C angegeben, wenn "es wichtig" gewesen wäre, dass diese "als Vertragspartner" aufschiene.
Die belangte Behörde resümierte sodann in beiden Bescheiden gleichermaßen, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die D ungeachtet der bestehenden Mietverträge betreffend die in ihrem Eigentum stehenden Motorschiffe über diese weiterhin in gleicher Weise wie auch über die unvermieteten Schubleichter im Wege der Verkehrsleitung W disponiert habe und die ausländische Tochtergesellschaft der D, die P, lediglich als Personalreserve für die D gedient habe. Die Aufgabe des B. sei es gewesen, für die D über ein Netzwerk von Off Shore-Firmen jenes Personal zu beschaffen, welches dann von der P unter dem Deckmantel der Vercharterung der Motorschiffe und der Betrauung der P als Subfirma an die D überlassen worden sei.
Mit der Feststellung, dass es sich bei den durch Urkunden dargelegten Vertragsbeziehungen zwischen der D und der P um Scheingeschäfte zur Verschleierung (auch) der illegalen Beschäftigung überlassener ausländischer Arbeitskräfte auf den Schiffen der D handle, stehe es auch im Einklang, dass, wie in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen sei, die von der P gelegten Rechnungen tatsächlich von niemandem inhaltlich überprüft worden seien, was damit zu erklären sei, dass auch diese - ebenso wie die allenfalls innerhalb der Konzerngruppe erfolgten Geldflüsse - nur zur Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes gedient hätten, deren inhaltliche Richtigkeit für die D daher ohne Bedeutung gewesen sei.
Dass es sich bei der P um eine dem beschriebenen Zweck dienende Scheinfirma handle, werde weiters durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte "Fotodokumentation" erwiesen, aus welcher ersichtlich sei, dass in dem laut vorgelegten Mietvertrag von der D gemieteten ungarischen Büro, in welchem laut Firmentafel neben der P auch die D, die bayrische L GmbH, die B L, die L D und die Pa untergebracht gewesen seien, lediglich fünf Mitarbeiter beschäftigt seien, wovon neben einer Angestellten der L D Schifffahrtsgesellschaft, einem Angestellten der D und B. auch eine weitere Angestellte der P tätig sei. Der geringe Personalstand des angeblich mit der operativen Durchführung des Frachtgeschäftes der P betrauten Budapester Büros stehe nämlich in einem auffallenden Missverhältnis zu dem der Wiener Verkehrsleitung der D, die - so das Berufungsvorbringen - kaum eigene Transporte durchführe.
Der Feststellung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern um von der P der D überlassene Arbeitskräfte gehandelt habe, stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Bezahlung durch die P als Überlasserin erfolgt sei, liege dies doch im Wesen der Arbeitskräfteüberlassung.
Den erstangefochtenen Bescheid ergänzte die belangte Behörde mit der weiteren Überlegung, dass die P der D Personal nicht nur zur Bemannung ihrer Schiffe, sondern auch für sonstige Arbeiten überlassen habe, zeige sich im Beschwerdefall, indem ein angeblich an die P verchartertes Motorschiff abgeschnitten und mit einem nicht vercharterten Schubleichter zusammengeschweißt worden sei, dies auf Anweisung des Beschwerdeführers unter Leitung und Aufsicht des Werkstättenleiters der D, dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung unbefangen, sachlich und persönlich glaubwürdig gewirkt habe.
Den zweitangefochtenen Bescheid ergänzte die belangte Behörde mit dem Argument, dafür, dass in diesem Falle sogar von einer direkten Beschäftigung der Ausländer durch die D ausgegangen werden könne, spreche, dass die betroffenen Ausländer nach ihren eigenen Angaben "bei der D" beschäftigt gewesen seien und auch aus Österreich ihren Lohn erhalten hätten, während "P" resp. D & C nicht einmal erwähnt worden seien. Die Angaben des Meldungslegers seien sachlich, unbefangen und persönlich sehr glaubwürdig gewesen, da seine Aussage freimütig, schlüssig und widerspruchsfrei erfolgt sei. Sie stehe auch im Einklang sowohl mit dem vorgefundenen "Eingangsmanifest" als auch mit der Besatzungsliste, auf denen jeweils lediglich die D ausgewiesen sei. Auf Grund dieser Beweisergebnisse seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsverträge zwischen den ukrainischen Staatsangehörigen und der zypriotischen Firma D & C als lediglich zum Schein verfasst anzusehen gewesen. Die Verwaltungsübertretungen seien als erwiesen anzunehmen gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - gleichlautenden - Beschwerden aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach der Anfechtungserklärung der Beschwerden ficht der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide - also auch den 21 Strafen umfassenden erstangefochtenen Bescheid - insofern an, als über ihn "vier Geldstrafen" zu jeweils EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) sowie Kosten verhängt worden seien.
Er erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in folgenden Rechten verletzt:
"in dem durch § 56 AVG in Verbindung mit § 37 AVG gewährleisteten Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor Erlassung eines Bescheides;
in dem durch §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG gewährleisteten Recht auf amtswegige Feststellung des wahren und vollständigen Sachverhaltes;
in dem durch § 45 Abs. 2 AVG garantierten Recht auf gesetzmäßige Beweiswürdigung;
in dem Recht entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 AuslBG nicht bestraft zu werden;
in dem durch § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG statuierten Recht, Ausländer für die diese Voraussetzungen zutreffen, ohne eine Bewilligung im Sinn des § 3 AuslBG zu beschäftigen,
sowie in dem durch die §§ 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 und 3 VStG gewährleisteten Recht, nach Eintritt der Verjährung nicht bestraft zu werden."
Nach der Begründung der Beschwerden macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf das Wesentliche zusammengefasst geltend, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und beruhe auf einer vorgefassten Meinung und - darauf basierend - auf einer einseitigen Beurteilung der Beweisergebnisse. Eine Bindung an die einschlägigen Vorerkenntnisse liege nicht vor. Die Behörde habe weder die vorgelegten Charterverträge ausreichend gewürdigt noch den Umstand, dass lediglich Österreich (von allen Donaustaaten) die Tatsache der Übertragung der Verfügungsgewalt über die der D gehörenden Schiffe an deren ausländische Tochtergesellschaft (P) nicht zur Kenntnis nehme. Insbesondere dürfe nicht außer Acht gelassen werden - wie dies die belangte Behörde getan habe -, dass konzernmäßig miteinander verbundene Unternehmungen auch personell miteinander kooperierten, was nicht nur eine bloße Realität, sondern betriebswirtschaftliche Notwendigkeit sei. Unzulässig sei es, das operative Frachtgeschäft der P und die Aufgaben der Verkehrsleitung ebenso wie auch die Personalbestände beider Bereiche miteinander zu vergleichen. Die Verkehrsleitung W der D übe letztlich die Koordination sämtlicher im Konzern betriebener Schiffe aus, ohne dass sie dadurch freilich verfügungsberechtigt über alle Schiffe im Konzern würde. Teil der Koordination sei es eben, dass die Verkehrsleitung in jedem Zeitpunkt darüber informiert sein müsse, wo sich die Schiffe befänden und wann sie wo voraussichtlich ankämen. Bloß die Verkehrsleitung sei daher in der Lage, etwa auch der P mitzuteilen, wann sie mit welchen Schiffen rechnen könne und welches Schiff sich für die jeweiligen Transporte eigne. Dies wiederum hänge u.a. etwa vom Pegelstand und den Eigenschaften der jeweiligen Schiffe ab. Die P sei entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Scheinfirma, sondern sei für die Durchführung von Transporten von und nach Ungarn allein aus rechtlichen Gründen unverzichtbar (infolge eines dortigen Be- und Entladeverbotes für nichtungarische Schiffe), sie entfalte diese Tätigkeit keineswegs bloß zum Schein. Sie sei ein lebendes Unternehmen mit operativer Tätigkeit, eigenen Beschäftigten und - wie bei den betretenen Arbeitern - überlassenen Arbeitnehmern, denen gegenüber sie "direktorale Weisungsrechte" besitze, sowie über eigene Schiffe verfüge. Die Mitführung nicht vercharterter Schubleichter diene lediglich der Effizienzmaximierung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch in Bezug auf die zwischen P und D gelegten Rechnungen sei ebenfalls unzutreffend, wobei die belangte Behörde dem begründeten Beweisantrag zur Einvernahme der Zeugin F. ohne nähere Begründung nicht gefolgt sei. Das Verfahren sei aus diesem Grunde auch mangelhaft geblieben.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG sei zu Unrecht nicht angewendet worden, da diese Bestimmung nicht - wie § 2 Abs. 4 leg. cit. - auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abstelle, sondern nach der allgemeinen Regel des § 6 ABGB zu interpretieren sei. Einer dem Wortlaut nach deutlichen Regelung sei kein anderer Sinn zu unterstellen. In Wahrheit existierten keine strittigen Beweisergebnisse dafür, dass die betroffenen Dienstnehmer von der D beschäftigt worden oder auch bloß die von den Dienstnehmern verrichteten Arbeiten der D zugute gekommen seien. Auch rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Zitierung der verletzten Normen mit "§ 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG", wonach offen bliebe, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b verstoße, zumal in § 3 Abs. 1 AuslBG u. a. auch eine Entsendebewilligung gefordert werde, in deren Ermangelung das Verhalten des Beschwerdeführers nach § 28 Abs. 1 lit. b strafbar gewesen wäre. Die Verfolgung des Beschwerdeführers habe es daher offen gelassen, welches strafbare Verhalten dem Beschwerdeführer letztlich zur Last gelegt werde. Damit sei die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG trotz der gemäß § 52a VStG zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommenen Ergänzung des Spruches beider Bescheide nicht wegen eines hinreichend bestimmten Sachverhaltes erfolgt und habe daher den Lauf der Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht.
Eine untaugliche Verfolgungshandlung liege in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid auch aus einem anderen Grund vor:
Eine Verfolgungshandlung müsse wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordere, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen habe. Verfolgt habe die erkennende Behörde den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung von Dienstnehmern auf dem Schiff "H". Individualisiert sei damit der Schubleichter mit der Bezeichnung "SL ...". Unklar geblieben sei, ob eine Verfolgung wegen Beschäftigung der betroffenen Dienstnehmer auf dem Schiff "H" einerseits, oder auf dem Schubleichter SL ... andererseits habe erfolgen sollen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei daher nicht ausreichend bestimmt, die Verfolgungshandlung habe daher den Lauf der Verjährungsfrist gleichfalls nicht zu unterbrechen vermocht. Eine Konkretisierung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens nunmehr durch die Berufungsbehörde komme nicht in Betracht, erst recht lägen daher die von der belangten Behörde bemühten Voraussetzungen des § 52a VStG nicht vor, weil die von der Berufungsbehörde vorgenommene Berichtigung allein zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre daher auch aus diesem Grund wegen Verjährung der ihm vorgeworfenen Delikte einzustellen gewesen.
Die belangte Behörde erstattete in beiden Verfahren Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf
"...
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus".
..."
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Eine inhaltsgleiche Regelung trifft § 4 Abs. 1 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S (entspricht EUR 726 bis EUR 4 360), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S (entspricht EUR 1 450 EUR bis EUR 8 710), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S (entspricht EUR 1 450 EUR bis EUR 8 710), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S (entspricht EUR 2 900 bis EUR 17 430).
Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Zunächst ist in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid darauf zu verweisen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG durch den Beschwerdepunkt der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. auch in dem Recht, entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt, und zwar uneingeschränkt auf (durch Angabe der betroffenen Ausländer) bestimmte Tathandlungen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Anfechtungserklärung zahlenmäßig eingeschränkt hat ("vier Geldstrafen..."), ohne sie bestimmten Strafen (der insgesamt 21) zuzuordnen, ist jedoch im Beschwerdefall auf Grund des oben wiedergegebenen konkret bezeichneten und alle Verurteilungen gleichermaßen betreffenden Beschwerdepunktes (§ 28 Abs.1 Z. 4 VwGG) von einer den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2003 in seiner Gesamtheit umfassenden Anfechtung und vom Vorliegen einer zulässigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in allen diesen Fällen auszugehen (vgl. zur Frage der Interpretation der Anfechtungserklärung Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242ff).
Zur Sache selbst ist in Bezug auf beide Verfahren zunächst festzuhalten, dass es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar.
In dem dem erstangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fall ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich - anders als in jenem dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fall - bei den Tätigkeiten, bei welchen die Ausländer betreten worden waren, um Schweißarbeiten am Motorgüterschiff "H", welches abgeschnitten und mit dem Schubleichter SL ... durch Schweißnähte verbunden werden sollte, auf dem Werftgelände der D gehandelt hat, die also auf dem Betriebsgelände des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens in Linz erbracht wurden, welches im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich und daher eine Betriebsstätte der D im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG darstellt. Es wäre nach dem Inhalt der zitierten gesetzlichen Bestimmung am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die dort normierte Rechtsvermutung zu widerlegen. Dies ist ihm - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - nicht gelungen: Beide Schiffsteile standen unbestritten im Eigentum der D. Es ist daher davon auszugehen, dass diese nicht bloß geringfügigen, sondern substanzverändernden Arbeiten daher dem Eigentümer beider Teile zugute kamen. Im Übrigen wäre es auch nach dem Inhalt des vorgelegten Chartervertrages nicht dem Charterer, sondern der Eigentümerin des Schiffes "H" oblegen, "Erneuerungsinvestitionen, insbesondere Großreparaturen" (vgl. Pkt. 4 lit. b dieses Vertrages) an dem vercharterten Schiff zu tragen. Der Beschwerdeführer hat des weiteren nicht plausibel dargelegt, weshalb er (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der P) diese Arbeiten zugunsten von P hätte in Auftrag geben sollen, wo doch zumindest ein wesentlicher Teil des verarbeiteten Materials, nämlich der SL ..., weder im Eigentum der P stand noch an diese verchartert war. Bei dieser Sachlage erübrigten sich aber weitere Feststellungen über die personelle/sachliche Ausstattung und die gewerblichen Aktivitäten der P, weil es sich in diesem Fall eben nicht um Transportleistungen gehandelt hat, die dieses Unternehmen in Form von Subaufträgen übernommen haben konnte, sondern um (Groß-) Reparaturarbeiten, die zu einer wesentlichen substanziellen Veränderung der beiden verbundenen Schiffsteile geführt haben. Aus diesem Grunde war auf die Beschwerdeausführungen zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die sich aus der behaupteten Vercharterung zur Durchführung von Transportsubaufträgen ergebenden Konsequenzen beziehen, nicht näher einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist damit der in § 28 Abs. 7 AuslBG geforderte Gegenbeweis jedenfalls nicht gelungen.
Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides (auch) die inhaltliche Richtigkeit der von den betretenen Ausländern ausgefüllten Personenblätter auf Grund von Sprachschwierigkeiten bezweifelt, ist ihm zu entgegnen, dass diese der Anzeige des Arbeitsinspektorates W zugrunde liegenden Personenblätter nach der Aktenlage unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt sind, so dass von der korrekten Wiedergabe ihrer Angaben ausgegangen werden durfte.
Insoweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid mit umfangreichen Ausführungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen sucht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung in dem vergleichbaren hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, darauf verwiesen, dass die Beschäftigung von Ausländern nur dann den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, wenn man die Frage bejaht, dass sie von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet verwendet wurden (§ 1 Abs. 2 lit. e AuslBG). Für die Frage, ob die betretenen Ausländer von der im Bundesgebiet ansässigen D im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien oder nicht, sei maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Schiff (hier: das Donaumotorgüterschiff "S") betrieben habe. In dieser Hinsicht komme es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt und welche Aufträge dabei erledigt worden seien, auch bei dieser Gesellschaft lägen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen gewesen seien, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der D erbrachten Transportleistung gedient habe. Ob das Schiff an eine ausländische Tochtergesellschaft "verchartert" gewesen sei, sei hiebei nicht allein von entscheidender Bedeutung. Des weiteren wurde in diesem Erkenntnis darauf verwiesen, dass dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle obliege, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig seien, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprächen.
In diesem Sinne zeigen auch die vorliegenden Beschwerden relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Sie lassen insbesondere offen, welche anderen "direktoralen Weisungsrechte" der P noch hätte zukommen können, nachdem die Bestimmung, welches Schiff wann welchen Transport mit welcher Besatzung durchzuführen hat, durch die Verkehrsleitung der D in W erfolgte, was der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen ja wiederholt bestätigt. Gerade diese Art der "Disposition" ist als der Kernbereich der "Verfügungsgewalt" im Rahmen eines Chartervertrages zu verstehen. Die personellen Weisungsrechte über das Schiffspersonal wurden von dem Zeugen B. ausgeübt, der zwar als Dienstnehmer der P aufschien, jedoch in der Verkehrsleitung der D in W tatsächlich tätig war, was dieser letzen Endes auch bestätigte. Dass die belangte Behörde seine Angaben in Anbetracht ihrer Widersprüche als wenig glaubwürdig erachtete, erscheint nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer übergeht auch die von der belangten Behörde in dem mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren als aussagekräftig bewerteten Urkunden, insbesondere die auf die D lautende Besatzungsliste und das "Eingangsmanifest" hinsichtlich des Motorgüterschiffes "S", und bietet keine überzeugenden Erklärungen dafür an, warum diese das von der belangten Behörde angenommene Ergebnis nicht zu stützen vermöchten. Insgesamt erweist sich die eingehende und umfangreiche Beweiswürdigung der belangten Behörde in beiden Verfahren als schlüssig und widerspruchsfrei. Betrachtet der Beschwerdeführer etwa die Angaben des Meldungslegers in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren als "wertlos", so ist ihm entgegen zu halten, dass er lediglich eine andere Darstellung der Wirklichkeit behauptet, nicht aber eine Unschlüssigkeit dieser Zeugenangaben oder eine Widersprüchlichkeit zu anderen Beweisergebnissen aufzeigt. Dass die Behörde nicht der Darstellung des Beschwerdeführers , sondern der anderslautenden von Zeugen gefolgt ist, vermag eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht zu begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0134). Auch die Wertung der belangten Behörde, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich nicht, wer eigentlich für die inhaltliche Überprüfung der von P über geleistete Transporte gelegten Rechnungen zuständig war, erweist sich als nachvollziehbar und unbedenklich; insbesondere trifft es zu, dass nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung jeweils ein für die Überprüfung als zuständig Benannter diese Zuständigkeit in der Folge anlässlich seiner Vernehmung bestritt bzw. relativierte und einen anderen angeblich hierfür Zuständigen nannte mit dem Ergebnis, dass die Nachvollziehbarkeit einer konkreten Rechnungskontrolle nicht mehr gegeben war. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Rechnungen nach bestimmten Vorgaben erstellt wurden, was von der belangten Behörde auch nicht bezweifelt wurde, zumal sich nur die Frage stellte, ob diese - detailliert erstellten - Rechnungen inhaltlich einer Überprüfung zugänglich gemacht wurden. Die vom Beschwerdeführer geführte, in Ungarn ansässige Zeugin F. war jedoch nicht zu diesem Thema, sondern zum Beweisthema" dass den Beträgen die seitens P gegenüber der D für erbrachte Transportleistungen vorgeschrieben worden sind, detaillierte Berechnungen zugrunde liegen, die seitens der P durchgeführt wurden und im B Büro aufliegen" beantragt worden. Dass diese Zeugin entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vernommen wurde, stellt somit zwar einen Verfahrensmangel dar, dem aber im oben bereits dargelegten Sinne die Relevanz fehlt. Die Aussagen der vernommenen Zeugen vermitteln insgesamt auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar den bereits von der belangten Behörde beschriebenen Eindruck, die angeblich von P an die D gelegten Transportrechnungen seien letztendlich von niemandem inhaltlich überprüft worden. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der Aktenlage der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung dieser Aussagen nicht entgegentreten.
Wenn der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde rügt, die vier im zweitangefochtenen Bescheid genannten Ausländer seien ohne Dolmetscher vernommen worden, ihre Aussagen in Bezug auf Arbeitgeber und Lohnauszahlung seien "wertlos", ist ihm zwar zuzugeben, dass aus den Verwaltungsakten tatsächlich nicht ersichtlich ist, ob sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers befragt wurden oder nicht, ein allenfalls darin gelegener Verfahrensmangel wurde jedoch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen diesen Bescheid nicht releviert, so dass die belangte Behörde nicht gehalten war, dieser Frage aus Eigenem nachzugehen zumal es im Hinblick auf die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde auf diese Angaben auch nicht mehr entscheidungswesentlich ankam.
Bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Obersten Schifffahrtsbehörde beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. März 2002 zum Beweis dafür, verfügungsberechtigtes Unternehmen über ein namentlich nicht genanntes Schiff sei die P gewesen, ist darauf zu verweisen, dass daraus weder für noch gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers etwas zu gewinnen ist, weil es sich nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht um die Frage der Verfügungsberechtigung an einem (welchem ?) Schiff, sondern lediglich um die widerrechtliche Verwendung eines Schifferausweises durch den Empfänger dieses Schreibens ging und ein Bezug zu den in den vorliegenden Verfahren betroffenen Schiffen, Zeiträumen und Personen nicht hergestellt werden kann. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Feststellung hätte daher auch aufgrund dieser Urkunde nicht getroffen werden können.
Auch wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die Feststellung zu Unrecht unterlassen, P habe über eigene Schiffe verfügt und mit diesen auch eigene Transportverträge erfüllt, ist ihm entgegen zu halten, dass er in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren Derartiges nicht behauptet hat, vielmehr noch in seiner Berufung gegen diesen Bescheid ausführt:" Die von der P eingesetzten Schiffe stehen allesamt im Eigentum der D...", so dass sich dieses nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen als im Sinne des § 41 VwGG nicht mehr aufzugreifende Neuerung darstellt.
Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, für welchen Auftraggeber der gegenständliche Transport (Anm.: es kommt in diesem Zusammenhang nur das dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren betreffend das Motorgüterschiff "S" in Frage) durchgeführt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits zitierten "Eingangsmanifest" zu entnehmen ist, dass es sich im Betretungsfalle um eine Leerfahrt gehandelt hat, da im "Eingangsmanifest" kein Transportgut verzeichnet wurde, ein "Auftraggeber" daher in diesem Falle nicht vorlag, sondern die Disposition über das Schiff im Betretungszeitpunkt offenkundig nur von der Verkehrsleitung der D in W ausgeübt wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend macht, die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG sei nicht nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit., sondern nach dem Wortsinn gemäß § 6 ABGB zu interpretieren, ist ihm entgegen zu halten, dass die genannte Ausnahmebestimmung des AuslBG nach ihrem Wortlaut dann nicht anzuwenden ist (das heißt, dass der Ausländer den Regeln des AuslBG unterliegt), wenn er "eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet" ausübt. Die gesetzliche Wortfolge "bei einem Unternehmen" ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht allein durch Berufung auf den Wortsinn zu verstehen. Vielmehr wurde schon in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Januar 2001, Zl. 2000/09/0147, dargelegt, dass für die Frage, ob ein ausländischer Matrose, welcher in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH mit Sitz im Ausland steht, von einer inländischen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wird, maßgeblich ist, ob die inländische Gesellschaft das Schiff, auf dem der Matrose Arbeitsleistungen erbringt, betreibt und es zur Definition des Begriffs "Betreiben" darauf ankommt, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt werden und welche Aufträge dabei erledigt werden, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der inländischen GmbH erbrachten Transportleistung dient. Dass diese Kriterien in den vorliegenden Fällen gegeben waren, wurde bereits oben im Einklang mit den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bejaht. Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Im Übrigen wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die auch die D betreffenden weiteren gleichgelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2004, Zl.2002/09/120, sowie vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0139 (dasselbe Schiff wie in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fall betreffend) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Dass die vom Beschwerdeführer vertretene D ihren Sitz (Unternehmensleitung) im Bundesgebiet hat und im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist, wurde von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Urkunden festgestellt. Dass die Zweigniederlassung der D in R mit den gegenständlichen Schiffen ("S" und "H") in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünde, ist aus dem Akteninhalt nicht verifizierbar. Auch von einem "Durchgriff" auf die "Muttergesellschaft" im Rahmen des Konzerngefüges kann im Hinblick auf die dargelegten rechtlichen Überlegungen keine Rede sein. Der rechtlichen Schlussfolgerung der belangten Behörde, die P wäre eine "Scheinfirma", kann allerdings nicht beigepflichtet werden, zumal nicht geprüft wurde, ob und inwieweit diese etwa im ungarischen Donaubereich zu