Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall StGB über die von den Angeklagten Heinrich A und Karl B sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17.März 1983, GZ 11 b Vr 836/82-108, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Achim Maurer für Heinrich A und Dr. Robert C für Karl B und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten Karl B wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird seiner Berufung und jener des Angeklagten Heinrich A und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinrich A und Karl B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1
und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 130 2. Fall StGB schuldig erkannt und nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB verurteilt, und zwar Heinrich A zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, Karl B zu einer solchen von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die mehrfachen Angriffe, die mehrfache Qualifikation und der die Wertgrenze von 100.000 S weit übersteigende Schaden, bei A überdies die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das umfassende und reumütige Geständnis und bei Karl B auch der bisher ordentliche Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Karl B die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23.Juni 1983, 12 Os 62/83-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags sind daher nur noch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die Anklagebehörde begehrt hinsichtlich beider Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen, diese streben eine Strafermäßigung, Karl B überdies die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. In der Berufung des Karl B wird nichts aufgezeigt, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte A weist in seiner Rechtsmittelschrift zwar mit Recht darauf hin, daß im Hinblick auf die Qualifizierung der Tat durch gewerbsmäßige Begehung die Wiederholung der Angriffe nicht als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger, StGB 2, § 33 RZ 5) und daß sein Geständnis auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Hingegen kann nach Lage des Falles keinesfalls davon gesprochen werden, daß er die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (§ 34 Z 9 StGB ) oder deshalb, weil seine Gattin Schulden aufgeschlagen hatte, zu dieser durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bestimmt worden sei. Auch die Tatsache, daß der Berufungswerber die Privatbeteiligtenansprüche anerkannt hat, bildet noch keinen Milderungsgrund (abermals Leukauf-Steininger, § 34 RZ 23). Bei Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Strafgrundsätze, den hohen Diebstahlsschaden und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung sind die verhängten Freiheitsstrafen auch bei Berücksichtigung der hinsichtlich des Angeklagten A korrigierten Strafzumessungsgründe keinesfalls zu hoch ausgefallen und eine Herabsetzung daher nicht am Platze.
Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet: Das vom Erstgericht geschöpfte Strafmaß wird der kriminellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten A durchaus gerecht und nimmt auch auf den Unrechtsgehalt der Tat gebührend Bedacht. Die über den bisher unbescholtenen Karl B verhängte Strafe ist in ihrer Dauer ausreichend, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und künftig zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten B, sein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis und die Tatsache, daß er bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit nachging und sozial integriert war, sowie den Umstand, daß die Tat mit seinem bisher geführten Lebenswandel in auffallendem Widerspruch steht, die Initiative zu den Diebstählen offensichtlich von A ausging (vgl. I S. 344 f., II S. 359) und, wie das Urteil hervorhebt, der Berufungswerber bei deren Ausführung weitgehend unter dessen Einfluß stand (III S. 87/88), als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal er sich seit 13. Dezember 1982 in Untersuchungshaft befindet und somit das übel des Freiheitsentzuges kennengelernt hat. Es liegen daher nach Lage des Falles besondere Gründe im Sinne des § 43 Abs 2 StGB vor, die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des bereits 36 Jahre alten Angeklagten bieten.
Weder der Schuld- noch der Unrechtsgehalt der Tat fällt so ins Gewicht, daß - zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesondere der in Betracht kommenden Bestimmung - es des Strafvollzugs allein aus generalpräventiven Erwägungen bedürfte. Es war daher der Berufung des Angeklagten Karl B teilweise Folge zu geben.
Anmerkung
E04248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00062.83.0728.000Dokumentnummer
JJT_19830728_OGH0002_0120OS00062_8300000_000