Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.
Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. April 1983, GZ. 10 Vr 3286/82-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Spitzy und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1913 geborene beschäftigungslose Alois A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2
und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 164 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, als mildernd hingegen das Zustandebringen des überwiegenden Teiles des verhehlten Gutes. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 7.Juli 1983, GZ. 12 Os 73/83-6, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der dem Schuldspruch zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe, weil er im 70. Lebensjahr stehe, an einer schweren Lungenkrankheit leide, sein Lebenswille völlig gebrochen sei und der entstandene Schaden nahezu vollständig wiedergutgemacht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Schon das Erstgericht hielt dem Angeklagten zugute, daß der überwiegende Teil der verhehlten Sachen rechtzeitig sichergestellt werden konnte. Der körperliche und geistige Gesundheitszustand sowie das fortgeschrittene Alter des Täters können grundsätzlich nicht als mildernd gewertet werden, sondern sind allenfalls im Rahmen des Strafvollzuges zu berücksichtigen (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB.). Bedenkt man überdies, daß der Angeklagte zahlreiche einschlägige und zum Teil sehr gravierende Vorstrafen erlitten hat und zudem - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB. vorliegen, erscheint das im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafausmaß von zehn Monaten nicht zu hoch und dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Für eine Herabsetzung der Strafe besteht demnach kein Anlaß.
Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04293European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00073.83.0825.000Dokumentnummer
JJT_19830825_OGH0002_0120OS00073_8300000_000