Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Februar 1983, GZ 28 Vr 1576/82-20, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lux und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1954 geborene Kellner Johann A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung (durch Verrechnung mit Lohnansprüchen). Es hielt bei diesen Strafzumessungsgründen und unter Hinweis darauf, daß beim Angeklagten bereits die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt sind, die Verhängung der eingangs erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe als unerläßlich.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. August 1983, GZ 9 Os 133/83-6, zurückgewiesen.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht richtig und vollständig festgestellt. Von einer als mildernd zu berücksichtigenden 'Komplexität der Abrechnung' kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein, standen doch die abzuführenden Beträge bereits nach dem vom Angeklagten selbst vorgenommenen Eintippen in die Computerkasse eindeutig fest. Sorgepflichten stellen seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches keinen bei Ausmessung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar, zumal der Angeklagte selbst nicht behauptet hatte, aus einer Notlage heraus gehandelt zu haben (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 29 zu § 34).
Die richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch zutreffend gewürdigt. Der Schuldgehalt der Tat wird vorliegend nicht so sehr von der Höhe der Beute bestimmt, auf die die Berufung abstellt. Das entscheidende Gewicht bildet das erheblich getrübte Vorleben des Berufungswerbers, der nach bedingter Entlassung aus der letzten wegen eines Vermögensdeliktes verhängten Freiheitsstrafe unmittelbar nach der ihm gesetzten einjährigen Probezeit rückfällig wurde. Bei einer bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafmöglichkeit erscheint die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten durchaus schuldangemessen.
Für eine bedingte Strafnachsicht fehlt es schon angesichts des kriminellen Vorlebens des Berufungswerbers an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB.
Aus diesen Erwägungen war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04286European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00133.83.0830.000Dokumentnummer
JJT_19830830_OGH0002_0090OS00133_8300000_000