TE OGH 1983/9/8 13Os115/83

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Veröffentlicht am 08.09.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. September 1982, GZ 5 a Vr 9816/81-13, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bisanz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3

StPO. in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 20 Abs 2 StGB. wird Johann A zur Zahlung eines Geldbetrags von 7.600 (siebentausendsechshundert) Schilling verurteilt. Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 21.Juli 1935 geborene Amtsrat Johann A wurde des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat er als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung I für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B am 5.Dezember 1978 einen Betrag von 2.600 S und am 19.Dezember 1979 einen solchen von 5.000 S angenommen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung zur Zahlung eines dem Wert dieser Zuwendungen entsprechenden Geldbetrags wies das Erstgericht spruchmäßig ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO., die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z. 1 (richtig: Z. 11) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den abgewiesenen Verfallsantrag (§ 20 Abs 2 StGB.).

Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls nach § 20 Abs 1 StGB. (und für die Auferlegung eines an dessen Stelle tretenden Geldbetrags: § 20 Abs 2 StGB.) wurden vom Erstgericht mit der Begründung verneint, daß die Zuwendungen nicht für die Begehung der strafbaren Handlung gemacht worden seien, vielmehr die Annahme dieser Beträge das strafbare Verhalten selbst darstelle. Diese Ansicht vernachlässigt einen einfachen Größenschluß, sie widerspricht dem Zweckgedanken des Gesetzes und bereits gefestigter

Judikatur (LSK. 1980/134 =

EvBl 1981/13 = JBl. 1981, 160 u.a.; zuletzt EvBl 1983/96

und 13 Os 60/83). Die angeführte und publizierte Rechtsprechung bedarf keiner Ergänzung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf sie verwiesen werden.

Zur Beschwerde des Angeklagten:

Für die erfolgreiche Geltendmachung der Verfahrensrüge fehlt ein vom Angeklagten (Verteidiger) in der Hauptverhandlung gestellter Antrag. Im Gegensatz zur Mängelrüge war es für die Tatbildverwirklichung unentscheidend, in welcher Form (Barübergabe, Bote, überweisung) der Beschwerdeführer die Geldbeträge erhalten hat (vgl. EvBl 1983 Nr. 96), ob er die Geldgeberin persönlich kannte (vgl. LSK 1980/194 = RZ. 1981, 42 zu den Fragen von Identität und Konnexität) und ob insgesamt, wie vom Erstgericht angenommen, die Geschäftsverbindung zur Bundesgebäudeverwaltung für das Unternehmen der Margarete B besonders wichtig war. Der Ort der Geldannahme wiederum ist als Tatort im Spruch (Wien) genannt und bedurfte, weil andere Varianten im gesamten Verfahren niemals vorgebracht wurden, keiner näheren Erwähnung oder Begründung mehr.

Verfehlt ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Urteil enthalte keine Feststellungen betreffend einen Zusammenhang der Geldzuwendungen an ihn mit seinen Amtsgeschäften, weil in den Urteilsgründen unter ausdrücklichem Hinweis auf mehrere Rechnungsnummern sowie auf die ermittelten und gerundeten 8 Prozent der Rechnungsummen eben dieser Konnex angenommen wird (S. 438 und vorher S. 431

mit nicht überbietbarer Deutlichkeit).

Die weiters als unzureichend begründet gerügten Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Befugnisse des Angeklagten finden im wesentlichen in seiner eigenen, vom Erstgericht zitierten Verantwortung und in der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. C Deckung. Daß aber die jeweilige, vom Beschwerdeführer vorgenommene Auftragsvergabe noch der Gegenzeichnung seines Abteilungsleiters bedurfte, ändert nichts an den festgestellten, der Gegenzeichnung vorangehenden Amtsgeschäften des Beschwerdeführers, für deren Vornahme er die Geschenke erhielt (siehe LSK. 1982/160).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu

verwerfen.

Zur Berufung:

Johann A wurde nach § 304 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 37 StGB. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt und der Tagessatz mit 450 S bestimmt. Erschwerend wurde die zweimalige Annahme von Geldbeträgen, mildernd hingegen der bisher tadellose Lebenswandel des Angeklagten gewertet. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen (insbesondere auch unter Hinweis auf das Zweite Antikorruptionsgesetz) verwehrte das Schöffengericht dem Angeklagten die bedingte Strafnachsicht.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Strafherabsetzung - deren Inhalt die Strafzumessungsgründe sowie präventive Belange und damit ausschließlich die schuldabhängige Tagessatzzahl betrifft - sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht; beides indes zu Unrecht.

Umstände, welche die Tat des Berufungswerbers in einem günstigeren Licht erscheinen ließen, vermag er nicht zu nennen. In den seit dem letzten Tatzeitpunkt (19.Dezember 1979) verstrichenen drei Jahren und neun Monaten war während fast der Hälfte dieses Zeitraums das gegenständliche Verfahren (im wesentlichen verzögerungsfrei) anhängig; sonach kann der Rechtsmittelwerber daraus den Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB. nicht ableiten. Die Zahl der Tagessätze wurde maßvoll geschöpft, sie ist keiner Ermäßigung zugänglich.

Der Berufungswerber hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes den ehrlichen Wettbewerb sowie das Vertrauen der reellen Anbieter und seriösen Konkurrenten empfindlich beeinträchtigt und gestört.

Darüber hinaus hat der Rechtsbrecher Johann A mittels der zweimaligen Annahme höherer Bargeldsummen das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit ebenso schwer geschädigt wie das Ansehen der öffentlichen Verwaltung;

hatte er doch als Amtsrat und leitendes Bauaufsichtsorgan eine Stellung inne, der ein höheres Maß an Verantwortlichkeit schon wegen der demoralisierenden Beispielsfolgen für die Untergebenen bei Bekanntwerden seiner Geschenkannahmen zukam. Angesichts der verderblichen Auswirkungen der Korruption sowohl für die ökonomischen Strukturen als auch für das Wertbewußtsein der Bevölkerung (siehe den Gesetzesbegriff der 'rechtlich geschützten Werte') rücken neben spezialpräventiven Belangen die im § 43 Abs 1 StGB.

ausdrücklich verankerten Erfordernisse der Generalprävention hier in den Vordergrund. Sie stehen der Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses für den korrupten Beamten unüberwindlich entgegen (dazu ausführlich EvBl 1983 Nr. 96, 122 m.w.N.). Im übrigen ist den Ausführungen des Schöffengerichts, welches auf die zum Präventionsbedürfnis bereits angestellten Erwägungen in Parallelfällen (13 Os 46/82 u.a.) zutreffend Bezug nimmt, nichts mehr hinzuzufügen.

Anmerkung

E04323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00115.83.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19830908_OGH0002_0130OS00115_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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