Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr.Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst A und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB über die vom Angeklagten Horst A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. März 1983, GZ 12 Vr 4/82-211, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Haszler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Horst A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben zwei weiteren Angeklagten, deren Verurteilung unbekämpft geblieben ist - der am 12. Jänner 1948 geborene deutsche Staatsbürger Horst A (im Ersturteil unrichtig: B) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz und anderen Orten der Steiermark mit Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (zu ergänzen: schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (zahlreiche) Personen durch die nachstehend angeführten Täuschungen über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt, und zwar A/ unter der Vorgabe, Warenterminkontrakte, Optionen und Krügerrandgeschäfte an der Londoner Rohstoffbörse für sie durch einen Broker zu plazieren, die gesamten Geschäfte für sie abzuwickeln und ihnen sodann die Einsätze samt Gewinn auszuzahlen, wobei die Beträge nicht an der Börse plaziert, sondern von ihm und den Mitangeklagten C und D verbraucht wurden.
I/a/1 bis 12: 'in Gesellschaft' der Mitangeklagten C und D 'als Beteiligte' in der Zeit zwischen 8. Mai und 20. November 1981 zwölf Personen zur Ausfolgung von insgesamt 641.340 S;
I/c: 'in Gesellschaft' des Mitangeklagten C 'als Beteiligter' am 30. Juni 1981 Peter E zur Ausfolgung von 14.210 S;
I/d/1 und 2: 'in Gesellschaft' des Mitangeklagten D 'als Beteiligter' am 25. November und am 5. Dezember 1981 zwei Personen zur Ausfolgung von zusammen 8.447,50 S;
II/a/1: allein am 20. und 28. August 1981 zwei Personen zur Ausfolgung von insgesamt 94.094 S;
B/ zwischen Juli und Dezember 1981 unter der Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Besteller zu sein, sowie unter verschiedenen anderen Vorspiegelungen, zu Leistungen und Lieferungen nachstehenden Wertes, und zwar I/a/1 bis 3: 'in Gesellschaft' der Mitangeklagten C und D 'als Beteiligte' Drucksorten, Telefongebühren und Stromlieferungen im Betrage von 251.192,69 S;
I/b/1 und 2: 'in Gesellschaft' des Mitangeklagten D 'als Beteiligter' Saalmiete und Heizöl im Betrag von zusammen 1.S;
II/a/1 bis 16: allein Einschaltungen von Inseraten, Speisen, Getränke, ein Geschenkkorb, Spesen für angebliche Börsenauskünfte über Anstellungswerber, Telefongebühren, Heizmaterial, Rosen, Zahnreparaturen und Mietspesen im Betrag von insgesamt 100.206,03 S.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Horst A mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
I. Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung zweier Beweisanträge, worin er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt; dies indes zu Unrecht:
1. Der erste der in Rede stehenden Anträge ging dahin, Hans Dieter F als Zeuge darüber zu vernehmen, daß dem Beschwerdeführer ein Betrag von 45.000 DM zur Verfügung gestanden wäre, dessen Auszahlung sich nur aus Umständen, die er nicht zu vertreten habe, verzögert habe, weshalb die Anklage in den Punkten, in denen ihm vorgeworfen werde, Bestellungen unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getätigt zu haben, nicht aufrecht erhalten werden könne (S 385 f/IV). Diesen Beweisantrag wies der Schöffensenat mit der Begründung ab, daß er sich nicht auf die Anklagefakten, sondern nur auf allfällige zu erwartende Vermögenswerte des Angeklagten A beziehe, denen, wie sich aus den Erhebungen der Interpol und den gegen diesen Angeklagten (in der Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Urteilen ergebe, beträchtliche Verpflichtungen zur Schadensgutmachung gegenüberstünden (S 387/VI und Urteil S 448 f/VI).
Die Verfahrensrüge versagt in diesem Punkt schon deshalb, weil dem Beschwerdeführer in den unter B/ des Schuldspruchs beschriebenen Betrugsfällen, auf die sich der Beweisantrag seinem Inhalt nach ausschließlich bezieht, als Täuschungshandlung angelastet wird, sich als zahlungsfähig und zahlungswillig ausgegeben zu haben (S 443, 444 oben/VI).
Fehlt es aber, wie vom Schöffengericht in dieser Beziehung ausdrücklich festgestellt (S 444, 449/VI), von vornherein an der Zahlungswilligkeit des Bestellers, so ist es nicht entscheidend, ob er zahlungsfähig gewesen wäre oder mit dem späteren Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit durch Zufluß von Mitteln aus offenen Forderungen (wie sie gegenüber Hans Dieter F behauptet werden) rechnen konnte. Der Aufnahme des begehrten Beweises bedurfte es demnach nicht. Auf die weiteren, sich gegen (überflüssige) Mutmaßungen des Urteils über den Grund der behaupteten Forderung und die ihr jedenfalls gegenüberstehenden vielfältigen Verpflichtungen des Beschwerdeführers (S 449/VI) wendenden Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
2. Bei dem zweiten von der Verfahrensrüge betroffenen Beweisantrag handelt es sich um den Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten C auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Börsenwesen, dem sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung angeschlossen hat (S 386/VI). Dem Inhalt dieses Beweisantrages nach sollte der Sachverständige darlegen, daß 'bei allen in der Anklageschrift aufscheinenden Geschäften ein Totalverlust hätte eintreten können /ersichtlich gemeint: daß bei den unter A/ des Urteils bezeichneten Geschäften bei tatsächlicher Plazierung der Gelder an der Londoner Rohstoffbörse Totalverluste eintreten hätten können/, worauf in der Broschüre ' In Bewegung investieren' ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei'; dem Sachverständigen sollte dabei aufgetragen werden, 'alle hier zur Debatte stehenden Rechtsgeschäfte' zu verfolgen und zu klären.
Die Abweisung dieses Beweisantrages begründete das Schöffengericht damit, daß Gegenstand der Anklage nicht Börsengeschäfte, sondern Betrugshandlungen seien (S 388/VI).
Dagegen wendet die Beschwerde ein, den vom Angeklagten A angeblich Betrogenen wäre aus der ihnen überlassenen Broschüre 'In Bewegung investieren' (S 179/III) bekannt gewesen, daß sie sich auf Spekulationsgeschäfte mit möglichem Totalverlust ihres Einsatzes einlassen; das begehrte Gutachten hätte hiezu ergeben, daß die beabsichtigten Geschäfte tatsächlich zu einem Totalverlust geführt hätten, sodaß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Einlagen der Zusage gemäß plaziert worden wären.
Dabei läßt die Beschwerde jedoch außeracht, daß der Angeklagte nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes, die durch die begehrte Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt werden konnten (und sollten), jene Geldbeträge, auf die sich der Schuldspruch zu Punkt A/ des Ersturteils erstreckt, von vornherein gar nicht für Börsengeschäfte verwenden wollte, sondern zur Deckung seines eigenen Aufwands, was er den Geldgebern bewußt verschwieg, weil er andernfalls gar nicht in den Besitz der Gelder gekommen wäre. Einem selbst bei ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung tatsächlich gegebenen Risiko der Einzahler stand demnach vorliegend die ihnen gleichfalls in Aussicht gestellte (für die Einzahlung ursächliche) Chance auf überdurchschnittliche Gewinne gar nicht gegenüber, weshalb Beweisaufnahmen zur allgemeinen Natur von Börsengeschäften ebenso entbehrlich waren wie darüber, welchen Ablauf die Warentermingeschäfte, Optionen und Krügerrandgeschäfte genommen hätten, wenn sie tatsächlich entriert worden wären, eben weil der Beschwerdeführer gar nicht beabsichtigte, sie tatsächlich zu entrieren, sondern dies gegenüber den Einzahlern bloß vortäuschte. II. Die Mängelrüge (Z 5) stellt überwiegend eine Bekämpfung von Feststellungen dar, die weder für die Schuld des Beschwerdeführers noch für den auf ihn anzuwendenden Strafsatz bedeutsam sind, mithin keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes betreffen. Dies gilt zunächst für alle Rügen (S 479, 480/VI), die sich lediglich gegen die im Urteil breit ausgeführte Vorgeschichte und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (S 414 bis 428/VI) befassen. Soweit die Feststellung bemängelt wird, daß die Zeugen G und H (die zunächst mit den Mitangeklagten C und D zusammengearbeitet hatten) selbst getäuscht und geschädigt wurden, so übersieht die Beschwerde, daß nur der Angeklagte D wegen betrügerischer Schädigung des Ernst H verurteilt wurde, nicht aber der Beschwerdeführer; wegen Schädigung des G wurde keiner der Angeklagten schuldig gesprochen.
Die Frage, welcher der Angeklagten die Firmenbezeichnung 'X', unter der die Betrugshandlungen überwiegend verübt wurden, erfand, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen ohne Bedeutung. Von Belang ist nur, daß sich jedenfalls auch der Beschwerdeführer, was unbestritten blieb, dieser Bezeichnung einer rechtlich nie gegründeten Gesellschaft bediente. Auf die behauptete Undeutlichkeit der Urteilskonstatierungen über die 'Erfindung' der Firmenbezeichnung braucht daher ebensowenig eingegangen werden wie auf den angeblichen Widerspruch bei der Erörterung des Motivs des Beschwerdeführers für seine übersiedlung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich.
Jene Beschwerdeausführungen, in denen versucht wird, darzulegen, daß dem Beschwerdeführer bezüglich der Existenz der genannten Firma 'mehr Grund zum guten Glauben' als den Mitangeklagten und den Zeugen
G sowie H zugebilligt werden müßte, erschöpfen sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die Konstatierungen zur Frage, ob die Angeklagten die anvertrauten Gelder den von ihnen erlangten Aufträgen gemäß tatsächlich zum Abschluß von Termingeschäften auf der Londoner Rohstoffbörse plazierten, seien widersprüchlich. Denn das Schöffengericht stellte mit voller Deutlichkeit fest, daß solche Plazierungen weder vorgenommen wurden noch von den Angeklagten jemals ernstlich beabsichtigt waren (S 433, 440/VI). Die von der Beschwerde - zum Nachweis einer angeblichen Widersprüchlichkeit - dagegen ins Treffen geführten Urteilsausführungen, wonach sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, wenn Bernd L namens der Firma M solche Plazierungen durchgeführt haben sollte (S 435/VI), stehen damit nicht in Widerspruch, weil das Erstgericht unmißverständlich dartut, daß selbst aus solchen allfälligen Plazierungen mangels einer Leistung der Angeklagten an L oder dessen Gesellschaft jedenfalls keine Ansprüche der Angeklagten oder ihrer Auftraggeber hervorgingen.
III. Soweit die Beschwerde rügt, daß die Urteilsfeststellungen, wer von den Angeklagten Bedenken der Kunden über die devisenrechtliche Durchführbarkeit der ihnen empfohlenen Transaktionen mit erfundenen Behauptungen über die Existenz einer deutschen 'Mutterfirma' zerstreute (vgl 'schilderten die Angeklagten oder der eine oder andere Angeklagte' -
S 432/VI), undeutlich seien, so könnte darin der Vorwurf (nicht eines Begründungsmangels, sondern) eines Feststellungsmangels in bezug auf sämtliche vom Schuldspruch zu Punkt A/I erfaßten Fakten erblickt werden, weil rechtsirrig nicht festgestellt sei, welche Angeklagten bei welchen der in Betracht kommenden Fakten in welcher Täterschaftsform mitgewirkt haben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen - und entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, die insoweit einen solchen Feststellungsmangel auch in Ansehung der Mitangeklagten für gegeben erachtet und deshalb anregt, diesbezüglich gemäß § 290 Abs 1 StPO vorzugehen - haftet jedoch dem angefochtenen Urteil im gegebenen Zusammenhang eine materiellrechtliche Nichtigkeit nicht an. Dies im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Das Erstgericht hat zwar in bezug auf die von Punkt A/I des Urteilsspruchs erfaßten Betrugsfakten nicht detailliert, welche Tathandlungen es den jeweils 'in Gesellschaft als Beteiligte' (S 399 ff/VI) zusammenwirkenden Angeklagten im Einzelfall anlastet. Es geht vielmehr im Spruch davon aus, daß die Angeklagten - wenngleich in wechselnder Zusammensetzung - 'in Gesellschaft als Beteiligte' (welche Formulierung sich übrigens bereits in der Anklageschrift findet) agiert haben, während es in den Entscheidungsgründen sodann von 'Betrugsmittäterschaft' spricht (S 437 ff/VI) und jene Fälle ausscheidet (und hiezu Freisprüche fällt), in denen eine solche 'Mittäterschaft' nicht vorliege, weil der betreffende Angeklagte entweder von dem Geschäft 'nichts wußte' oder 'davon nichts bekommen hat' (S 438, 439/VI). Immerhin wird aber in den Urteilsgründen festgestellt, daß die drei Angeklagten - also sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mitangeklagten C und D - von vornherein übereingekommen sind, durch Täuschungshandlungen andere Personen in Irrtum zu führen und am Vermögen zu schädigen, somit nach einem gemeinsamen vorgefaßten, auf betrügerische Schädigung anderer abzielenden Tatplan vorgegangen sind, wobei die Art und Weise der Einzeltaten von vornherein abgesprochen und ein Beuteanteil fixiert war; bloß die Person des jeweils Getäuschten (und Geschädigten) stand nicht von Anfang an fest (vgl abermals S 437 ff/VI).
Soweit dabei von einer Tatbegehung 'in Gesellschaft als Beteiligte' gesprochen wird, so war dies zwar verfehlt, weil diese (Sonder-)Täterschaftsform beim Betrug nicht zum Tragen kommt, sondern nur bei Diebstahl und Raub vorgesehen ist, sodaß nur bei diesen Delikten, nicht aber bei Betrug die hiezu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Geltung kommen (Erfassung jeder Täterschaftsform des § 12 StGB bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe).
Unbeschadet dieser verfehlten Formulierung wird aber dadurch schuldspruchmäßig immerhin zum Ausdruck gebracht, daß - nach Ansicht des Schöffengerichtes - eine der Täterschaftsformen des § 12 StGB vorliegt, wenngleich in den Urteilsgründen sodann von Mittäterschaft (also unmittelbarer Täterschaft) gesprochen wird, die bekanntlich nur auf die Fälle der Mitwirkung an Ausführungshandlungen beschränkt ist, was nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht in bezug auf jeden Angeklagten und jedes von Punkt A/1 des Urteilssatzes erfaßte Betrugsfaktum zutrifft oder zutreffen könnte. Als Täter haftet aber (gemäß § 12 StGB) auch, wer zwar nicht an der Ausführung der Tat mitwirkt, aber sonst zu deren Ausführung (durch einen anderen als unmittelbarem Täter) vorsätzlich beigetragen hat, was sowohl durch Rat als auch durch Tat geschehen kann. Da die in § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen nach ständiger Rechtsprechung rechtlich gleichwertig sind, bedeutet es keinen Nachteil, wenn ein (festgestelltes) Tatverhalten irrig als unmittelbare (Mit-)Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt richtig bloß als sonstiger Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) beurteilt worden ist. So gesehen bedeutet es aber auch keinen Nachteil, wenn global von (Mit-)Täterschaft ausgegangen und nicht differenziert wird, in welchen Fällen diese Form der Täterschaft und in welchen die andere Form der Täterschaft vorlag, vorausgesetzt, daß nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls die eine oder die andere gegeben ist.
Den Urteilskonstatierungen kann nun vorliegend in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß in den in Rede stehenden Betrugsfakten hinsichtlich der betreffenden Angeklagten, denen sie angelastet werden, entweder unmittelbare (Mit-)Täterschaft oder zumindest sonstiger Tatbeitrag vorlag, nicht aber Nachtäterschaft im Sinn des § 164 StGB, die gegenüber einer Tatbeteiligung in einer der Täterschaftsformen des § 12 StGB stets zurücktritt. Denn das Erstgericht stellt fest, daß die drei Angeklagten nach einem gemeinsamen, vorgefaßten Tatplan vorgegangen sind und auch in jenen Fällen, in denen einzelne Angeklagte nicht Ausführungshandlungen gesetzt haben, diese Angeklagten den unmittelbaren Täter im Wissen um die Tat jedenfalls vor der Tat im Tatentschluß bestärkt und (durch die festgestellte, von allen drei Angeklagten gemeinsam vorgenommene Bestellung von Werbematerial usw; vgl S 431/VI) auch aktiv unterstützt haben, wobei ihnen jeweils auch von vornherein ein Anteil an der Beute zugesagt war, den sie sodann auch erhalten haben. Diesen Urteilskonstatierungen zufolge kann somit davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Angeklagten - soweit sie nicht selbst unmittelbare Täter waren - jedenfalls den unmittelbaren Täter bei der Ausführung der Tat unterstützt haben, sodaß insoweit ein sonstiger Tatbeitrag gemäß dem dritten Fall des § 12 StGB vorliegt, für den sie haften. Die mangelnde Differenzierung stellt mithin keinen Nachteil für den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten, hinsichtlich welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, dar.
Daß im Zeitpunkt des Tatbeitrags die Person des Opfers noch nicht feststand, schließt die Strafbarkeit des Gehilfen nicht aus, weil jedenfalls die Tat in ihren entscheidenden Umrissen feststand und es dem Beteiligten auf die Person des Opfers nicht ankam (vgl ÖJZ-LSK 1981/2). Die Vereinbarung über einen jeweiligen Beuteanteil ist hinreichende Individualisierung der (hier: durch psychische Unterstützung) geförderten Tat (vgl ÖJZ-LSK 1979/257). Keine Rolle spielt es für die Haftung des Gehilfen, ob die geleistete Unterstützung zur Vollbringung der konkreten Tat notwendig war (ÖJZ-LSK 1978/69). Daß das Erstgericht einzelne Angeklagte von einzelnen bezüglichen Anklagevorwürfen freigesprochen hat, wiewohl - recht besehen - auch in diesen Fällen ein sonstiger Tatbeitrag durch vorherige psychische Förderung (Bestärkung des unmittelbaren Täters im Tatentschluß) vorgelegen haben könnte, schließt die Annahme eines sonstigen Tatbeitrags in den Schuldspruchfakten nicht aus. Daß es zu diesen Freisprüchen kam, mag darauf zurückzuführen sein, daß das Erstgericht - rechtsirrig - die Grundsätze der Gesellschaftstäterschaft (bei Diebstahl und bei Raub) anwandte und deshalb vermeinte, Ortsanwesenheit des Beteiligten sei erforderlich; für den sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12
dritter Fall StGB ist dieses Erfordernis jedoch nicht normiert. Schließlich kann auch ein sonstiger Tatbeitrag zu Betrugsstraftaten in gewerbsmäßiger Absicht erfolgen, sodaß es der Annahme eines gewerbsmäßigen Betruges nicht entgegensteht, wenn der Täter zum Teil nur Beitragstäter zum Betrug gewesen ist.
Somit zeigt sich insgesamt, daß im Ergebnis die bezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet und die von der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitangeklagten angeregte Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO nach Lage des Falles nicht geboten ist.
IV. Gleichfalls unberechtigt ist das Vorbringen der Beschwerde zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, wonach eine Schädigung der Kunden - selbst wenn 'Plazierungen nicht durchgeführt worden sein sollten' - deshalb ausgeschlossen gewesen sei, weil diese durch die Zusendung der oben erwähnten Broschüre darüber unterrichtet waren, daß die Spekulationsgeschäfte zum Totalverlust des Einsatzes führen könnten, und wonach die angenommene Täuschung über das Bestehen einer im Handelsregister eingetragenen Firma für den Vermögensschaden nicht kausal gewesen sei, weil ja Plazierungen der Aufträge an der Börse dennoch möglich gewesen wären:
Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes, von denen die Rechtsrüge, wenngleich nur als Hypothese (' ... falls Plazierungen nicht durchgeführt worden sein sollten ...') doch (auch) auszugehen scheint, wurden die Kunden des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten durch die Vorgabe getäuscht, Warenterminkontrakte, Optionen und Krügerrandgeschäfte an der Londoner Rohstoffbörse zu plazieren;
eine solche Plazierung unterblieb aber - entsprechend dem vorgefaßten Tatplan der Täter - in sämtlichen Fällen und die Angeklagten haben die herausgelockten Gelder ihren Zusagen zuwider für sich verwendet. Damit täuschten die Angeklagten ihre Kunden nicht etwa über die Risken eines Börsengeschäftes, sondern über ihre Bereitschaft, solche Börsengeschäfte für die Kunden überhaupt durchzuführen. Allein durch diese Handlungsweise der Angeklagten wurde die zum Tatbild des Betruges gehörende Schädigung der Betrogenen herbeigeführt und nicht etwa durch fehlgeschlagene Börsenspekulationen.
Der hypothetische Geschehensablauf für den Fall tatsächlicher Plazierungen der Gelder ist unerheblich. Im übrigen tritt eine Vermögensbeeinträchtigung immer schon dann ein, wenn - wie hier - eine Gewinnchance eines Glücksgeschäftes vereitelt wird (vgl Schönke-Schröder, Kommentar zum dStGB21, RN 130 zu § 263; siehe auch - in bezug auf Anwartschaftsrechte - Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 20 zu § 146).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß die Annahme des Tatbestandes des Betruges auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß die von den Angeklagten vorgespiegelten und danach von den Kunden in Auftrag gegebenen Börsengeschäfte nach den inländischen devisenrechtlichen Bestimmungen unerlaubt und daher nur durch Verstoß gegen die inländische Rechtsordnung durchführbar gewesen wären (vgl ÖJZ-LSK 1983/56; 13 Os 36/83; Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 37 zu § 146; Kienapfel BT II RN 136 zu § 146); dies selbst dann, wenn die Kunden in Kenntnis des Unerlaubten gewesen wären, was nach den Urteilskonstatierungen (S 432/VI) aber nicht der Fall war.
Unzutreffend ist ferner die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, das Vortäuschen einer nicht bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dieser Täuschungshandlung und allfälliger Vermögensschädigung: Das Vortäuschen des Bestehens einer Kapitalgesellschaft entsprach vorliegend - wie den Urteilsfeststellungen in ihrem Zusammenhalt zu entnehmen ist - dem kriminologischen Begriff des 'Rahmenwerkes' zu einem Betrug zum Zwecke der Vortäuschung seriöser Geschäftsgebarung und war somit gleichfalls ein Element der (komplexen) Täuschungshandlung, unabhängig davon, ob Börsengeschäfte der in Rede stehenden Art auch ohne Bestehen einer Kapitalgesellschaft möglich gewesen wären.
Soweit die Rechtsrüge in der Folge von einer 'Gutgläubigkeit' des Beschwerdeführers ausgeht, entfernt sie sich von den Urteilskonstatierungen über seinen Vorsatz, sodaß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dies trifft auch auf den letzten Teil der Rechtsrüge zu, in dem dagegen remonstriert wird, daß das Schöffengericht 'Plazierungsbestätigungen' jeden Beweiswert absprach (S 436/VI). Insoweit bekämpft die Beschwerde in Wahrheit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Es war somit über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.
V. Der Angeklagte Horst A wurde vom Erstgericht nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Das Schöffengericht wertete bei diesem Angeklagten als erschwerend die erheblichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die wiederholten Tathandlungen durch längere Zeit und den raschen Rückfall (während einer von einem deutschen Gericht bestimmten Bewährungszeit), als mildernd ein Teilgeständnis. Der Berufung des Angeklagten A, die eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Dem Berufungswerber wurde ein Teilgeständnis ohnedies als mildernd zugerechnet. Er kann nicht darüber hinaus - eine andere Umschreibung dafür gebrauchend - eine 'offene Darlegung des gesamten Vorganges' als zusätzlichen Milderungsgrund reklamieren, zumal er selbst in seinem Rechtsmittel einräumt, zur subjektiven Tatseite nicht geständig gewesen zu sein.
Die Berufungsbehauptung, die Geschädigten seien 'nicht arme unschuldige Betrugsopfer', sondern Leute, die sich auf Spekulationsgeschäfte eingelassen hätten, übergeht einen wesentlichen Teil der Sachverhaltsannahmen. So finden sich unter den Opfern des Berufungswerbers zB Arbeitssuchende, von denen anzunehmen ist, daß sie in mißlichen Lebensumständen waren (Fakten B II a 10 und 11) und eine Reihe von Lieferanten und Dienstleistungsbetrieben (siehe hiezu die Faktengruppe B insgesamt), von denen gewiß nicht gesagt werden kann, sie hätten Spekulationsgeschäfte unternommen; der vom Berufungswerber in der Faktengruppe B zu verantwortende Schade beträgt immerhin mehr als 360.000 S.
Wenn das Erstgericht im Hinblick auf die vom Berufungswerber insgesamt zu verantwortende Schadenshöhe und die gewerbsmäßige Tatbegehung zu einem Strafausmaß von 3 Jahren gelangte, so erscheint dies im Hinblick auf die hohe Tatschuld und die Persönlichkeit des Berufungswerbers auch unter dem Blickwinkel, daß zuletzt über ihn in der Bundesrepublik Deutschland wegen Betruges eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt wurde, keineswegs überhöht.
Auch die Berufungsbehauptung, die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe stehe nicht in Relation zu der über den Mitangeklagten C verhängten Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren trifft nicht zu. Das Erstgericht gelangte vielmehr zu einer gut ausgewogenen Relation, denn der Berufungswerber A weist - in der Bundesrepublik Deutschland - vier Vorstrafen wegen - zum Teil fortgesetzten - Betruges auf, mit denen Strafen in der Gesamtdauer von nahezu 3 1/2 Jahren verhängt wurden (vgl Seite 225/I. Band), während der Mitangeklagte C - von einigen Verkehrsdelikten abgesehen - nur zweimal einschlägig wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, und zwar zu einer neunmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (Seite 299 ff/I. Band). Die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung in den Strafausmaßen ist somit im Hinblick auf das unterschiedlich belastete Vorleben der Angeklagten A und C sachlich gerechtfertigt.
Auch der Berufung des Angeklagten A war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04374European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00078.83.0913.000Dokumentnummer
JJT_19830913_OGH0002_0090OS00078_8300000_000