TE OGH 1983/9/20 9Os116/83

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jean Pierre A ua wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jean Pierre A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Mai 1983, GZ 6 Vr 893/82-95, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 37-jährige Johann Peter (richtig: Jean Pierre) A I/ des Verbrechens des (in insgesamt 21 Fällen vollendeten und in 1 Fall versuchten teils durch Einbruch, teils in Gesellschaft der rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Ruth B verübten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1

und § 15 StGB, II/ des Verbrechens des (in insgesamt 38 Fällen überwiegend allein, zum Teil auch im Zusammenwirken mit Ruth B verübten) schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB, III/ des Vergehens der (in insgesamt 17 Fällen verübten) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, IV/ des Vergehens der (in insgesamt 11 Fällen verübten) Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, und V/ des Vergehens der (in 2 Fällen verübten) schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte A hinsichtlich eines Teiles des Schuldspruchs wegen Diebstahls sowie hinsichtlich eines Teiles des Schuldspruchs wegen Betruges mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer der Sache nach zunächst eine unzureichende Begründung des Ersturteils in Ansehung der ihm angelasteten Diebstähle zum Nachteil Unbekannter in Frankreich (I/A/2/a), des Thomas C in Duisburg (I/A/2/b), der Bärbel D in Griechenland (I/A/2/c), des Karl E in Palermo (I/A/2/d), des Herbert F in Rosenheim (I/A/2/e) und eines Unbekannten in Griechenland (I/A/2/i) geltend, indem er meint, das Urteil basiere in-o soweit lediglich auf Vermutungen, zumal das Geständnis des Angeklagten zu diesen Fakten keine ausreichende Beweisgrundlage sein könne. Von einer unzureichenden Begründung kann indes keine Rede sein. Der Angeklagte hat hinsichtlich der bekämpften Diebstähle im Vorverfahren jeweils ein ausführliches und umfassendes Geständnis abgelegt (vgl S 267 l verso iVm S 231/I; S 267 d verso/I; S 267/l/I; S 267 p/I; S 267 pp verso/I; S 267 ff verso iVm S 233/I). Auf dieses - in der Hauptverhandlung vollinhaltlich aufrecht erhaltene (vgl S 237 f/II) - Geständnis hat sich das Schöffengericht in den Urteilsgründen ausdrücklich bezogen (S 281/II), womit es aber die bekämpften Aussprüche durchaus zureichend begründet hat, ohne daß es hiezu weiterer Ausführungen bedurfte. Ob aber einem Geständnis Glaubwürdigkeit beigemessen wird, haben allein die Tatrichter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu entscheiden.

Das eben Gesagte gilt in gleichem Maße auch für den Schuldspruch wegen Betruges an einem unbekannt gebliebenen Campingplatzbesitzer in Rijeka (II/A/2/a), den der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Hinweis bekämpft, daß hiezu lediglich sein Geständnis vorliegt (vgl S 267/l/I). Daß die genaue Schadenssumme in diesem Fall ebenso wie im Faktum II/A/3/e (Betrug an Fritz G) nicht festgestellt wurde (und werden konnte), vermag die Beweiskraft des bezüglichen Geständnisses des Angeklagten (zum Faktum G vgl S 267 xx/I) nicht zu beeinträchtigen, sodaß es hiezu gleichfalls keiner weiteren Erörterungen in den Urteilsgründen bedurfte.

Aber auch der gegen die Schuldsprüche wegen Betruges an zwei namentlich nicht bekannten Personen durch Herauslocken von Geldbeträgen von 1.000 und 1.500 S (II/A/4/g/bb) und durch Einlösung entfremdeter und von ihm verfälschter Schecks (II/A/6/a bis f sowie h bis k) erhobene Einwand einer unrureichenden Begründung versagt, weil das Erstgericht diesbezüglich keineswegs auf - wie die Beschwerde meint - bloßen Vermutungen aufbaut, sondern auch diesfalls auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Wenn die Beschwerde schließlich zum Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Firma X durch Herauslocken eines PKW Mercedes im Wert von mindestens 175.000 S (II/B/1) einen Begründungsmangel dahin behauptet, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den Vorsatz, das Fahrzeug nicht zurückzustellen, erst nach dessen übergabe an ihn gefaßt habe, nicht gewürdigt worden sei, so übersieht sie, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter deponiert hat, zwar auf Grund einer Bemerkung des Sachbearbeiters von X, aber noch vor Abschluß des Mietvertrages den Entschluß gefaßt zu haben, das (anzumietende) Fahrzeug zu behalten und zu verkaufen (S 267 f verso, 267 h/I), in welcher Richtung er auch in der Hauptverhandlung im Sinn der Betrugsanklage geständig war (S 237, insb S 240 oben/II). Gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers konnte das Schöffengericht aber mängelfrei zur überzeugung gelangen, daß er mit vorgefaßtem Betrugsvorsatz gehandelt hat. Ob der Wert des in Rede stehenden PKW 200.000 S (so S 277/II) oder 'mindestens 175.000 S' (so S 265/II) betragen hat, betrifft keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Frage; ebensowenig ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Schaden aus den Scheckbetrugshandlungen bei den Kontoinhabern oder bei einer (diese schadlos haltende) Versicherungsgesellschaft eingetreten ist. Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich in der Behauptung, der Angeklagte habe die Idee, den bei der Firma X angemieteten PKW für sich zu verwerten, erst gefaßt, nachdem ihm der Wagen bereits übergeben gewesen sei, sodaß nicht Betrug, sondern Veruntreuung vorliege. Damit wird aber die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil darin nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer mit vorgefaßtem Betrugsvorsatz gehandelt hat (S 277/II), festgehalten, sondern dieser durch einen urteilsfremden Sachverhalt ersetzt wird.

Soweit letztlich - ohne nominelle Anführung eines Nichtigkeitsgrundes, jedoch noch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde - gerügt wird, daß das Erstgericht nicht auf eine über den Beschwerdeführer in der Schweiz verhängte Haftstrafe Bedacht genommen und nicht eine Zusatzstrafe verhängt habe, so wird damit keiner der in § 281 Abs. 1 StPO taxativ angeführten Nichtigkeitsgründe, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht, auf den bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten einzugehen sein wird.

Somit zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00116.83.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19830920_OGH0002_0090OS00116_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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