Index
L26007 Lehrer/innen Tirol;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Mag. G in T, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 12. Jänner 2004, Zl. Präs. III/LDOK 1/31, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. März 2004, Zl. LDOK- 1/31, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule X in I.
Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 2. Juni 2003, in seiner berichtigten Fassung laut Beschluss der Disziplinaroberkommission vom 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verurteilt, weil er
1. am 7. Oktober 2002 zu Landesschulinspektor Mag. Dr. L. während dessen Inspektion in der 4a-Klasse der Tiroler Fachberufsschule X gesagt habe, "er komme da herein und mache einen Wirbel",
2. am 7. Oktober 2002 in Anschluss an die Inspektion, nachdem er zu einer Aussprache in die Direktion der Tiroler Fachberufsschule X gebeten worden sei, Landesschulinspektor Mag. Dr. L. gegenüber geäußert habe, "er verlange, dass die Tür offen bleibe, weil in der Direktion nur gelogen werde",
3. am 7. Oktober 2002 im Anschluss an die Inspektion die Ermahnung des Landesschulinspektors Mag. Dr. L. zum korrekten Verhalten gegenüber diesem mit den Worten quittiert habe, "er (nämlich der Landesschulinspektor Mag. Dr. L.) könne nicht lesen",
4. weisungswidrig gehandelt habe, indem er den ihm vom Schuldirektor F. am 12. Juni 2002 erteilten Auftrag, an jedem Montag um 13.00 Uhr die Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblättern dem Direktor vorzulegen, nicht befolgt habe.
Er habe durch die zu Punkte 1 bis 3 aufgezählten Tathandlungen gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 verstoßen, durch die Tathandlung zu Punkt 4 eine Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 begangen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ab.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, hinsichtlich der Strafvorwürfe zu Punkt 2 bis 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses läge ein Tatsachengeständnis vor. Hinsichtlich des Strafvorwurfes zu Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens seine Verantwortung gewechselt. In einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 habe er ausgeführt, "wahr ist jedoch, dass ich am Ende des Unterrichtes auf Grund folgender Tatsachen schon von Wirbel gesprochen habe"; bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 2. Juni 2003 habe er hingegen ausgeführt, er könne sich an die Aussage, Landesschulinspektor Dr. L. würde einen "Wirbel" machen, nicht erinnern. Erst bei der Einvernahme vor der Disziplinaroberkommission am 24. November 2003 habe er angegeben, er könne auf Grund eines "flash backs" und einer weiteren Befragung seiner Schüler nunmehr ausschließen, dass er das Wort "Wirbel" gebraucht habe. Dem stünden die Aussagen zweier Zeugen gegenüber, die im Verfahren diesbezüglich eindeutig und unverändert geblieben seien. Selbst in der Berufung sei die Verwendung des Wortes "Wirbel" nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen worden, dass die Äußerung nicht zur Inspektion als solcher, sondern nur zur Art der Durchführung derselben in Verbindung stünde. Die Berufungsbehörde gelange daher zur Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Inspektion das Wort "Wirbel" durch den Beschwerdeführer verwendet worden sei.
Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Jeder Beamte habe selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sei aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Disziplinarrechtlich ergebe sich die diesbezügliche Grenze vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, dem § 29 Abs. 2 LDG 1984 inhaltlich nachgebildet sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, für gute Zusammenarbeit in einer Behörde sei es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die er selbst von ihnen erwarte. Nicht jede unpassende Äußerung und jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billiger Weise Rechnung zu tragen. Die Grenzen der Pflichtwidrigkeit seien erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Tage dreimal den gebührenden Anstand verletzt habe. Wäre es an diesem Tag bei lediglich einem der inkriminierten Vorwürfe geblieben, so hätte dies eventuell als vertretbare Entgleisung im Sinne der obigen Rechtsprechung angesehen werden können. Auf Grund der Häufung der aufgetretenen Fehlverhalten sei es jedoch nicht möglich, über diese hinweg zu sehen. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seiner Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte mehrmalige Geringschätzung jedenfalls überschritten.
Zum Anschuldigungspunkt 4 des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung zugestanden, weisungswidrig gehandelt zu haben. Die Weisung sei jedoch nach seiner Ansicht unzulässig und rechtswidrig gewesen. Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 habe der Landeslehrer die Weisung seiner Vorgesetzten soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung könne der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Halte der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so habe er gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handle, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte habe eine solche Weisung sodann schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelte. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von Schuldirektor F. am 12. Juni 2002 angewiesen worden, an jedem Montag Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblätter vorzulegen. Diese Weisung sei notwendig gewesen, weil nach Ansicht des Direktors der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die Lehrstunden vorbereitet habe. Von den oben angeführten Fällen abgesehen, sei der Beamte verpflichtet, alle Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen. Habe der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre, allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregel des § 30 Abs. 3 LDG 1984 sei abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs. 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung, und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen sei. Da weder einer der Fälle des § 30 Abs. 3 LDG 1984 vorgelegen sei, noch der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Remonstration Gebrauch gemacht habe, sei in der Missachtung der Weisung ein disziplinäres Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer auch die Ansicht vertreten, die verhängte Strafe sei zu hoch. Hinsichtlich der Strafbemessung schließe sich aber die Berufungsbehörde den Ausführungen im Erstbescheid an. Durch die Verhängung lediglich einer Geldbuße sei auch auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Milderungsgründe ausreichend Bedacht genommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2004 den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 2. Juni 2003 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt hat, dass der im Spruch ausgewiesene Betrag des halben Monatsbezuges richtigerweise EUR 1.271,65 und nicht fälschlicherweise EUR 1.525,15 zu lauten habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 29 Abs. 1 LDG 1984 definiert diese Dienstpflichten dahin, dass der Landeslehrer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält und wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 72 Abs. 1 LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.
Gemäß § 100 LDG 1984 kann, wenn der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.
§ 2 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 74/1998, lautet:
"Dienstbehörden
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Amt der Landesregierung obliegen die Erlassung der Disziplinarverfügungen und die vorläufige Suspendierung, sofern es sich um Landeslehrer für Berufsschulen oder für land- und forstwirtschaftliche Berufs-Fachschulen handelt.
(3) ...
(4) ..."
§ 10 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Tirol sieht Folgendes vor:
"(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer mit Ausnahme der im § 2 Abs. 2 und 3 lit. l genannten Angelegenheiten und zur Entscheidung über Suspendierungen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Landeslehrer eingerichtet."
Der Gesetzgeber stellt den Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Der Bundesgesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998).
Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 leg. cit. ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 leg. cit) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zu deren Erlassung zuständig ist. Dies ist im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998), da es sich beim Beschwerdeführer um einen Landeslehrer an einer Berufsschule handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001).
Die Disziplinarbehörde trug mit Schreiben vom 20. März 2003 der Dienstbehörde die Vornahme von Ermittlungen auf (Vorlage von Aktenteilen, Ausforschung bzw. Bekanntgabe von für die Kontaktherstellung benötigter Zeugendaten). Diese Ermittlungen sind im Hinblick darauf, dass die Disziplinarbehörde in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie aber sehr wohl - negativ - zu erheben hat, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, Seite 427 f mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen. Die Verjährungsfrist wurde demnach gemäß § 72 Abs. 1 LDG 1984 jedenfalls um sechs Monate verlängert, weshalb der dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2003 zugestellte Einleitungsbeschluss jedenfalls innerhalb offener Frist erlassen wurde, weshalb sich die Lösung der Frage erübrigt, welche Wirkung die bereits am 4. Mai 2003 (innerhalb der Frist von sechs Monaten) liegende Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die weitere Verfahrenspartei, nämlich den Disziplinaranwalt, hatte.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - abgesehen von der bereits behandelten Einrede der Verjährung - die Verletzung des Parteiengehörs insoweit geltend, als ihm "bis zum Abschluss des Verfahrens vor der LDOK das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt" worden sei. Ihm sei durch diese Vorgangsweise jede Möglichkeit genommen worden, von der Tatsache und vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Das habe ihn außerstande gesetzt, in seiner Verteidigung näher auszuführen, was er bei rechtzeitiger Kenntnis vorgebracht hätte. Bei der hier aufgezeigten Verletzung des Parteiengehörs handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, von dem nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Des Weiteren habe die Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde um etwa
12.15 Uhr des 24. November 2003 mit der Einvernahme des letzten Zeugen geendet. Ab diesem Zeitpunkt (Abschluss des Beweisverfahrens) habe der Disziplinaranwalt das Wort gehabt. Dieser habe frühzeitig die Verhandlung verlassen, ohne die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammengefasst zu haben. Nach dem Disziplinaranwalt sei dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Finde der Disziplinaranwalt jedoch etwas zu erwidern, so habe der Beschuldigte auf jeden Fall das Schlusswort. (§ 93 Abs. 9 und 10 LDG 1984). Auch bei dieser Verletzung des Parteiengehörs habe es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel gehandelt, von dem nicht ausgeschlossen werden können, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dementsprechend leide der Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Diesen Vorwürfen ist zu entgegnen, dass abgelehnte bzw. unbeantwortet gelassene Ersuchen um Akteneinsicht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nicht aktenkundig sind. Lediglich im Protokoll über die Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz findet sich die Wiedergabe der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei "beim Landesschulrat laufend die Akteneinsicht verweigert" worden, dies jedoch in Bezug auf einen Anschuldigungspunkt, von dem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ohnedies freigesprochen worden war, abgesehen davon, dass ihm die durch Verweigerung der Akteneinsicht angeblich unbekannt gebliebene Urkunde anlässlich seiner Vernehmung in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am 2. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht und er hierüber befragt worden war. Eine weitergehende Verletzung des Parteiengehörs kann aus den vorgelegten Akten nicht festgestellt werden. Im Übrigen wurde der in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs durch Verweigerung der Akteneinsicht auch in der Berufung nicht gerügt.
Inwieweit das allfällige vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt (ein solches geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor) den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt haben könnte, legt er in der Beschwerde nicht konkret dar. Auch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, zumal sich in einem solchen Falle der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte begibt, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte. Die Beschwerde erschöpft sich zu diesem Punkte auch lediglich in der Wiedergabe der Gesetzesbestimmung (§ 93 Abs. 9 und 10 LDG 1984). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde daher nicht dargelegt und kann auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, im gegenständlichen Verfahren fehlten jegliche Tatumschreibungen. Die Dienstbehörde (offenbar gemeint: Disziplinarbehörde) habe es unterlassen, sich über den Anlass der Schulinspektion durch den Landesschulinspektor L. zu informieren, zumal Schulinspektionen bei berufserfahrenen Lehrern nur aus begründetem Anlass durchzuführen seien. Da die angeblich als Anlass genommenen Schülerbeschwerden nicht objektivierbar seien, habe es sich vielmehr um eine "Strafinspektion" gehandelt, sohin um einen Willkürakt.
Würden ihm Äußerungen zum Vorwurf gemacht, so sei es wesentlich, diese richtig wiederzugeben. Die zum Punkt 1 des Spruches des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses formulierte Äußerung (LSI L. "komme da herein und mache einen Wirbel") sei aktenwidrig, da keiner der Zeugen, die die Äußerung gehört haben wollten, diese in der festgelegten Form wiedergegeben hätten. Die richtige Wiedergabe der Äußerung sei aber wesentlich, weil die Disziplinarbehörde offensichtlich dazu verleitet worden sei, einen Bezug dieser Äußerung zur Inspektion als solcher anstelle zur Art der Durchführung der konkreten Inspektion herzustellen. Weiters seien die Zeugenaussagen dreier Schüler, welche diesen Vorfall nicht hätten bestätigen können, überhaupt nicht gewürdigt worden.
Auch die rechtliche Beurteilung der im Punkt 2 des Spruches des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Äußerung "in der Direktion werde nur gelogen" sei unzutreffend, weil es die Disziplinarbehörde unterlassen habe, sich "um umfassende Tatumschreibungen zu kümmern"; sie habe auch zur Behauptung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten "Mobbings" keine Stellung genommen. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass vom Schulleiter "wiederholt die Unwahrheit gesagt" worden sei; dieser vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf ("in der Direktion werde nur gelogen") decke sich sohin mit der Wahrheit.
Der Spruchpunkt 3 des Disziplinarerkenntnisses sei unschlüssig und unverständlich, Feststellungen fehlten und die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe LSI L. nach mehrfacher Fragestellung angegeben, dass er sehr wohl gewusst habe, dass es sich bei dem "unbekannten Schreiben" um die Belehrung der Dienstbehörde vom 17. Juli 2002 gehandelt habe. Der Landesschulinspektor habe somit wahrheitserinnert vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, weil dem Beschwerdeführer gegenüber weder eine Ermahnung ausgesprochen noch eine Weisung seitens des Dienstgebers erteilt worden sei. Im gegenständlichen Fall bedeute das, "dass die Aussage des Beschwerdeführers Schlüssigkeit erhält und die sachliche Kritik 'da könne einer nicht lesen' - die ohnehin nie gegen die Person L. gerichtet war, sondern im ländlichen Sprachgebrauch, aus dem der Beschwerdeführer stammt, und auf Grund von Enttäuschung üblich ist - gerechtfertigt war".
Zum Anschuldigungspunkt 4 (Nichtbefolgung einer Weisung) verweist der Beschwerdeführer darauf, gegen die schulrechtliche Weisung habe der Beschwerdeführer nachweislich beim Dienstgeber bzw. Präsidenten des Landesschulrates für Tirol remonstriert, sodass der erste Teil der Weisung als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Der verbleibende Teil (die Vorbereitungen mit individueller Lehrstoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung, Arbeitsblättern, jeweils für die laufende Woche, jeden Montag um 13.00 Uhr in der Direktion vorzulegen) sei "- ohne neu ausgestellt worden zu sein - Teil des Disziplinarverfahrens" geworden. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorgebe, in welcher Form die Unterrichtsvorbereitung zu geschehen habe. Der Beschwerdeführer nehme daher die formelle Gestaltung seiner Unterrichtsunterlagen für sich in Anspruch, wobei er je nach Thema ein mehr oder weniger umfangreiches Quantum gestalte. Er sei hingegen zu einer schriftlichen Beweisführung seiner Unterrichtshandlungen nicht bereit. Unrichtig seien insbesondere auch die Feststellungen im Inspektionsbericht, es würden keinerlei Unterrichtsvorbereitungen seinerseits erfolgen. Diese Weisung stelle auch in Hinblick auf die Ausbildungs- und Altersverhältnisse zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer eine "maßlose Diskriminierung gegenüber der Öffentlichkeit" dar, zumal dem Schulleiter auf keinen Fall dieselbe fachliche Kompetenz wie dem Beschwerdeführer zuerkannt werden könne. Alle Maßnahmen dem Beschwerdeführer gegenüber seien in Wahrheit nur Teil eines "beispiellosen Mobbings".
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Berechnung seines Monatsbruttobezuges und macht geltend, die verhängte Disziplinarstrafe sei im Hinblick auf seine disziplinäre Unbescholtenheit unangemessen.
Dem ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:
Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (Äußerungen) ist zunächst festzuhalten, dass die Formulierung der Anschuldigungspunkte im Spruch der belangten Behörde entgegen den Behauptungen in der Beschwerde den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen durch Angabe des Zeitpunkts, der Örtlichkeit und des Wortlauts der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen nach ihrem Sinne gerecht wird. Für die Beurteilung der disziplinären Relevanz getätigter Äußerungen reicht - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - die sinngemäße Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen aus. Auch im konkreten Fall ändert sich die rechtliche Qualifikation dieser Äußerungen nicht, ob sich diese nun auf die Durchführung der Inspektion im allgemeinen oder nur auf den besonderen Fall bezogen hat. Die mangelnde Auseinandersetzung mit den Angaben weiterer Zeugen vor der Behörde erster Instanz wurde in der Berufung nicht gerügt; auch ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass einer der Zeugen, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes heranzieht, zu diesem Thema gar nicht befragt wurde und die zwei anderen sich an Bemerkungen des Beschwerdeführers gegen den Landesschulinspektor lediglich nicht erinnern konnten. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Zeugenaussagen war daher entbehrlich.
Zum Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses versucht der Beschwerdeführer in der Beschwerde, den "Wahrheitsbeweis" anzutreten, u.a. mit der Behauptung, dass "wiederholt vom Leiter die Unwahrheit gesagt wurde". Dies nimmt der inkriminierten Äußerung jedoch nicht ihre disziplinäre Relevanz: Selbst wenn die Angaben des Schulleiters mit der objektiven Wirklichkeit nicht immer übereinstimmten, rechtfertigt dies allein aber nicht die Annahme einer bewusst geäußerten Unwahrheit; vielmehr kann eine Verkennung der objektiven Wirklichkeit auch in Erinnerungsfehlern begründet sein. Schon gar nicht lässt sich die völlig allgemein gehaltene und daher auch Dritte tangierende Formulierung, "in der Direktion" werde "nur gelogen" durch den Verweis auf Äußerungen einer Einzelperson rechtfertigen. In der allgemeinen, unsubstanziierten und noch in der Beschwerde wiederholten Behauptung des Beschwerdeführers "in der Direktion werde nur gelogen" ist jedenfalls eine Ehrenbeleidigung aller dort beschäftigten Personen zu erblicken.
Auch zum Anschuldigungspunkt 3 versucht der Beschwerdeführer sein Verhalten dadurch zu exkulpieren, dass der angesprochene Landesschulinspektor L. über den Zusammenhang, in welchem die inkriminierten Worte gefallen sind, vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe. Diese Unterstellung lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht verifizieren, zumal der hiezu vernommene Landesschulinspektor L. in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz zu diesem Punkte lediglich angegeben hatte:
"Ich weiß nicht, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte das zu mir gesagt hat. Er hat mich mit diesem Vorwurf praktisch 'angeschossen'",
und in der Verhandlung vor der belangten Behörde hiezu lediglich ergänzte:
"Ich habe daher diese Bemerkung einerseits gehört und andererseits ohne einen konkreten Anlass erlebt. Bei dem heutigen Wissensstand halte ich die Aussage von Herrn Mag. G für glaubwürdig, dass die Aussage, 'da kann einer nicht lesen', sich auf das Schreiben vom 17. Juli 2002 bezog. Richtig ist, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Belehrung handelt. In der damaligen Situation konnte ich jedoch keinen Zusammenhang mit diesem Schreiben herstellen."
Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer zu der Vermutung kommt, der Zeuge habe "somit wahrheitserinnert vorsätzlich die Unwahrheit" gesagt, ist nicht nachvollziehbar.
Insoweit der Beschwerdeführer weitere Feststellungen vermisst, die die Gesamtsituation hätten illustrieren können, in der die inkriminierten Äußerungen gefallen sind, hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass es im Verwaltungsverfahren nie zweifelhaft war, dass im Zeitpunkt der Inspektion durch LSI L. eine gereizte Atmosphäre geherrscht hat, dass aber trotz einer möglicherweise verständlichen Erregung dennoch ein die Regeln des Anstands gerecht werdendes und die Würde des Kollegen oder Vorgesetzten wahrendes Verhalten zu fordern ist. Aus diesem Grund fehlt es an der Entscheidungswesentlichkeit der vermissten Feststellungen, weshalb ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel darstellt. Im Übrigen hat die belangte Behörde der Argumentation des Beschwerdeführers, es habe eine gespannte Stimmung geherrscht - obwohl nicht durch konkrete Feststellungen, so doch im Rahmen der rechtlichen Überlegungen - durchaus Rechnung getragen, indem sie zwar jede einzelne der dem Beschwerdeführer angelasteten Äußerungen möglicherweise noch als "verzeihbare Entgleisung" hätte akzeptieren können, nicht aber die festgestellten verbalen Missgriffe des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit. Diese rechtliche Würdigung der belangten Behörde entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jeder Beamte im Rahmen der Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich selbstverständlich das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich aber zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088). Die Äußerungen des Beschwerdeführers gegen den Schulleiter bzw. den Landesschulinspektor sind - auch wenn sich der Beschwerdeführer subjektiv provoziert gefühlt hat - in ihrem Zusammenhang durchaus als diesen in seiner/ihrer Stellung als Vorgesetzter(n) herabwürdigend, provokant und verletzend anzusehen und waren somit der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich ist, denkbar abträglich. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten der Schulaufsichtsorgane - sei diese auch berechtigt gewesen - diesen gegenüber hat der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte Geringschätzung und Aggression jedenfalls überschritten. Der Einschätzung der belangten Behörde, einzelne der zu den Punkten 1 bis 3 vorgeworfenen Äußerungen hätten eventuell als "verzeihbare Entgleisung" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden können, auf Grund der Häufung der aufgetretenen Fehlverhalten sei es jedoch nicht mehr möglich gewesen, über diese hinwegzusehen, kann der Verwaltungsgerichtshof angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur nicht als rechtswidrig erkennen.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, (u.a.) auch gegen die an ihn ergangene Weisung, die Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblättern dem Schulleiter jeweils am Montag um 13.00 Uhr in der Direktion vorzulegen, remonstriert zu haben, sodass diese im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 mangels einer schriftlichen Wiederholung als zurückgezogen zu gelten habe, so ist er darauf zu verweisen, dass er in der Berufung den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Weisungsverletzung als "zwar wohl zu Recht" erhoben anerkannt hat, aber die Kompetenz der Schulaufsichtsorgane bzw. des Schulleiters als Dienstbehörde zur Erlassung einer derartigen Weisung bestritt. Die gegen den Inspektionsbericht vom 12. Juni 2002 und die darin enthaltenen Weisungen (1. Absolvierung von Hospitationsstunden, 2. Vorlage fehlender Schularbeitendokumentationen und 3. laufende Vorlage von Unterrichtsvorbereitungsunterlagen jeden Montag bis 13.00 Uhr) beim Präsidenten des Landesschulrates erhobenen Bedenken ("Berufung") wurden nach der Aktenlage keinesfalls zurückgenommen, wie der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungnahme behauptet hat und von dem als Zeugen vernommenen Dr. N. auch in Abrede gestellt wurde. Die einzige zum Vorwurf gemachte Weisungsverletzung betraf im Übrigen auch nur mehr die Weisung laut Punkt 3 des Inspektionsberichtes vom 12. Juni 2002, deren behauptete Zurücknahme durch die Ermittlungsergebnisse nicht erwiesen werden konnte. Eine Remonstration im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 gegenüber dem die Weisung erteilenden Organ (im Beschwerdefall: dem Schulleiter) hat der Beschwerdeführer hingegen nie behauptet. Damit hätte er als Landeslehrer gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 die Weisung seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen gehabt. Dass einer der Fälle des Abs. 2 leg. cit. vorgelegen sei, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend, er hätte also im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 die Weisung selbst im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit grundsätzlich zu befolgen gehabt. Dass er dies nicht getan hat, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Aus diesem Grunde war es auch für die belangte Behörde nicht mehr erforderlich, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung einzugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer die - korrigierte - Höhe der verhängten Geldbuße als unangemessen bekämpft, ist ihm entgegen zu halten, dass die Höhe der Strafe im Hinblick auf den Maßnahmenkatalog des § 70 Abs. 1 LDG 1984 und die Kumulierung der ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen trotz der disziplinären Unbescholtenheit nicht als unangemessen erachtet werden kann. Ein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde ist jedenfalls unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 4. März 2004 erfolgten Berichtigung und im Hinblick auf die zu dieser Frage lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X00Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010